21.11.2024
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Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss16.04.2015

Fahrdienst Uber bleibt im Land Berlin verbotenUnternehmen verstößt gegen zahlreiche Bestimmungen des Personen­beförderungs­rechts

Das Ober­verwaltungs­gericht Berlin-Brandenburg hat entschieden, dass das Verbot der Smartphone-Apps UberPOP und UberBlack oder vergleichbarer Apps zur gewerblichen Vermittlung von Perso­nen­för­de­rungen im Land Berlin weiterhin Bestand hat.

Das Oberver­wal­tungs­gericht schloss sich damit der voraus­ge­gangenen Entscheidung des Verwal­tungs­ge­richts Berlin an. Danach durfte das für den Vollzug des Perso­nen­be­för­de­rungs­ge­setzes zuständige Landesamt für Bürger- und Ordnungs­an­ge­le­gen­heiten den Einsatz der vorgenannten Apps im Land Berlin mit sofortiger Wirkung verbieten, weil das Unternehmen Uber über seine in Amsterdam ansässige Tochterfirma eine gewerbliche Personenbeförderung im Gelegen­heits­verkehr mit Kraftfahrzeugen betreibe und damit gegen zahlreiche Bestimmungen des Perso­nen­be­för­de­rungs­rechts verstoße, ohne im Besitz der erforderlichen Genehmigung zu sein.

Verbot verstößt nicht gegen das Recht der Europäischen Union

Uber sei als Unternehmer im Sinne des Perso­nen­be­för­de­rungs­ge­setzes anzusehen, denn das Unternehmen beschränke sich nicht auf die bloße Vermittlung von Fahrdiensten, sondern betreibe diese selbst, insbesondere, weil es im Außenverhältnis als Vertragspartner auftrete. Der Einsatz von UberPOP und UberBlack unterscheide sich sowohl von der Tätigkeit der Taxizentralen und den (echten) "Taxi-Apps", mit denen jeweils lizensierte Taxen herbeigerufen werden können, als auch von der Tätigkeit der Mitfahr­zen­tralen. Das Verbot, dessen sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse geboten sei, verstoße nicht gegen das Recht der Europäischen Union.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg/ra-online

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