Dokument-Nr. 22744
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- Unzulässigkeit von "Uber": Betreiberin der App "Uber" bzw. "UberPop" verstößt gegen PersonenbeförderungsgesetzLandgericht Frankfurt am Main, Beschluss25.10.2014, 2-03 O 329/14
- Fahrdienst Uber bleibt im Land Berlin verbotenOberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss16.04.2015, OVG 1 S 96.14
Oberlandesgericht Frankfurt am Main Urteil09.06.2016
OLG Frankfurt am Main bestätigt Verbot der Vermittlung von Fahrten durch "UberPOP"Von Uber vermittelte Fahrer sind nicht im Besitz einer Genehmigung nach § 2 Abs. 1 Personenbeförderungsgesetz
Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat die Berufung der Firma Uber gegen ein vorausgegangenes Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main zurückgewiesen, mit dem Uber bundesweit untersagt worden ist, Beförderungsleistungen durch Privatfahrer zu vermitteln, die nicht über eine Erlaubnis nach dem Personenbeförderungsgesetz verfügen.
Dem Verfahren lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Beklagte Uber - eine Firma mit Sitz in den Niederlanden - betrieb die Softwareapplikation (App) "UberPOP" für Smartphones. Mit dieser App wurden kostenpflichtige Beförderungen in privaten Pkw vermittelt. Die App, die inzwischen eingestellt wurde, richtete sich an Personen ohne eigenen Pkw, die gelegentlich eine Beförderungsmöglichkeit suchen, sowie an Personen mit eigenem Pkw, die eine Mitfahrgelegenheit anbieten können. Von den Fahrpreisen, die von den mitfahrenden Nutzern der App über Kreditkarte eingenommenen wurden, behielt Uber 24,2 %, den Rest erhielt der Fahrer.
Klägerin beanstandet fehlende Genehmigung nach dem Personenbeförderungsgesetz bei den von Uber vermittelten Fahrern
Die Klägerin betreibt einen Taxiruf und eine App zur Vermittlung von Taxifahrten. Sie nahm Anstoß am Geschäftsmodell von Uber, das sie insbesondere deshalb für wettbewerbswidrig hält, weil die von Uber vermittelten Fahrer nicht im Besitz einer Genehmigung nach § 2 Abs. 1 Personenbeförderungsgesetz waren. Mit der vorliegenden Klage verlangt sie deshalb, Uber zu untersagen, weiterhin Beförderungsleistungen in der beschriebenen Weise zu vermitteln.
LG gibt Klage statt
Das erstinstanzlich zuständige Landgericht Frankfurt am Main hat der Klage durch Urteil vom 18. März 2015 stattgegeben. Das Landgericht hielt es für wettbewerbswidrig, dass Uber über sein Angebot "UberPOP" Fahrtwünsche an Fahrer vermittelte, die keine Erlaubnis nach dem Personenbeförderungsgesetz besitzen, und diese damit zum Rechtsbruch anstifte.
OLG bejaht Verstoß gegen Personenbeförderungsgesetz
Hiergegen hatte Uber Berufung zum Oberlandesgericht Frankfurt am Main eingelegt. Das Oberlandesgericht gab in der mündlichen Verhandlung zu erkennen, dass nach seiner vorläufigen Einschätzung die Fahrer, welche die von der Beklagten vermittelten Beförderungsaufträge ausführen, sowohl gegen das Personenbeförderungsgesetz verstoßen als auch wettbewerbsrechtlich unlauter handeln, soweit sie über keine Genehmigung zur Personenbeförderung verfügen und für die Beförderungsleistung ein Entgelt verlangen, das über die verursachten Betriebskosten hinausgeht (Benzin, Abnutzung etc.). Die Beklagte hafte für diesen Wettbewerbsverstoß jedenfalls als Teilnehmer und könne von der Klägerin deswegen auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Einem solchen Verbot stünden auch keine verfassungsrechtlichen oder unionsrechtlichen Gründe entgegen. Am Schluss wies das Oberlandesgericht die Berufung zurück.
Hintergrundinformation
Auszug aus § 2 Personenbeförderungsgesetz:
Erläuterungen
(1) Wer im Sinne des § 1 Abs. 1
1. mit Straßenbahnen,
2. mit Obussen,
3. mit Kraftfahrzeugen im Linienverkehr (§§ 42 und 43) oder
4. mit Kraftfahrzeugen im Gelegenheitsverkehr (§ 46)
Personen befördert, muss im Besitz einer Genehmigung sein. Er ist Unternehmer im Sinne dieses Gesetzes.
(2) Der Genehmigung bedarf auch
1. jede Erweiterung oder wesentliche Änderung des Unternehmens,
2. die Übertragung der aus der Genehmigung erwachsenden Rechte und Pflichten (Genehmigungsübertragung) sowie
3. die Übertragung der Betriebsführung auf einen anderen.
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© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 13.06.2016
Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt am Main/ra-online
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