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Finanzgericht Münster Urteil25.05.2012

Hundebetreuung außerhalb der Wohnung des Besitzers keine absetzbare haushaltsnahe DienstleistungKosten für den "Dogsitter" nicht immer absetzbar

Die Kosten für einen „Dogsitter“ sind jedenfalls dann nicht als haushaltsnahe Dienst­leis­tungen absetzbar, wenn die Hunde außerhalb der Wohnung und des Gartens des Steuer­pflichtigen betreut werden. Dies geht aus einer Entscheidung des Finanzgerichts Münster hervor.

Der Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls hat zwei Hunde, für die er regelmäßig einen Betreu­ungs­service in Anspruch nimmt. Die Hunde wurden vom „Hundesitter“ abgeholt und auch wieder zum Kläger zurück gebracht. Eine Betreuung der Tiere in der Wohnung des Klägers oder in dessen Garten fand nicht statt. Die hierfür angefallenen Aufwendungen in Höhe von 2.750 Euro (2008) und 4.702 Euro (2009) machte der Kläger als haushaltsnahe Dienst­leis­tungen geltend. Das Finanzamt lehnte die Anerkennung ab.

Konkrete Dienst­leis­tungen wurden nicht wie gesetzlich vorgesehen „im“ Haushalt des Hundebesitzers erbracht

Zu Recht, wie das Finanzgericht Münster entschied. Zwar handele es sich bei der Tätigkeit des „Dogsitters“ grundsätzlich um eine haushaltsnahe Dienstleistung im Sinne des § 35 a Abs. 2 EStG. Das Gesetz erfasse hauswirt­schaftliche Tätigkeiten, die üblicherweise zur Versorgung der Familie in einem Privathaushalt erbracht würden. Dazu gehörten u.a. Kochen, Wäschepflege, Einkauf von Verbrauchs­gütern, Reinigung und Pflege der Räume sowie des Gartens, Versorgung und Betreuung von Kindern und kranken Haushalts­an­ge­hörigen. Auch Leistungen, die für die Versorgung und Betreuung eines in den Haushalt des Steuer­pflichtigen aufgenommenen Hundes erbracht würden, seien demnach grundsätzlich haushaltsnah, denn Tätigkeiten wie Füttern, Fellpflege und das Ausführen des Hundes würden regelmäßig vom Steuer­pflichtigen oder sonstigen Haushalts­an­ge­hörigen erledigt. Die Gewährung der Steue­r­er­mä­ßigung des § 35 a Abs. 2 EStG scheitere im Streitfall jedoch daran, dass die konkreten Dienst­leis­tungen nicht – wie das Gesetz verlange – „im“ Haushalt des Klägers erbracht worden seien.

Aufwendungen für „Dogsitter“ bei Pflege im eigenen Haus voraussichtlich absetzbar

Zwar hatte das Gericht nicht darüber zu entscheiden, ob Aufwendungen für einen „Dogsitter“, der Tiere eines Steuer­pflichtigen in dessen Haus und Garten versorgt, pflegt und betreut, anzuerkennen sind – und über diese Frage hat der Senat auch nicht entschieden. Allerdings lassen die Urteilsgründe erahnen, dass ein entsprechendes Verfahren wohl zugunsten des Steuer­pflichtigen ausgegangen wäre.

Quelle: Finanzgericht Münster/ra-online

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