21.11.2024
21.11.2024  
Sie sehen ein Formular für die Steuererklärung.
ergänzende Informationen

Bundesfinanzhof Urteil03.09.2015

Versorgung und Betreuung eines Haustieres kann als haushaltsnahe Dienstleistung steuerlich begünstigt werdenBei Inanspruchnahme von Leistungen mit hinreichender Nähe zur Haushalts­führung ist Steue­r­er­mä­ßigung zu gewähren

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass die Versorgung und Betreuung eines im Haushalt des Steuer­pflichtigen aufgenommenen Haustieres als haushaltsnahe Dienstleistung nach § 35 a Abs. 2 Satz 1 des Ein­kommen­steuer­gesetzes (EStG) begünstigt sein kann.

Die Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls ließen während des Urlaubs ihre Hauskatze von der "Tier- und Wohnungs­be­treuung A" in ihrer Wohnung betreuen. Hierfür wurde ihnen ein Betrag in Höhe von 302,90 Euro in Rechnung gestellt. Die Rechnungen beglichen die Kläger im Streitjahr (2012) per Überweisungen.

Finanzamt versagt beantragten Steuervorteil

In ihrer Einkom­men­steu­e­r­er­klärung beantragten sie für diese Aufwendungen eine Steue­r­er­mä­ßigung nach § 35 a EStG. Danach ermäßigt sich die tarifliche Einkommensteuer um 20 %, höchstens 4.000 Euro, der Aufwendungen des Steuer­pflichtigen für die Inanspruchnahme von haushaltsnahen Dienst­leis­tungen. Das Finanzamt versagte den Klägern den beantragten Steuervorteil. Es berief sich auf eine Verwal­tungs­an­weisung des Bundes­mi­nis­teriums für Finanzen (Schreiben vom 10. Januar 2014, BStBl I 2014, 75). Danach sei u.a. für Tierbe­treu­ungs­kosten keine Steue­r­er­mä­ßigung nach § 35 a EStG zu gewähren.

BFH: Versorgung und Betreuung eines im Haushalt aufgenommenen Haustieres ist haushaltsnahe Dienstleistung

Dem ist wie zuvor das Finanzgericht nun der Bundesfinanzhof entgegen getreten. Die Steue­r­er­mä­ßigung für haushaltsnahe Dienst­leis­tungen nach § 35 a EStG sei zu gewähren, wenn die in Anspruch genommene Leistung eine hinreichende Nähe zur Haushalts­führung aufweise oder damit im Zusammenhang stehe. Davon sei insbesondere bei hauswirt­schaft­lichen Verrichtungen, die gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushalts oder entsprechend Beschäftigte erledigt würden und in regelmäßigen Abständen anfielen, auszugehen. Deshalb sei auch die Versorgung und Betreuung eines im Haushalt des Steuer­pflichtigen aufgenommenen Haustieres eine haushaltsnahe Dienstleistung. Denn Tätigkeiten wie das Füttern, die Fellpflege, das Ausführen und die sonstige Beschäftigung des Tieres oder im Zusammenhang mit dem Tier erforderliche Reini­gungs­a­r­beiten fielen regelmäßig an und werden typischerweise durch den Steuer­pflichtigen selbst oder andere Haushalts­an­ge­hörige erledigt.

Quelle: Bundesfinanzhof/ra-online

Nicht gefunden, was Sie gesucht haben?

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Urteil21906

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI