23.11.2024
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Sie sehen eine Häuserfassade mit einem Balkonkasten.

Dokument-Nr. 13732

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Beschluss28.05.2001Bayerisches Oberstes Landesgericht2Z BR 62/01
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NZM 2002, 130Neue Zeitschrift für Miet- und Wohnungsrecht (NZM), Jahrgang: 2002, Seite: 130
  • ZMR 2001, 909Zeitschrift für Miet- und Raumrecht (ZMR), Jahrgang: 2001, Seite: 909
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Vorinstanzen:
  • Amtsgericht München, Urteil, 484 UR II 189/00
  • Landgericht München I, Urteil, 1 T 23017/00
ergänzende Informationen

Bayerisches Oberstes Landesgericht Beschluss28.05.2001

Wohnungs­ei­gentümer kann aufgrund der Schutz- und Treuepflichten der Wohnungs­ei­gentümer untereinander Entfernung eines Grillplatzes unter seinem Schlaf­zim­mer­fenster verlangenBestehender Zustand kann abgeändert werden, wenn Festhalten an bestehendem Zustand als grob unbillig erscheint

Die Beglei­t­er­schei­nungen eines Grillplatzes direkt vor dem Schlaf­zim­mer­fenster einer Wohnanlage können als störend bezeichnet werden und einen Anspruch auf Beseitigung des Grillplatzes begründen. In der Regel ist jedoch die Zustimmung aller Bewohner notwendig, da mit der Beseitigung der Entzug der Nutzungs­mög­lich­keiten verbunden ist. Dies geht aus einer Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichts hervor.

Im vorliegenden Fall klagten Besitzer einer Wohnung auf Entfernung eines Grillplatzes, der sich in unmittelbarer Nähe ihres Schlaf­zim­mer­fensters befand.

Zur Entfernung eines Grillplatzes ist die Zustimmung der übrigen Wohnungs­ei­gentümer erforderlich

Das Bayerische Oberste Landesgericht befand, dass die Beseitigung eines Grillplatzes durch Entfernung verschiedener Gegenstände eine bauliche Veränderung im Sinne des § 22 Abs. 1 WEG darstelle. Zur Entfernung eines Grillplatzes sei in der Regel wegen des damit verbundenen Entzugs der Nutzungs­mög­lichkeit die Zustimmung der übrigen Wohnungs­ei­gentümer erforderlich. Aus dem Gemein­schafts­ver­hältnis würden sich Schutz- und Treuepflichten der Wohnungs­ei­gentümer untereinander ergeben. Sie könnten jedoch auch den Anspruch eines Wohnungs­ei­gen­tümers begründen, dass ein bestehender Zustand abgeändert werde, wenn außer­ge­wöhnliche Umstände ein Festhalten an dem bestehenden Zustand als grob unbillig und damit als gegen Treu und Glauben verstoßend erscheinen lassen würden.

Lassen sich weniger störende Grill­mög­lich­keiten im Garten finden, kann Antrag auf Entfernung begründet sein

Ein gewichtiger Gesichtspunkt sei sicher der Umstand, dass der Grillplatz bereits bei Begründung des Wohneigentums vorhanden gewesen wäre. Die Benutzung eines Grillplatzes sei mit Lärm- und Geruchs­be­ein­träch­ti­gungen verbunden und es stehe außer Frage, dass diese sich unmittelbar vor einem Schlaf­zim­mer­fenster besonders störend auswirken würden. Wenn sich im Garten andere, weniger störende Lösungs­mög­lich­keiten für einen Grillplatz finden ließen, könne der Antrag auf Zustimmung zur Entfernung der genannten Gegenstände von seiner jetzigen Stelle begründet sein.

Quelle: ra-online, Bayerisches Obererstes Landgericht (zt/ZMR 2001, 909/st)

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