21.11.2024
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Landessozialgericht Rheinland-Pfalz Beschluss05.11.2015

Kein Anspruch auf Hartz IV-Leistungen für arbeitssuchende EU-AusländerGrundgesetz garantiert keine bedarf­s­u­n­ab­hängigen, voraus­set­zungslosen Sozia­l­leis­tungen

EU-Bürger, die kein spezielles Aufent­haltsrecht in Deutschland haben, z.B. nach dem Frei­zügig­keits­gesetz, sondern allein zum Zweck der Arbeitssuche bleiben dürfen, haben ebenso wie ihre Familien­an­ge­hörigen keinen Anspruch auf Grundsicherung nach dem Zweiten Buch Sozial­ge­setzbuch - SGB II - ("Hartz IV"), weil dies gesetzlich ausgeschlossen ist (§ 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II). Dies entschied das Landes­so­zi­al­gericht Rheinland-Pfalz. Nach Auffassung des Gerichts gelte der Ausschluss auch dann, wenn das Aufent­haltsrecht bereits weggefallen sei (z. B. weil gar keine Arbeit mehr gesucht werde) und sich der Ausländer daher nur noch bis zur Entscheidung der Auslän­der­behörde über das Aufent­haltsrecht in Deutschland aufhalten dürfe.

Antragsteller des zugrunde liegenden Verfahrens war ein kolumbianischer Staats­an­ge­höriger, der im Mai 2013 gemeinsam mit seinem spanischen Ehemann nach Deutschland eingereist war und zunächst als Familien­an­ge­höriger vom Jobcenter "Hartz IV"-Leistungen erhalten hatte. Einen Fortzah­lungs­antrag hatte das Jobcenter dann allerdings unter Hinweis auf den gesetzlichen Leistungs­aus­schluss abgelehnt.

Ausschluss­re­gelung verstößt nicht gegen Recht der Europäischen Union

Das Landes­so­zi­al­gericht Rheinland-Pfalz hielt diesen Ausschluss - anders als zuvor das Sozialgericht Mainz - für vereinbar mit dem Grundgesetz. Denn das Grundgesetz garantiere keine bedarf­s­u­n­ab­hängigen, voraus­set­zungslosen Sozia­l­leis­tungen. Der Gesetzgeber habe den Leistungs­an­spruch für EU-Ausländer, deren Aufent­haltsrecht sich allenfalls aus dem Zweck der Arbeitssuche ergeben könne, wirksam ausgeschlossen. Der EU-Bürger könne daher darauf verwiesen werden, Leistungen seines Heimatlandes oder eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union zur Sicherung seines Lebens­un­ter­haltes in Anspruch zu nehmen, was mittelbar auch für seine Familien­an­ge­hörigen gelte. Der Gerichtshof der Europäischen Union hatte bereits mit Urteil vom 15. September 2015 entschieden, dass die Ausschluss­re­gelung nicht gegen das Recht der Europäischen Union verstoße.

Quelle: Landessozialgericht Rheinland-Pfalz/ra-online

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