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Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil29.10.2013

Witwe hat trotz nur fünf monatiger Ehe Anspruch auf beamten­rechtliche VersorgungKurze Ehezeit muss nicht immer auf "Versorgungsehe" schließen lassen

Das Ober­verwaltungs­gericht Rheinland-Pfalz hat entschieden, dass der Witwe eines mit nur 51 Jahren an Krebs verstorbenen Polizeibeamten, den sie rund fünf Monate vor seinem Tod geheiratet hatte, ein Anspruch auf beamten­rechtliche Versorgung (Witwengeld) zusteht, weil es sich trotz der kurzen Ehezeit nicht um eine "Versorgungsehe" gehandelt hat.

Dem Fall liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Nach dem Tod ihres Mannes im Jahre 2010 lehnte das beklagte Land ihren Antrag auf Witwen­ver­sorgung mit der Begründung ab, hier habe eine so genannte Versorgungsehe vorgelegen. Nach den einschlägigen gesetzlichen Vorgaben muss die Ehe mit einem verstorbenen Beamten mindestens ein Jahr bestanden haben, um einen Versor­gungs­an­spruch des überlebenden Ehepartners auszulösen. Das gilt allerdings nicht, wenn nach den besonderen Umständen des Falles angenommen werden kann, dass es nicht der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, dem überlebenden Ehepartner eine Versorgung zu verschaffen. Diese - gesetzlich so formulierte - Ausnahme machte die Klägerin für sich geltend. Das Verwal­tungs­gericht folgte dem nicht und wies ihre Klage ab. Das Oberver­wal­tungs­gericht gab ihr hingegen im Berufungs­ver­fahren statt.

Heirat­s­ent­schluss wurde nachweislich bereits vor Bekanntwerden der lebens­be­droh­lichen Erkrankung gefasst

Die gesetzliche Vermutung, wonach eine Ehe, die weniger als ein Jahr gedauert habe, als eine "Versorgungsehe" anzusehen sei, habe die Klägerin widerlegt. Zwar greife diese Vermutung regelmäßig, wenn die Heirat - wie hier - in Kenntnis einer schweren Erkrankung sowie der deshalb eingeschränkten Lebenserwartung eines Ehepartners geschlossen werde. Die Klägerin habe aber glaubhaft geschildert, dass der Heirat­s­ent­schluss bereits vor Bekanntwerden der lebens­be­droh­lichen Erkrankung gefasst worden sei. Ihre Angaben seien nach einer vom Gericht durchgeführten Beweisaufnahme auch von mehreren Zeugen bestätigt worden. Der Umstand, dass die Hochzeit nur wenige Tage nach der Diagnose eines bösartigen Hirntumors stattgefunden habe, spreche demgegenüber nicht entscheidend für die Annahme einer "Versorgungsehe". Hierzu habe die Klägerin ebenfalls nachvollziehbar erklärt, ihr Ehemann habe befürchtet, nach der Chemotherapie und den damit verbundenen Beglei­t­er­schei­nungen nicht die Kraft für eine Hochzeitsfeier zu haben.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz/ra-online

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