Mit seinem Urteil antwortet der Gerichtshof auf Fragen des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen (Deutschland), das einen Rechtsstreit**** zwischen der spanischen Familie Peña-García und einem deutschen Jobcenter entscheiden muss. Das Jobcenter hatte es abgelehnt, Herrn Joel Peña Cuevas und seinem Sohn für die ersten drei Monate ihres Aufenthalts in Deutschland Leistungen der Grundsicherung nach deutschem Recht zu gewähren. Die deutschen Rechtsvorschriften sehen nämlich vor, dass Ausländer während der ersten drei Monate ihres Aufenthalts grundsätzlich von diesen Leistungen ausgeschlossen sind. Herr Peña Cuevas und sein Sohn kamen Ende Juni 2012 nach Deutschland, einige Monate später als Frau García Nieto und ihre gemeinsame Tochter. Zu diesem Zeitpunkt übte Frau García-Nieto bereits eine reguläre Tätigkeit aus, wegen der sie ab Juli 2012 sozialversicherungspflichtig wurde. Ab diesem Monat bezog die Familie auch Kindergeld, und die Kinder besuchen seit Ende August die Schule.
Erläuterungen
*Es handelt sich um Grundsicherungsleistungen nach dem deutschen Sozialgesetzbuch Zweites Buch. Andere Leistungen, wie Kindergeld, sind nicht Gegenstand des vorliegenden Urteils.
** Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG (ABl. L 158, S. 77, berichtigt in ABl. 2004, L 229, S. 35).
*** Diese Regel gilt nicht für Arbeitnehmer, Selbständige und Personen, denen dieser Status erhalten bleibt.
**** Der Rechtsstreit ist aufgrund der Berufung des Jobcenters in zweiter Instanz anhängig. In erster Instanz hatte das Sozialgericht Gelsenkirchen der Klage der Familie Peña-García stattgegeben.