18.10.2024
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Finanzgericht Düsseldorf Urteil12.06.2008

Haushaltsnahe Dienst­leis­tungen nur bei Vorlage des Überwei­sungs­belegs steuerlich absetzbarKeine Barzahlung

Wer haushaltsnahe Dienst­leis­tungen von der Steuer absetzen möchte, benötigt eine Rechnung (mit Angabe des Rechnungsdatums) und muss diese Rechnung per Überweisung bezahlen. Dies geht aus einer Entscheidung des Finanzgerichts Düsseldorf hervor.

Der Kläger machte in seiner Steuererklärung Fenster­rei­ni­gungs­kosten von 557 EURO unter Vorlage einer undatierten Barquittung des Gebäu­de­r­ei­nigers geltend. Das Finanzamt erkannte die Aufwendung nach § 35 a Einkom­men­steu­er­gesetz nicht an.

Verhinderung von Schwarzarbeit durch Nachweispflicht

Das Finanzgericht Düsseldorf hat die Auffassung des Finanzamts bestätigt. § 35 a Abs. 2 Einkom­men­steu­er­gesetz - so die Begründung - verlange, dass der Steuer­pflichtige die Aufwendungen durch Vorlage einer Rechnung und die Zahlung auf das Konto des Erbringers der haushaltsnahen Dienstleistung durch Belege des Kredi­t­in­stitutes nachweise. Dieses Erfordernis entspreche dem Zweck der Vorschrift, Schwarzarbeit zu verhindern.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des FG Düsseldorf vom 16.07.2008

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