18.10.2024
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Dokument-Nr. 18913

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Beschluss24.09.2014Oberverwaltungsgericht Hamburg3 Bs 175/14
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • MMR 2015, 115Zeitschrift: Multimedia und Recht (MMR), Jahrgang: 2015, Seite: 115
  • NJW 2014, 3389Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2014, Seite: 3389
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Oberverwaltungsgericht Hamburg Beschluss24.09.2014

OVG Hamburg erklärt Verbot des Mitfahrdienstes "Uber" für rechtmäßigVerbot verletzt weder Berufsfreiheit des Unternehmens noch europa­rechtliche Dienst­leistungs­freiheit

Das Hamburgische Ober­verwaltungs­gericht hat einen Eilantrag der Betreiber der Vermittlungs-App "Uber" abgelehnt.

Der Eilantrag der Betreiber der Vermittlungs-App "Uber" hatte sich gegen eine behördliche Verfügung gerichtet, mit der die Vermittlung von Fahrgästen an Fahrer ohne Perso­nen­be­för­de­rungs­ge­neh­migung sowie die Werbung hierfür untersagt worden war.

Geschäft­s­tä­tigkeit des Mitfahrdienstes fällt in Anwen­dungs­bereich des Perso­nen­be­för­de­rungs­ge­setzes

Das erstinstanzlich angerufene Verwal­tungs­gericht Hamburg hatte die Unter­sa­gungs­ver­fügung aus formellen Gründen für nicht rechtens gehalten (vgl. Verwal­tungs­gericht Hamburg, Beschluss v. 27.08.2014 - 5 E 3534/14 -). Diese Auffassung hat das Hamburgische Oberver­wal­tungs­gericht nicht geteilt und damit einer Beschwerde der Behörde für Wirtschaft, Verkehr und Innovation stattgegeben. Zur Begründung hat das Hamburgische Oberver­wal­tungs­gericht darauf abgestellt, dass die Geschäft­s­tä­tigkeit des Mitfahrdienstes "Uber" in den Anwen­dungs­bereich des Perso­nen­be­för­de­rungs­ge­setzes falle, danach aber nicht zulässig sei. Das Verbot verletze weder die Berufsfreiheit des Unternehmens noch die europa­rechtliche Dienstleistungsfreiheit. Es diene der Durchsetzung des Perso­nen­be­för­de­rungs­ge­setzes und könne auf das allgemeine Ordnungsrecht gestützt werden. Hierfür sei die die Behörde für Wirtschaft, Verkehr und Innovation auch zuständig.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Hamburg/ra-online

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