21.11.2024
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Dokument-Nr. 550

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Urteil19.05.2005Verwaltungsgericht Frankfurt am Main10 E 7283/03(V)
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Verwaltungsgericht Frankfurt am Main Urteil19.05.2005

Auch Rausch­gift­spürhunde der Bundes­zoll­ver­waltung unterliegen der Hundesteuer, wenn der Hundeführer sie außerhalb der Dienstzeit in seinen Haushalt aufgenommen hat

Mit Urteil vom 19.05.2005 hat das Verwal­tungs­gericht Frankfurt am Main einen von der Bundes­zoll­ver­waltung als Musterprozess angesehenen Fall zu Gunsten der beklagten Gemeinde entschieden.

Der Kläger ist Zollbeamter in der Bundes­zoll­ver­waltung und beim Hauptzollamt Frankfurt am Main-Flughafen nach erfolgreicher Teilnahme an einem entsprechenden Fachlehrgang als Hundeführer eingesetzt. Den im Eigentum der Bundesrepublik Deutschland stehenden Rausch­gift­spürhund der Rasse Labrador hat er außerhalb der Dienstzeit aufgrund dienstinterner Vorschriften in seinen Haushalt aufgenommen. Der Kläger wohnt in der Gemeinde Neu-Anspach. Nach der dort geltenden Hunde­steu­er­satzung unterliegt das Halten von Hunden durch natürliche Personen im Gemeindegebiet der Hundsteuer. Steuerpflichtig ist der Halter des Hundes. Als Hundehalter gilt nach § 2 der Steuersatzung, wer einen Hund im eigenen Interesse oder im Interesse eines Haushalts­an­ge­hörigen im eigenen Haushalt aufnimmt.

Da die Bundesrepublik Deutschland - Zollverwaltung - die Auffassung vertritt, das Halten dieser Diensthunde liege allein im öffentlichen Interesse, teilte das Hauptzollamt Frankfurt am Main- Flughafen der Gemeinde Neu-Anspach im Juli 2001 mit, der Kläger habe zwar den vorerwähnten Hund im Besitz, Hundesteuer falle aber nicht an, weil er ihn allein im dienstlichen Interesse und nicht im eigenen Interesse in seinen Haushalt aufgenommen habe. Die Gemeinde war anderer Auffassung und erließ einen Hunde­steu­er­be­scheid, mit welchem der Kläger mit dem Jahresbetrag von 100,00 DM rückwirkend für 3 Jahre (ca. 153 €) zur Hundesteuer herangezogen wurde.

Vor dem Verwal­tungs­gericht Frankfurt am Main trug der Kläger, unterstützt durch seinen Dienstherrn, vor, er habe aufgrund zollinterner Bestimmungen eine Verpflichtung, als Dienst­hun­de­führer den Hund in seinen privaten Haushalt aufzunehmen, dies geschehe ausschließlich im öffentlichen Interesse. Der Bundes­zoll­ver­waltung sei es mangels zentraler Dienst­hun­de­ein­rich­tungen nicht möglich und es sei auch aus tierschutz­recht­lichen Gesichtspunkten nicht gewünscht, die Hunde in großen Zwingeranlagen zu halten und zu versorgen. Ferner werde auf diese Weise ein vertrau­ens­volles Verhältnis zwischen Hund und Hundeführer hergestellt, was sich zu Gunsten der Bundesrepublik Deutschland auf die Arbeitsweise und das Zusammenspiel zwischen ihm und seinem Hund positiv auswirke. Anders als in dem vom Hessischen Verwal­tungs­ge­richtshof bereits entschiedenen Fall eines Revierförsters, welcher für seinen Jagdhund Hundesteuer zahlen müsse, sei er zur Hundehaltung verpflichtet, den Hund habe er auch nicht selbst angeschafft. Bedienstete eines Forstamtes dagegen beschafften sich die erforderlichen Jagdhunde auf eigene Kosten, sie würden sie auch auf eigene Kosten ausbilden und halten. Dagegen erhalte er eine monatliche Aufwand­s­ent­schä­digung von 57,00 €, welche der Abgeltung der mit der Hundehaltung verbundenen Kosten für Futter und Pflegemittel sowie der mit der Hundehaltung allgemein verbundenen Erschwernisse dienten. Auch die Tierarzt- und Impfkosten zahle die Bundesrepublik Deutschland. Das Hundegeld erfasse aber nicht den Betrag der Hundesteuer.

Die Gemeinde, vertreten durch den Hessischen Städte- und Gemeindebund, hielt dagegen, Anknüp­fungspunkt für die steuer­rechtliche Haftung sei allein die Aufnahme des Hundes in den Haushalt, auf die Frage, wer ihn angeschafft habe, komme es ebenso wenig an, wie im Falle der Kraft­fahr­zeug­hal­ter­schaft. Aus verfas­sungs­recht­licher Sicht schließe es das Wesen der Aufwandsteuer aus, für die Steuerpflicht von vorneherein auf eine wertende Berück­sich­tigung der Absichten und verfolgten Zwecke, die dem Aufwand zugrunde liegen, abzustellen. Dies habe das Bundes­ver­fas­sungs­gericht für die Zweit­woh­nungs­steu­er­pflicht entschieden, entsprechendes müsse auch für die Hundesteuer gelten.

Mit Urteil vom 19.05.2005 wies das Verwal­tungs­gericht Frankfurt am Main die Klage ab.

Zur Begründung ist ausgeführt, dass auch ein Hund, der im Rahmen der beruflichen Tätigkeit genutzt wird, im eigenen Interesse in den Haushalt aufgenommen ist. Aufwandsteuern, zu denen die streitige Hundesteuer zähle (vgl. Art. 105 Abs. 2 a Grundgesetz) seien Steuern auf die in der Einkom­mens­ver­wendung für den persönlichen Lebensbedarf zum Ausdruck kommende wirtschaftliche Leistungs­fä­higkeit. Ausschlag­ge­bendes Merkmal sei der Konsum in Form eines äußerlich erkennbaren Zustandes, für den finanzielle Mittel aufgewendet würden. Der Aufwand im Sinne eines Konsums sei dabei typischerweise Ausdruck und Indikator der wirtschaft­lichen Leistungs­fä­higkeit, ohne dass es darauf ankomme, von wem und mit welchen Mitteln dieser finanziert werde und welchen Zwecken er diene. Dass die Aufwan­dent­schä­digung im übrigen nicht alle Unkosten erfasse, welche die Hundehaltung mit sich bringt, zeige sich bereits daran, dass nach dem eigenen Vorbringen des Klägers die Kosten der Hundesteuer davon nicht miterfasst seien. Eine Differenzierung des Steuer­tat­be­standes bzgl. der Aufnahme in den eigenen Haushalt bzgl. des Zwecks der Hundehaltung - beruflich oder privat - sei in der Satzung der beklagten Gemeinde nicht erfolgt und auch verfas­sungs­rechtlich nicht geboten. Wörtlich heißt es in diesem Zusammenhang:

"Die Lebensführung eines Steuer­pflichtigen umfasst auch soweit sie beruflichen Zwecken dient seine persönliche Lebensführung. Dies gilt unerheblich davon, ob die Frage des Wohnsitzes in Bezug auf die Entfernung zum Arbeitsort, die Wahl des Fortbe­we­gungs­mittels zum Arbeitsort oder sonstige persönliche Lebens­mo­da­litäten, die unter Berück­sich­tigung der beruflichen Bedürfnisse der jeweiligen Personen gewählt wurden, in Rede stehen."

Aus den zollinternen Bestimmungen ergebe sich ohne weiteres, dass ein Zollbeamter für die Tätigkeit als Hundeführer bestimmte Eignungs­merkmale aufweisen müsse, die ihn aus der allgemeinen Vergleichs­gruppe von Beamten herausheben. Es könne dahinstehen, ob damit einher eine finanzielle Höher­grup­pierung gehe oder dieser besondere Einsatz des Hundeführers lediglich die Voraussetzung für eine Höher­grup­pierung sei. Jedenfalls ergebe sich aus diesen Vorgaben ohne weiteres ein persönliches, berufliches Interesse an dieser Tätigkeit, soweit überhaupt die persönliche Eignung vorliege. Ob der Vermö­gen­s­einsatz des Hundeshalters ganz oder teilweise durch Zahlung einer steuerfreien Aufwand­s­ent­schä­digung des Dienstherrn, wie vorliegend, oder durch eine Höher­grup­pierung in der Gehaltsskala von Hundeführern finanziell vom Dienstherrn honoriert werde, sei für die Entscheidung unerheblich.

Schließlich ergebe sich auch aus den von der Klägerseite vorgelegten Bestimmungen des Zolls über die Haltung und Ausbildung von Zollhunden, dass ein Zollhund entweder als privater Zollhund einem Beamten gehöre oder ein verwal­tungs­eigener Zollhund sei. Auch aus diesem Umstand der Vermengung von privater Hundehaltung mit einem dienstlichen Einsatz des Hundes, falls dieser von der Verwaltung wesensmäßig für geeignet erachtet werde, zeige sich, dass eine Trennung zwischen persönlichen/privaten und beruflichen Interessen hier nicht möglich sei.

Gegen das Urteil kann ein Antrag auf Zulassung der Berufung vor dem Hessischen Verwal­tungs­ge­richtshof in Kassel gestellt werden.

Quelle: Pressemitteilung Nr. 14/05 des VG Frankfurt am Main vom 31.05.2005

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