18.10.2024
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Bundesfinanzhof Urteil03.09.2015

Versorgung und Betreuung eines Haustieres kann als haushaltsnahe Dienstleistung steuerlich begünstigt werdenBei Inanspruchnahme von Leistungen mit hinreichender Nähe zur Haushalts­führung ist Steue­r­er­mä­ßigung zu gewähren

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass die Versorgung und Betreuung eines im Haushalt des Steuer­pflichtigen aufgenommenen Haustieres als haushaltsnahe Dienstleistung nach § 35 a Abs. 2 Satz 1 des Ein­kommen­steuer­gesetzes (EStG) begünstigt sein kann.

Die Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls ließen während des Urlaubs ihre Hauskatze von der "Tier- und Wohnungs­be­treuung A" in ihrer Wohnung betreuen. Hierfür wurde ihnen ein Betrag in Höhe von 302,90 Euro in Rechnung gestellt. Die Rechnungen beglichen die Kläger im Streitjahr (2012) per Überweisungen.

Finanzamt versagt beantragten Steuervorteil

In ihrer Einkom­men­steu­e­r­er­klärung beantragten sie für diese Aufwendungen eine Steue­r­er­mä­ßigung nach § 35 a EStG. Danach ermäßigt sich die tarifliche Einkommensteuer um 20 %, höchstens 4.000 Euro, der Aufwendungen des Steuer­pflichtigen für die Inanspruchnahme von haushaltsnahen Dienst­leis­tungen. Das Finanzamt versagte den Klägern den beantragten Steuervorteil. Es berief sich auf eine Verwal­tungs­an­weisung des Bundes­mi­nis­teriums für Finanzen (Schreiben vom 10. Januar 2014, BStBl I 2014, 75). Danach sei u.a. für Tierbe­treu­ungs­kosten keine Steue­r­er­mä­ßigung nach § 35 a EStG zu gewähren.

BFH: Versorgung und Betreuung eines im Haushalt aufgenommenen Haustieres ist haushaltsnahe Dienstleistung

Dem ist wie zuvor das Finanzgericht nun der Bundesfinanzhof entgegen getreten. Die Steue­r­er­mä­ßigung für haushaltsnahe Dienst­leis­tungen nach § 35 a EStG sei zu gewähren, wenn die in Anspruch genommene Leistung eine hinreichende Nähe zur Haushalts­führung aufweise oder damit im Zusammenhang stehe. Davon sei insbesondere bei hauswirt­schaft­lichen Verrichtungen, die gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushalts oder entsprechend Beschäftigte erledigt würden und in regelmäßigen Abständen anfielen, auszugehen. Deshalb sei auch die Versorgung und Betreuung eines im Haushalt des Steuer­pflichtigen aufgenommenen Haustieres eine haushaltsnahe Dienstleistung. Denn Tätigkeiten wie das Füttern, die Fellpflege, das Ausführen und die sonstige Beschäftigung des Tieres oder im Zusammenhang mit dem Tier erforderliche Reini­gungs­a­r­beiten fielen regelmäßig an und werden typischerweise durch den Steuer­pflichtigen selbst oder andere Haushalts­an­ge­hörige erledigt.

Quelle: Bundesfinanzhof/ra-online

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