Dokument-Nr. 20913
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- "Uber Pop": Vermittlung von Fahrten ohne Erlaubnis nach dem Personenbeförderungsgesetz untersagtLandgericht Frankfurt am Main, Urteil18.03.2015, 3-08 O 136/14
- Unzulässigkeit von "Uber": Betreiberin der App "Uber" bzw. "UberPop" verstößt gegen PersonenbeförderungsgesetzLandgericht Frankfurt am Main, Beschluss25.10.2014, 2-03 O 329/14
- Internetanbieter "Uber" darf Smartphone-App in Berlin nicht mehr für die Vermittlung von Fahraufträgen einsetzenLandgericht Berlin, Urteil09.02.2015, 101 O 125/14
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss16.04.2015
Fahrdienst Uber bleibt im Land Berlin verbotenUnternehmen verstößt gegen zahlreiche Bestimmungen des Personenbeförderungsrechts
Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat entschieden, dass das Verbot der Smartphone-Apps UberPOP und UberBlack oder vergleichbarer Apps zur gewerblichen Vermittlung von Personenförderungen im Land Berlin weiterhin Bestand hat.
Das Oberverwaltungsgericht schloss sich damit der vorausgegangenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts Berlin an. Danach durfte das für den Vollzug des Personenbeförderungsgesetzes zuständige Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten den Einsatz der vorgenannten Apps im Land Berlin mit sofortiger Wirkung verbieten, weil das Unternehmen Uber über seine in Amsterdam ansässige Tochterfirma eine gewerbliche Personenbeförderung im Gelegenheitsverkehr mit Kraftfahrzeugen betreibe und damit gegen zahlreiche Bestimmungen des Personenbeförderungsrechts verstoße, ohne im Besitz der erforderlichen Genehmigung zu sein.
Verbot verstößt nicht gegen das Recht der Europäischen Union
Uber sei als Unternehmer im Sinne des Personenbeförderungsgesetzes anzusehen, denn das Unternehmen beschränke sich nicht auf die bloße Vermittlung von Fahrdiensten, sondern betreibe diese selbst, insbesondere, weil es im Außenverhältnis als Vertragspartner auftrete. Der Einsatz von UberPOP und UberBlack unterscheide sich sowohl von der Tätigkeit der Taxizentralen und den (echten) "Taxi-Apps", mit denen jeweils lizensierte Taxen herbeigerufen werden können, als auch von der Tätigkeit der Mitfahrzentralen. Das Verbot, dessen sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse geboten sei, verstoße nicht gegen das Recht der Europäischen Union.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 16.04.2015
Quelle: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg/ra-online
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