21.11.2024
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Oberlandesgericht Frankfurt am Main Urteil09.06.2016

OLG Frankfurt am Main bestätigt Verbot der Vermittlung von Fahrten durch "UberPOP"Von Uber vermittelte Fahrer sind nicht im Besitz einer Genehmigung nach § 2 Abs. 1 Personen­beförderungs­gesetz

Das Oberlan­des­gericht Frankfurt am Main hat die Berufung der Firma Uber gegen ein voraus­ge­gangenes Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main zurückgewiesen, mit dem Uber bundesweit untersagt worden ist, Beförderungs­leistungen durch Privatfahrer zu vermitteln, die nicht über eine Erlaubnis nach dem Personen­beförderungs­gesetz verfügen.

Dem Verfahren lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Beklagte Uber - eine Firma mit Sitz in den Niederlanden - betrieb die Softwa­re­ap­p­li­kation (App) "UberPOP" für Smartphones. Mit dieser App wurden kosten­pflichtige Beförderungen in privaten Pkw vermittelt. Die App, die inzwischen eingestellt wurde, richtete sich an Personen ohne eigenen Pkw, die gelegentlich eine Beför­de­rungs­mög­lichkeit suchen, sowie an Personen mit eigenem Pkw, die eine Mitfahr­ge­le­genheit anbieten können. Von den Fahrpreisen, die von den mitfahrenden Nutzern der App über Kreditkarte eingenommenen wurden, behielt Uber 24,2 %, den Rest erhielt der Fahrer.

Klägerin beanstandet fehlende Genehmigung nach dem Perso­nen­be­för­de­rungs­gesetz bei den von Uber vermittelten Fahrern

Die Klägerin betreibt einen Taxiruf und eine App zur Vermittlung von Taxifahrten. Sie nahm Anstoß am Geschäftsmodell von Uber, das sie insbesondere deshalb für wettbewerbswidrig hält, weil die von Uber vermittelten Fahrer nicht im Besitz einer Genehmigung nach § 2 Abs. 1 Perso­nen­be­för­de­rungs­gesetz waren. Mit der vorliegenden Klage verlangt sie deshalb, Uber zu untersagen, weiterhin Beför­de­rungs­leis­tungen in der beschriebenen Weise zu vermitteln.

LG gibt Klage statt

Das erstinstanzlich zuständige Landgericht Frankfurt am Main hat der Klage durch Urteil vom 18. März 2015 stattgegeben. Das Landgericht hielt es für wettbe­wer­bs­widrig, dass Uber über sein Angebot "UberPOP" Fahrtwünsche an Fahrer vermittelte, die keine Erlaubnis nach dem Personenbeförderungsgesetz besitzen, und diese damit zum Rechtsbruch anstifte.

OLG bejaht Verstoß gegen Perso­nen­be­för­de­rungs­gesetz

Hiergegen hatte Uber Berufung zum Oberlan­des­gericht Frankfurt am Main eingelegt. Das Oberlan­des­gericht gab in der mündlichen Verhandlung zu erkennen, dass nach seiner vorläufigen Einschätzung die Fahrer, welche die von der Beklagten vermittelten Beför­de­rungs­aufträge ausführen, sowohl gegen das Perso­nen­be­för­de­rungs­gesetz verstoßen als auch wettbe­wer­bs­rechtlich unlauter handeln, soweit sie über keine Genehmigung zur Personenbeförderung verfügen und für die Beför­de­rungs­leistung ein Entgelt verlangen, das über die verursachten Betriebskosten hinausgeht (Benzin, Abnutzung etc.). Die Beklagte hafte für diesen Wettbewerbsverstoß jedenfalls als Teilnehmer und könne von der Klägerin deswegen auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Einem solchen Verbot stünden auch keine verfas­sungs­recht­lichen oder unions­recht­lichen Gründe entgegen. Am Schluss wies das Oberlan­des­gericht die Berufung zurück.

Hintergrundinformation

Auszug aus § 2 Perso­nen­be­för­de­rungs­gesetz:

Erläuterungen

(1) Wer im Sinne des § 1 Abs. 1

1. mit Straßenbahnen,

2. mit Obussen,

3. mit Kraftfahrzeugen im Linienverkehr (§§ 42 und 43) oder

4. mit Kraftfahrzeugen im Gelegen­heits­verkehr (§ 46)

Personen befördert, muss im Besitz einer Genehmigung sein. Er ist Unternehmer im Sinne dieses Gesetzes.

(2) Der Genehmigung bedarf auch

1. jede Erweiterung oder wesentliche Änderung des Unternehmens,

2. die Übertragung der aus der Genehmigung erwachsenden Rechte und Pflichten (Geneh­mi­gungs­über­tragung) sowie

3. die Übertragung der Betriebsführung auf einen anderen.

[...]

Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt am Main/ra-online

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