Dokument-Nr. 18913
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- MMR 2015, 115Zeitschrift: Multimedia und Recht (MMR), Jahrgang: 2015, Seite: 115
- NJW 2014, 3389Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2014, Seite: 3389
Oberverwaltungsgericht Hamburg Beschluss24.09.2014
OVG Hamburg erklärt Verbot des Mitfahrdienstes "Uber" für rechtmäßigVerbot verletzt weder Berufsfreiheit des Unternehmens noch europarechtliche Dienstleistungsfreiheit
Das Hamburgische Oberverwaltungsgericht hat einen Eilantrag der Betreiber der Vermittlungs-App "Uber" abgelehnt.
Der Eilantrag der Betreiber der Vermittlungs-App "Uber" hatte sich gegen eine behördliche Verfügung gerichtet, mit der die Vermittlung von Fahrgästen an Fahrer ohne Personenbeförderungsgenehmigung sowie die Werbung hierfür untersagt worden war.
Geschäftstätigkeit des Mitfahrdienstes fällt in Anwendungsbereich des Personenbeförderungsgesetzes
Das erstinstanzlich angerufene Verwaltungsgericht Hamburg hatte die Untersagungsverfügung aus formellen Gründen für nicht rechtens gehalten (vgl. Verwaltungsgericht Hamburg, Beschluss v. 27.08.2014 - 5 E 3534/14 -). Diese Auffassung hat das Hamburgische Oberverwaltungsgericht nicht geteilt und damit einer Beschwerde der Behörde für Wirtschaft, Verkehr und Innovation stattgegeben. Zur Begründung hat das Hamburgische Oberverwaltungsgericht darauf abgestellt, dass die Geschäftstätigkeit des Mitfahrdienstes "Uber" in den Anwendungsbereich des Personenbeförderungsgesetzes falle, danach aber nicht zulässig sei. Das Verbot verletze weder die Berufsfreiheit des Unternehmens noch die europarechtliche Dienstleistungsfreiheit. Es diene der Durchsetzung des Personenbeförderungsgesetzes und könne auf das allgemeine Ordnungsrecht gestützt werden. Hierfür sei die die Behörde für Wirtschaft, Verkehr und Innovation auch zuständig.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 30.09.2014
Quelle: Oberverwaltungsgericht Hamburg/ra-online
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