18.10.2024
18.10.2024  
Sie sehen eine Reihe mit gelben Aktenordnern, die mit Barcodes markiert sind.
ergänzende Informationen

Verwaltungsgericht Berlin Beschluss26.09.2014

Inter­ne­tan­bieter Uber bleibt in Berlin weiter verbotenGeschäftsmodell von Uber nach geltender Rechtslage nicht geneh­mi­gungsfähig

Die Vermittlung von Beförderungen über die Smartphone-App Uber bleibt im Land Berlin verboten. Dies entschied das Verwal­tungs­gericht Berlin und bestätigte das behördliche Verbot in einem Eilverfahren.

Nach Auffassung des Verwal­tungs­ge­richts durfte das Land Berlin die Vermittlung von Fahraufträgen an lizensierte Fahrdien­st­un­ter­nehmer (UberBlack) als auch an private Fahrer (UberPop) nach der Gewerbeordnung verbieten. Denn mit diesen Diensten betreibe Uber entgeltlichen bzw. geschäfts­mäßigen Gelegen­heits­verkehr von Personen mit Kraftfahrzeugen ohne Genehmigung, obwohl eine solche nach dem Perso­nen­be­för­de­rungsrecht erforderlich sei. Auch wenn Uber selbst weder eigene Fahrzeuge und noch angestellte Fahrer habe, sei das Unternehmen nicht nur bloße Vermittlerin von Fahrdiensten, weil es gegenüber den Fahrgästen nach außen als Vertragspartner auftrete. Nur dieses Verständnis werde dem Zweck der Geneh­mi­gungs­pflicht gerecht, der darin bestehe, den zu befördernden Fahrgast möglichst umfassend zu schützen. Dieser dürfte sich darauf verlassen, dass die zuständige Behörde den Betreiber bei öffentlicher Personenbeförderung einer persönlichen und fachlichen Zuver­läs­sig­keits­prüfung unterzogen habe und ihn im Sinne des Verbrau­cher­schutzes überwache.

VG: Transport via Uber erfolgt nicht unentgeltlich

Die Dienste von Uber seien auch entgeltlich. Die Behauptung der Antragstellerin, eine Bezahlung der Dienste sei freiwillig, widerspreche nicht nur ihren eigenen Nutzungs­be­din­gungen; auch sei die vermeintliche Möglichkeit, die veranschlagte Servicegebühr zu widerrufen, kein Ausweis für die Unent­gelt­lichkeit des Transports, sondern setze die Entgeltlichkeit im Gegenteil voraus, weil es ansonsten nichts zu widerrufen gäbe.

Dienste von Uber verstoßen gegen zahlreiche, dem Schutz der Kunden dienenden Vorschriften des Perso­nen­be­för­de­rungs­ge­setztes

Das Verbot der Dienste sei schließlich nicht unver­hält­nismäßig; insbesondere sei das Geschäftsmodell von Uber nach der geltenden Rechtslage, die auf dem Prinzip des geschlossenen Kreises der zugelassenen Formen von entgeltlicher Perso­nen­be­för­derung mit Kraftfahrzeugen beruhe, nicht geneh­mi­gungsfähig. Die Dienste verstießen gegen zahlreiche, dem Schutz der Kunden dienenden Vorschriften des Perso­nen­be­för­de­rungs­ge­setztes. So unterlägen die Fahrer bei dem Geschäftsmodell UberPop keiner staatlichen Kontrolle. Es sei nicht geprüft worden, ob sie die besondere Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen wahrnehmen könnten, sie besäßen keine für die Perso­nen­be­för­derung zwingend erforderliche Fahrerlaubnis zur Fahrgast­be­för­derung. Das Angebot UberBlack verstoße gegen die im Perso­nen­be­för­de­rungsrecht geltende Rückkehrpflicht von Funkmietwagen an den Betriebssitz und verwische so in unzulässiger Weise die Unterscheidung von Taxen- und Mietwa­gen­verkehr.

Sofortiger Vollziehung des Verbots dient Schutz der Existenz­fä­higkeit des Taxenverkehrs und zum Schutz der Fahrgäste vor Gefahren für Leib und Leben

Die sofortige Vollziehung des Verbots sei schließlich im öffentlichen Interesse geboten. Das Verbot diene dem Schutz der Existenz- und Funkti­o­ns­fä­higkeit des Taxenverkehrs, an dem ein wichtiges Interesse der Allgemeinheit bestehe. Der Sofortvollzug sei aber auch zum Schutz der Fahrgäste vor Gefahren für Leib und Leben geboten, weil deren Sicherheit nach dem Geschäftsmodell der Antragstellerin nicht gewährleistet erscheine. Die Uber-Fahrer müssten nämlich - anders als andere Taxi-Fahrer - weder ihre geistige und körperliche Eignung und ihre Ortskenntnis nachweisen noch Auskunft über die von ihnen eventuell begangenen Verkehrs­verstöße geben. Schließlich widerspreche das Geschäftsmodell der Antragstellerin eklatant den dem Schutz der Fahrgäste dienenden gesetzlichen Bestimmungen zu Ausrüstung und Beschaffenheit der Fahrzeuge.

Quelle: Verwaltungsgericht Berlin/ra-online

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Beschluss18903

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI