21.11.2024
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Niedersächsisches Finanzgericht Urteil22.01.2008

Steuervorteile für haushaltsnahe Dienst­leis­tungen nur bei ÜberweisungSchwarzarbeit soll eingedämmt werden

Steuervorteile für haushaltsnahe Dienst­leis­tungen können nur beansprucht werden, wenn die Rechnung des Handwerkers durch Überweisung oder Einzahlung auf dessen Konto beglichen wird. Dies hat das Nieder­säch­sische Finanzgericht entschieden.

Im zugrunde liegenden Fall ließ eine Frau im Streitjahr 2006 die Fenster und Haustürflächen streichen. Hierfür erhielt sie eine Rechnung über 913,20 €. Nach Abzug eines Skontobetrags in Höhe von 13,20 € zahlte sie am 12. Oktober 2006 dem Handwerker in bar einen Betrag in Höhe von 900 € aus. Der Handwerker zahlte am 13. Oktober 2006 einen Betrag in Höhe von 900 € auf sein Geschäftskonto bei der Volksbank O Nr. xxxxxxx ein.

Finanzamt berücksichtigte die Handwer­ker­rechnung nicht

Der Einkom­men­steu­er­be­scheid für 2006 erging am 15. März 2007. Am 29. März 2007 legte die Klägerin Einspruch ein und beantragte, haushaltsnahe Dienst­leis­tungen in Höhe von 913 € zu berücksichtigen. Die Klägerin legte eine Bestätigung des Handwerkers und einen Kontoauszug des Geschäftskontos des Handwerkers vor, der für den 13. Oktober 2006 eine Einzahlung in Höhe von 900 € auswies. Die Klägerin vertrat die Auffassung, dass es Sinn und Zweck des § 35 a Abs. 2 Satz 5 EStG sei, "Schwa­rz­geld­zah­lungen" zu vermeiden. Eine Schwa­rz­geld­zahlung sei hier nicht gegeben, weil der Malermeister noch am selben Tag den Betrag auf sein Geschäftskonto eingezahlt habe. Die Klägerin habe auf das Konto des Handwerkers gezahlt, wenngleich die Zahlung über die Person des Handwerkers erfolgt sei. Der Sinn und Zweck des § 35 a Abs. 2 Satz 5 EStG sei damit erfüllt.

Das Nieder­säch­sische Finanzgericht wies die Klage der Frau ab. Steuervorteile für haushaltsnahe Dienst­leis­tungen könnten nur beansprucht werden, wenn die Rechnung des Handwerkers durch Überweisung oder Einzahlung auf dessen Konto beglichen werde.

Richter: Gesetzgeber durfte unbaren Zahlungsvorgang verlangen

Der Gesetzesgeber wollte bare Zahlungen an den Handwerker nicht ausreichen lassen, führte das Gericht weiter aus. Sinn und Zweck sei die Schwarzarbeit in diesem Bereich zu bekämpfen. Zur Erreichung dieses Zweckes habe der Gesetzgeber formalisiert die Einhaltung eines unbaren Zahlungs­vor­ganges vorausgesetzt. Nach der Lebenserfahrung erfolge die Entlohnung für Schwarzarbeit regelmäßig in Form der Barzahlung. Deshalb durfte der Gesetzgeber zur Eindämmung der Schwarzarbeit typisierend einen unbaren Zahlungsvorgang verlangen.

Quelle: ra-online (pt)

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