21.11.2024
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Verwaltungsgericht Hamburg Beschluss27.08.2014

Mitfahrdienst "Uber" darf vorerst weiterbetrieben werdenUntersagungs­verfügung aus formellen Gründen rechtswidrig

Das Verwal­tungs­gericht Hamburg hat einem Eilantrag der Betreiber der Taxi-App "Uber" stattgegeben. Nach Auffassung des Gerichts ist die Untersagungs­verfügung aus formellen Gründen nicht rechtens.

Im zugrunde liegenden Streitfall hatte sich die Betreiberfirma der Taxi-App "Uber" gegen eine behördliche Verfügung gerichtet, mit der die Vermittlung von Fahrgästen an Fahrer ohne Perso­nen­be­för­de­rungs­ge­neh­migung sowie die Werbung hierfür untersagt worden waren.

Unter­sa­gungs­ver­fügung wurde von einer nicht zuständigen Behörde erlassen

Das Verwal­tungs­gericht Hamburg hat die Unter­sa­gungs­ver­fügung aus formellen Gründen für nicht rechtens gehalten. Rechtsgrundlage seien Vorschriften der Gewerbeordnung. Für deren Durchführung seien in Hamburg die Bezirksämter zuständig. Die angefochtene Unter­sa­gungs­ver­fügung habe jedoch die Behörde für Wirtschaft, Verkehr und Innovation als Verkehrs­ge­wer­be­auf­sichts­behörde erlassen. Diese sei hierfür nicht zuständig.

Über die Frage der inhaltlichen Richtigkeit der angefochtenen Unter­sa­gungs­ver­fügung hat das Verwal­tungs­gericht nicht entschieden.

Quelle: Verwaltungsgericht Hamburg/ra-online

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