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18.01.2025  
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Bundesfinanzhof Urteil20.11.2008

BFH: Keine Steue­r­er­mä­ßigung für Handwer­ker­leis­tungen bei Barzahlung der RechnungZahlung muss über die Bank erfolgen

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass die Barzahlung einer Rechnung aus der Inanspruchnahme von Handwer­ker­leis­tungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Moder­ni­sie­rungs­maß­nahmen die entsprechenden Aufwendungen von der Steue­r­er­mä­ßigung nach § 35 a des Einkom­men­steu­er­ge­setzes (EStG) ausschließt.

Nach § 35 a EStG ermäßigt sich für die Inanspruchnahme von Handwer­ker­leis­tungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Moder­ni­sie­rungs­maß­nahmen, die in einem inländischen Haushalt des Steuer­pflichtigen erbracht werden, die tarifliche Einkommensteuer auf Antrag um 20 %, höchstens 600 € (ab 2009: 1 200 €), der Aufwendungen, sofern diese nicht anderweitig abziehbar sind. Voraussetzung für die Steuerermäßigung ist, dass der Steuer­pflichtige für die Aufwendungen eine Rechnung erhalten hat und die Zahlung auf das Konto des Erbringers der Handwerkerleistung erfolgt ist.

BFH: Ungleich­be­handlung barer und unbarer Zahlungen ist durch das Ziel, die Schwarzarbeit zu bekämpfen, gerechtfertigt

Die in der Vorschrift geforderte bankmäßige Dokumentation des Zahlungs­vorgangs ist nach Auffassung des Bundes­fi­nanzhofs eine folgerichtige Ausgestaltung der gesetz­ge­be­rischen Zielsetzung, die Schwarzarbeit im Privathaushalt zu bekämpfen. Dieser am Gemeinwohl orientierte Zweck des in den Gesetz­ma­te­rialien eindeutig als Lenkungsnorm bezeichneten § 35 a EStG rechtfertige verfas­sungs­rechtlich die Ungleich­be­handlung unbarer und barer Zahlungs­vorgänge. Auch gegen die allgemeine Handlungs­freiheit (Art. 2 Abs. 1 des Grundgesetzes) verstoße das Erfordernis unbarer Zahlung nicht. Denn selbst ohne eigenes Bankkonto könne der Steuer­pflichtige die formellen Voraussetzungen des § 35 a EStG erfüllen, indem er den Rechnungsbetrag bei einem Kreditinstitut einzahle und sodann unbar auf das Konto des Leistungs­er­bringers überweise.

Mit den gleichen Erwägungen hat der Bundesfinanzhof außerdem in einem weiteren Urteil vom 20. November 2008 mit dem Aktenzeichen VI R 22/08 auch bei Barzahlung einer Rechnung aus der Inanspruchnahme haushaltsnaher Dienst­leis­tungen die Voraussetzungen für eine Steue­r­er­mä­ßigung verneint.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 14/09 des BFH vom 11.02.2009

der Leitsatz

Die Barzahlung einer Rechnung aus der Inanspruchnahme von Handwer­ker­leis­tungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Moder­ni­sie­rungs­maß­nahmen ohne bankmäßige Dokumentation des Zahlungs­vorgangs schließt die entsprechenden Aufwendungen von der Steue­r­er­mä­ßigung nach § 35 a Abs. 2 Satz 2 EStG in seiner im Veran­la­gungs­zeitraum 2006 geltenden Fassung aus.

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