Dokument-Nr. 20788
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- Internetanbieter "Uber" darf Smartphone-App in Berlin nicht mehr für die Vermittlung von Fahraufträgen einsetzenLandgericht Berlin, Urteil09.02.2015, 101 O 125/14
- Unzulässigkeit von "Uber": Betreiberin der App "Uber" bzw. "UberPop" verstößt gegen PersonenbeförderungsgesetzLandgericht Frankfurt am Main, Beschluss25.10.2014, 2-03 O 329/14
Landgericht Frankfurt am Main Urteil18.03.2015
"Uber Pop": Vermittlung von Fahrten ohne Erlaubnis nach dem Personenbeförderungsgesetz untersagtLG Frankfurt am Main hält Verhalten des Unternehmens für wettbewerbswidrig
Das Landgericht Frankfurt hat dem Dienst "Uber" bundesweit untersagt, Fahrten von Privatfahrern zu vermitteln, die nicht über eine Erlaubnis nach dem Personenbeförderungsgesetz (sogenannte Taxikonzession) verfügen.
Bereits im Juli 2014 hatte eine andere Kammer des Landgerichts dem Unternehmen Uber im Wege der einstweiligen Verfügung untersagt, Fahrten von Privatfahrern zu vermitteln. Diese Verfügung hatte die Kammer damals aus formalen Gründen (Fehlende Dringlichkeit wegen Verzögerung der Antragstellung) wieder aufgehoben. Die klagende Taxi Deutschland betreibt einen bundesweiten Taxiruf sowie eine App zur Vermittlung von Taxifahrten und ist damit Wettbewerberin der Beklagten.
"Uber" stiftet Fahrer zum Rechtsbruch an
Die 8. Kammer des Landgerichts Frankfurt am Main verwies nun in seiner Urteilsbegründung darauf, dass es das Gericht für wettbewerbswidrig halte, dass Uber über sein Angebot "Uber Pop" Fahrtwünsche an Fahrer vermittelt, die keine Erlaubnis nach dem Personenbeförderungsgesetz besitzen und die Fahrer damit zum Rechtsbruch anstiftet.
Entscheidung noch nicht rechtskräftig
Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig und kann binnen eines Monats nach Zustellung der Entscheidungsgründe mit der Berufung zum Oberlandesgericht angegriffen werden. Einstweilen ist sie nur wirksam, wenn die Klägerin eine Sicherheit in Höhe von 400.000 Euro hinterlegt.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 19.03.2015
Quelle: Landgericht Frankfurt am Main/ra-online
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