21.11.2024
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Bundesfinanzhof Beschluss30.06.2010

BFH: Aufwendungen eines Polizei-Hundeführers für den Diensthund sind WerbungskostenTrotz persönlichen Verhältnisses zwischen Dienst­hun­de­führer und Diensthund sind Aufwendungen keine steue­ru­ner­heb­lichen Kosten der privaten Lebensführung

Aufwendungen eines Polizei­hun­de­führers für den ihm anvertrauten Diensthund sind keine nicht abziehbaren Aufwendungen der privaten Lebensführung, sondern in vollem Umfang Werbungskosten. Dies hat der Bundesfinanzhof entschieden.

Im hiesigen Fall ist der Kläger ein Polizist der einen landseigenen Schutz- und Spreng­stoff­spürhund führte, den er selbst ausgebildet hatte. Zu seinen Pflichten gehörte auch die Versorgung des Hundes außerhalb der Dienstzeit. Hierfür erhielt der Polizist jährlichen Futter­kos­ten­zu­schuss in Höhe von 792,- Euro; außerdem wurde ihm täglich eine Stunde Dienstzeit angerechnet. Die private Nutzung des Hundes war dem Kläger untersagt. In seiner Einkom­men­steu­e­r­er­klärung machte der Kläger erfolglos Aufwendungen für den Diensthund in Höhe von rund 3.400,- Euro als Werbungskosten bei den Einkünften aus nicht­selbst­ständiger Arbeit geltend. Das Finanzamt gab der Klage in Höhe eines Betrages von ca. 2.400,- Euro statt.

Polizeihund als Arbeitsmittel angesehen

Der Bundesfinanzhof bestätigte das Urteil der Vorinstanz. Der Hund sei als Arbeitsmittel des Polizisten anzusehen, so dass die Kosten seiner Pflege als Werbungskosten berücksichtigt werden müssten. Auch wenn ein besonderes persönliches Verhältnis zwischen Dienst­hun­de­führer und Diensthund bestehe und das Tier - wie bei anderen Hundehaltern auch - am privaten Leben des Klägers teilhabe, seien die Aufwendungen des Klägers für den Diensthund anders als bei einer privat veranlassten Hundehaltung keine steue­ru­ner­heb­lichen Kosten der privaten Lebensführung. Schließlich betreue und versorge der Dienst­hun­de­führer den Hund außerhalb der Dienstzeit nicht aus privaten sondern aus dienstlichen Gründen. Ein privates Interesse des Polizisten an der Hundehaltung stehe dieser Beurteilung ebenso wenig entgegen, wie der Umstand, dass er diese dienstliche Aufgabe in der Freizeit und unter Aufwendung eigener finanzieller Mittel erfülle.

Quelle: Bundesfinanzhof/ra-online

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