21.11.2024
21.11.2024  
Sie sehen verschiedene Szenen aus der Wirtschaftswelt und ein zentrales Paragrafenzeichen.
ergänzende Informationen

Landgericht Frankfurt am Main Beschluss25.10.2014

Unzulässigkeit von "Uber": Betreiberin der App "Uber" bzw. "UberPop" verstößt gegen Personen­beförderungs­gesetzFehlende Personen­beförderungs­genehmigung der Fahrer begründet Verstoß

Durch die Vermittlung von Fahrten mit Fahrern, die nicht über eine Personen­beförderungs­genehmigung verfügen, verstößt die Betreiberin der App "Uber" bzw. "UberPop" gegen das Personen­beförderungs­gesetz. Somit liegt ein Wettbe­wer­bs­verstoß vor. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Frankfurt a.M. hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall ging die Betreiberin einer Taxi-Bestell-App mit Hilfe eines Eilantrags gegen die Betreiberin der App "Uber" bzw. "UberPop" vor. Nach Ansicht der Taxi-App-Betreiberin verstoße der Fahrdienst "Uber" gegen wettbe­wer­bs­rechtliche Vorschriften.

Landgericht untersagte Vermittlung von Fahrten

Das Landgericht Frankfurt a.M. folgte der Ansicht der Taxi-App-Betreiberin und untersagte dem Fahrdienst "Uber" vorläufig die Vermittlung von Fahrten, soweit diese gegen Entgelt erbracht werden und die Fahrer über keine Genehmigung im Sinne des Perso­nen­be­för­de­rungs­ge­setzes verfügen.

Verstoß gegen den Wettbewerb

Nach Auffassung des Landgerichts habe der Fahrdienst gegen das Personenbeförderungsgesetz und somit gegen Wettbe­wer­bs­regeln verstoßen. Denn mittels der App seien Perso­nen­be­för­de­rungen vermittelt worden, die von Fahrern durchgeführt wurden, die nicht über eine entsprechende Genehmigung im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 4 des Perso­nen­be­för­de­rungs­ge­setzes (PBefG) verfügten.

Fehlende Beförderung unmittelbar durch "Uber" unerheblich

Das Landgericht hielt es ferner für unerheblich, dass der Fahrdienst "Uber" die Beförderung nicht unmittelbar selbst erbracht habe. Denn insofern sei die Betreiberin der App als Teilnehmerin an einem vom jeweiligen Fahrer begangenen Verstoß anzusehen gewesen. Dies habe insbesondere deswegen gegolten, da § 6 PBefG die Umgehung von Bestimmungen des PBefG erfasst und die Betreiberin an den berechneten Fahrpreis beteiligt war. Soweit sie anführt, sie habe nur Entgelt­vor­schläge unterbreitet und daher den Fahrpreis nicht selbst festgelegt, folgte das Landgericht dem nicht. Denn seiner Einschätzung nach seien die Vorschläge auf Rechts­ver­let­zungen angelegt gewesen.

Quelle: Landgericht Frankfurt a.M., ra-online (vt/rb)

Nicht gefunden, was Sie gesucht haben?

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Beschluss18940

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI