18.10.2024
18.10.2024  
Sie sehen mehrere Chips und Würfel, wie sie im Casino verwendet werden.
ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Oldenburg Urteil18.09.2008

Lotto-Werbung im Internet ist weiterhin verboten

Das Oberlan­des­gericht Oldenburg hatte über den Eilantrag einer nieder­län­dischen Gesellschaft gegen die nieder­säch­sische Lotto-Gesellschaft auf Unterlassung von Internetwerbung für Lottospiele zu entscheiden. Die Antragstellerin sah in der konkreten Internet-Werbung eine Aufforderung zum Glücksspiel und damit einen Verstoß gegen den seit dem 01.01.2008 geltenden Staatsvertrag. Das Oberlan­des­gericht Oldenburg gab der Antragstellerin Recht. Eine entsprechende Werbung hat die Lotto­ge­sell­schaft zukünftig zu unterlassen.

Die nieder­säch­sische Lotto-Gesellschaft hatte auf ihrer Homepage mit der Abbildung eines Swimmingpools mit Palmen und Liegestühlen unter Hinweis auf den Sommer und den Ferienbeginn in Niedersachsen mit folgendem Satz geworben:

„Denken Sie bei Ihren Reise­vor­be­rei­tungen daran, vor dem Urlaub LOTTO zu spielen. Der Mehrwo­chen­schein sorgt bis zu acht Wochen dafür, dass Sie während des Urlaubs Ihre Chance auf das große Glück wahren“. Danach folgte ein Link „Zum Lottoschein“.

Diese Werbung hatte eine niederländische Gesellschaft, die sich mit der Vermittlung von Beteiligungen an „Winfonds“ für Glücksspieler beschäftigt, für unlauter gehalten und eine Verletzung des zum 01.01.2008 in Kraft getretenen „Staatsvertrages zum Glückss­pielwesen in Deutschland“ behauptet. Dem hat sich der 1. Zivilsenat angeschlossen. Werbung für öffentliches Glücksspiel habe sich nach § 5 Abs. 1 des Vertrages zur Vermeidung eines Auffor­de­rung­s­cha­rakters auf eine Information und Aufklärung über die Möglichkeit zum Glücksspiel zu beschränken. Die genannte Formulierung, insbesondere in Verbindung mit dem wiedergegebenen Bild und dem Hinweis auf die Sommerferien, stelle jedoch weder eine Information noch eine Aufklärung dar, sondern sei, wie die Formulierung eindeutig zeige, eine verbotene Aufforderung zum Glückspiel. Die Werbung sei aber noch aus anderen Gründen unlauter und deshalb verboten. Nach § 5 Abs. 3 des Staatsvertrages sei die Werbung für öffentliches Glücksspiel im Fernsehen, im Internet sowie über Telefon generell verboten. Diese Regelung sei klar und eindeutig. Ausnahmen lasse sie nicht zu. Deshalb dürfe die nieder­säch­sische Lotto­ge­sell­schaft im Internet überhaupt nicht für öffentliches Glücksspiel werben.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des OLG Oldenburg vom 30.09.2008

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Urteil6775

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI