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Hessischer Verwaltungsgerichtshof Urteil03.03.2011

Hessischer VGH: Keine Erlaubnis für Glückss­piel­ver­mittlung „Lotto per SMS“SMS-Spiel wird Schutz Minderjähriger und Vorbeugung vor Spielsucht nicht gerecht

Auch nach der neuen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zum deutschen Glückss­pielrecht erhält ein Unternehmen nicht ohne weiteres die Erlaubnis für die Vermittlung von Lotto-Tippreihen (6 aus 49 mit Superzahl) über Mobiltelefone mittels SMS. Dies geht aus einer Entscheidung des Hessischen Verwal­tungs­ge­richtshofs hervor.

Das klagende Unternehmen des zugrunde liegenden Falls beantragte im Dezember 2007 beim Innen­mi­nis­terium die Erlaubnis für die gewerbliche Glückss­piel­ver­mittlung „Lotto per SMS“ in vier Varianten nach dem am 1. Januar 2008 in Kraft tretenden Glückss­piel­staats­vertrag und dem zu dessen Ausführung erlassenen Hessischen Glück­s­piel­gesetz. Beabsichtigt ist der Vertrieb von SMS-Spielkarten über Sponsoren als Werbekarten oder direkt durch den Spielvermittler, sei es direkt oder über Annahmestellen, z.B. an Tankstellen oder Kiosken. Außerdem soll „Lotto per SMS“ auch an Zigaret­te­n­au­tomaten angeboten werden, wobei eine Alterskontrolle wie beim Zigaret­ten­verkauf mittels Bankkarte erfolgen soll.

Vorgesehene Vertrie­bs­va­rianten gewährleisten weder ausreichenden Jugendschutz noch erforderliche Suchtprävention

Das Innen­mi­nis­terium lehnte die Erteilung der beantragten Erlaubnis im Juni 2008 im Wesentlichen mit der Begründung ab, bei keiner der vorgesehenen Vertrie­bs­va­rianten seien der im Glück­s­piel­staats­vertrag verankerte Jugendschutz und die erforderliche Suchtprävention gewährleistet, weil Alter­s­kon­trollen allenfalls bei der Anbahnung der Rechts­be­zie­hungen zu den potentiellen Spielern, nicht jedoch bei dem Spielvorgang selbst vorgesehen seien. Die Absendung der SMS erfolge zu beliebigen Zeiten von beliebigen Orten in völliger Anonymität ohne jede soziale Kontrolle, was dem Schutz Minderjähriger und der Vorbeugung gegenüber der Spielsucht nicht gerecht werde. Außerdem wurden Zweifel an der Zuverlässigkeit des klagenden Unternehmens geäußert, weil es bereits seit 2004 unter Geltung des damaligen Lotte­rie­staats­vertrags und des damaligen hessischen Ausfüh­rungs­rechts für eine Zahlenlotterie geworben und sie auch vermittelt habe, ohne die dafür erforderliche staatliche Erlaubnis gehabt zu haben.

EuGH-Urteil stellt Erlaub­nis­pflicht für Vermittlung von Glücksspielen nicht in Frage

In dieser Auffassung ist das beklagte Land Hessen nunmehr durch zwei Gerichts­in­stanzen weitgehend bestätigt worden. Der Hessische Verwal­tungs­ge­richtshof hat darüber hinaus die mit der Berufung in den Mittelpunkt gestellte Frage geprüft und verneint, ob das deutsche Glückss­pielrecht generell und vor allem die Erlaub­nis­pflicht für das Vermitteln von Glücksspielen durch die vom Europäischen Gerichtshof im September 2010 geäußerten Zweifel an der Erfor­der­lichkeit und Verhält­nis­mä­ßigkeit des staatlichen Glückss­piel­mo­nopols in Frage gestellt werden.

Quelle: Hessischer Verwaltungsgerichtshof/ra-online

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