21.11.2024
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Finanzgericht Düsseldorf Urteil04.02.2015

Aufwendungen für die Betreuung eines Haustieres sind steuer­be­günstigtLeistungen für Versorgung und Betreuung eines in den Haushalt aufgenommenen Haustiers sind als "haushaltsnahe Dienstleistung" anzusehen

Das Finanzgericht Düsseldorf hat Tier­betreuungs­kosten als Aufwendungen für haushaltsnahe Dienst­leis­tungen anerkannt und damit der Auffassung der Finanz­ver­waltung widersprochen.

Die Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls halten eine Hauskatze in ihrer Wohnung. Mit der Betreuung des Tieres während ihrer Abwesenheit beauftragten sie eine Tier- und Wohnungs­be­treuerin, die ihnen pro Tag 12 Euro, im Streitjahr 2012 insgesamt 302,90 Euro, in Rechnung stellte. Die Rechnungen beglichen die Kläger per Überweisung. Mit der Einkom­men­steu­e­r­er­klärung beantragten sie eine Steuerermäßigung für die Inanspruchnahme haushaltsnaher Dienst­leis­tungen. Das Finanzamt lehnte dies unter Verweis auf das einschlägige Schreiben des Bundes­mi­nis­teriums der Finanzen ab. In dieser für das Finanzamt verbindlichen Anweisung wird eine Steue­r­er­mä­ßigung für Tierbetreuungs-, -pflege- und -arztkosten ausgeschlossen.

Versorgung von Haustieren hat engen Bezug zur Hauswirtschaft und ist daher als haushaltsnahe Dienstleistung anzuerkennen

Das Finanzgericht Düsseldorf hat der Klage stattgegeben. Entgegen der Ansicht der Finanz­ver­waltung habe die Versorgung von Haustieren einen engen Bezug zur Hauswirtschaft des Halters und werde deshalb von der Steuerbegünstigung für haushaltsnahe Dienst­leis­tungen erfasst. Nach dieser Vorschrift ermäßigt sich die tarifliche Einkommensteuer auf Antrag um 20 % (höchstens 4.000 Euro) der Aufwendungen für die Inanspruchnahme von haushaltsnahen Dienst­leis­tungen, die im Haushalt des Steuer­pflichtigen erbracht werden. Der Begriff "haushaltsnahe Dienstleistung" ist gesetzlich nicht näher bestimmt. Nach höchst­rich­ter­licher Rechtsprechung gehören dazu hauswirt­schaftliche Verrichtungen, die gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushalts oder entsprechend Beschäftigte erledigt werden und in regelmäßigen Abständen anfallen. Hierzu zählen nach Auffassung des Finanzgerichts Düsseldorf auch Leistungen, die ein Steuer­pflichtiger für die Versorgung und Betreuung des in seinen Haushalt aufgenommenen Haustiers erbringt. Katzen, die in der Wohnung des Halters leben, sind dessen Haushalt zuzurechnen. Tätigkeiten wie die Reinigung des Katzenklos, die Versorgung der Katze mit Futter und Wasser und die sonstige Beschäftigung des Tieres fallen regelmäßig an und werden typischerweise durch den Halter und dessen Familien­an­ge­hörige erledigt. Sie gehören damit zur Hauswirtschaft des Halters.

Quelle: Finanzgericht Düsseldorf/ra-online

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