24.11.2024
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Gerichtshof der Europäischen Union Urteil10.04.2018

EU-Mitglieds­s­taaten dürfen UberPop-App ohne Vorlage eines Geset­ze­s­entwurfs an die EU-Kommission strafrechtlich ahndenFrankreich darf rechtswidrige Ausübung von Beförderungs­tätigkeiten im Rahmen des Dienstes UberPop verbieten

Der Gerichtshof der Europäischen Union hat entschieden, dass die Mitgliedstaaten der EU die rechtswidrige Ausübung von Beförderungs­tätigkeiten im Rahmen des Dienstes UberPop verbieten und strafrechtlich ahnden dürfen, ohne der Kommission den Gesetzentwurf, mit dem dies unter Strafe gestellt wird, vorab mitzuteilen.

Das französische Unternehmen Uber France erbringt mittels einer Smartphone-Applikation einen Dienst namens UberPop, mit dem es nicht berufsmäßige Fahrer, die ihr eigenes Fahrzeug benutzen, mit Personen zusammenführt, die eine Fahrt im inner­städ­tischen Bereich unternehmen möchten. Im Rahmen des mittels dieser Applikation erbrachten Dienstes legt es die Tarife fest, erhebt den Preis für jede Fahrt vom Kunden, führt sodann einen Teil davon an den nicht berufsmäßigen Fahrer des Fahrzeugs ab und stellt die Rechnungen aus.

Uber hält strafrechtliche Verfolgung mangels Vorlage eines entsprechenden Geset­ze­s­entwurfs an die Kommission für unzulässig

Uber France wird strafrechtlich verfolgt, weil sie über den Dienst UberPop ein System der Zusammenführung von Kunden mit Fahrern organisiert hat, die keine Berufs­kraft­fahrer sind und Personen in Fahrzeugen mit weniger als zehn Sitzplätzen entgeltlich befördern. Uber France trägt vor, dass die französische Regelung, auf deren Grundlage sie verfolgt werde, eine technische Vorschrift darstelle, die einen Dienst der Infor­ma­ti­o­ns­ge­sell­schaft im Sinne der Richtlinie über Normen und technische Vorschriften* betreffe. Diese Richtlinie verpflichtet die Mitgliedstaaten, der Kommission jeden Entwurf eines Gesetzes oder einer Regelung mitzuteilen, wenn damit technische Vorschriften für Erzeugnisse und Dienst­leis­tungen der Infor­ma­ti­o­ns­ge­sell­schaft eingeführt werden; andernfalls kann dieses Gesetz oder diese Regelung Privatpersonen nicht entge­gen­ge­halten werden. Im vorliegenden Fall hatten die französischen Behörden der Kommission die in Rede stehenden Straf­vor­schriften jedoch nicht vor ihrer Verabschiedung mitgeteilt. Uber France leitet daraus ab, dass sie deshalb nicht für die ihr zur Last gelegte Tat belangt werden könne.

Nationales Gericht erbittet Vorab­ent­scheidung des EuGH

Das mit der Rechtssache befasste Tribunal de grande instance de Lille (Regionalgericht Lille, Frankreich) fragte daraufhin den Gerichtshof, ob die französischen Behörden verpflichtet waren, der Kommission den Gesetzentwurf vorab mitzuteilen.

In seinem Urteil entschied der Gerichtshof, dass die Mitgliedstaaten die rechtswidrige Ausübung einer Beför­de­rung­s­tä­tigkeit wie UberPop verbieten und strafrechtlich ahnden können, ohne der Kommission den Gesetzentwurf, mit dem dies unter Strafe gestellt wird, vorab mitteilen zu müssen.

UberPop stellt keinen Dienst der Infor­ma­ti­o­ns­ge­sell­schaft im Sinne der EU-Richtlinie dar

Der Gerichtshof weist zunächst darauf hin, dass er am 20. Dezember 2017 in der Rechtssache Uber Spanien (EuGH, Urteil vom 20.12.2017, - C-434/15 -) entschieden hat, dass der in Spanien angebotene Dienst UberPop in den Bereich des Verkehrs fällt und keinen Dienst der Infor­ma­ti­o­ns­ge­sell­schaft im Sinne der Richtlinie darstellt. Der Gerichtshof hält den in Frankreich angebotenen Dienst UberPop für im Wesentlichen mit dem in Spanien angebotenen identisch, wobei es Sache des Tribunal de grande instance de Lille ist, dies zu prüfen.

Da der Dienst UberPop somit nicht unter die Richtlinie fällt, kommt die darin vorgesehene Pflicht zur vorherigen Mitteilung an die Kommission nicht zur Anwendung. Daraus folgt, dass die französischen Behörden nicht verpflichtet waren, den Entwurf des in Rede stehenden Strafgesetzes der Kommission vorab mitzuteilen.

Erläuterungen

* Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Infor­ma­ti­o­ns­ver­fahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Infor­ma­ti­o­ns­ge­sell­schaft (ABl. 1998, L 204, S. 37) in der durch die Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 (ABl. 1998, L 217, S. 18) geänderten Fassung.

Quelle: Gerichtshof der Europäischen Union/ra-online

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