21.11.2024
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Landgericht Berlin Urteil09.02.2015

Inter­ne­tan­bieter "Uber" darf Smartphone-App in Berlin nicht mehr für die Vermittlung von Fahraufträgen einsetzenLG Berlin bejaht Wett­bewerbs­widrigkeit der Smartphone-App "Uber"

Das Landgericht Berlin hat entschieden, dass der Inter­ne­tan­bieter "Uber" seine Smartphone-App für Mietwagenfahrer und Miet­wagen­unter­nehmer für die Vermittlung von Fahraufträgen in Berlin nicht mehr einsetzen darf.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Bei dem Geschäftsmodell der Uber B.V. werden Mietwa­gen­un­ter­nehmern, die mit Uber B.V. kooperieren, Fahraufträge von Privatpersonen, die diese App installiert haben, übermittelt (sogenanntes Geschäftsmodell Uber Black). Ausgewählt wird über einen Server dasjenige Mietwa­gen­un­ter­nehmen mit der größten Nähe zu dem bestellenden Fahrgast, wobei zwischen den Parteien streitig war, ob dafür der Fahrer des Mietwa­gen­un­ter­nehmens oder der Betriebssitz des Unternehmens maßgeblich ist. Der Kläger hat Ersteres behauptet und geltend gemacht, die Beklagte veranlasse unter Verstoß gegen gesetzliche Vorschriften die einzelnen Unternehmen, dass deren Fahrer sich zu Zeiten bestimmter Veranstaltungen in der Nähe der Veran­stal­tungsorte aufhielten.

LG untersagt Einsatz der Uber-App für Smartphones

Das Landgericht Berlin gab der Klage statt und untersagte der Beklagten, in Berlin die Smartphone-Applikation "Uber App" für Mietwagenfahrer und Mietwa­gen­un­ter­nehmer für die Vermittlung von Fahraufträgen einzusetzen. Zugleich untersagte es der Beklagten, Mietwa­gen­un­ter­nehmer durch den Versand von E-Mails, SMS oder durch Telefonate dazu zu veranlassen, sich im Stadtgebiet Berlin außerhalb ihres Betriebssitzes bereitzuhalten, ohne dass konkrete Vermitt­lungs­aufträge von Fahrgastkunden vorliegen.

Quelle: Landgericht Berlin/ra-online

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