Im zugrunde liegenden Fall stritten sich zwei Wohnungseigentümer. Der eine besaß eine Wohnung mit Terrasse (Beklagter), der andere (Kläger) bewohnte die obere Wohnung. Der Eigentümer der unteren Wohnung grillte gelegentlich - im Jahre 1995 insgesamt dreimal. Dies dauerte jeweils ca. zwei Stunden. Die hierdurch verursachten Rauch-, Ruß- und Grillgerüche störten aber den Eigentümer der oberen Wohnung. Er verlangte gerichtlich, das Grillen zu unterlassen.
Das Landgericht Stuttgart wies die Klage ab. Der Beklagte dürfe weitergrillen, jedenfalls bis zu dreimal jährlich. Dieses Recht stünde ihm zu. Der Kläger habe dies zu dulden. Ihm erwachse kein Nachteil gem. § 14 Nr. 1 WEG, der über das Maß hinausgehe, das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidlich sei.
Im Prinzip sei zwar jeglicher Grillgeruch vermeidbar, indem man nämlich das Grillen gänzlich verbiete. Gleichwohl sei das Grillen in dem von dem Beklagten ausgeübten Umfang als erlaubt anzusehen. Die hierdurch verursachten geringfügigen Rauchentwicklungen und Grillgerüche habe der Kläger im Rahmen des allgemeinen Toleranzgebots hinzunehmen.
Grillen stelle in einer multikulturellen Freizeitgesellschaft, die von einer zunehmenden Rückbesinnung auf die Natur geprägt sei, eine übliche und im Sommer gebräuchliche Art der Zubereitung von Speisen jeglicher Art, die heute nicht mehr auf die bloße Zubereitung von Fleisch beschränkt sei, dar. Demgegenüber kann die Kammer die Ansicht des Klägers beim Grillen handle es sich um ein Relikt aus der Steinzeit, nicht teilen.
Die Richter führten nicht aus, ab wie viel Mal Grillen im Jahr die Toleranzgrenze überschritten ist.
Das Landgericht war der Auffassung, dass die Rechtsprechung zur Zulässigkeit des Grillens auf einem Balkon, nicht auf den hier vorliegenden Fall der Zulässigkeit des Grillens auf einer Terrasse übertragen werden könne. Nach der früheren Rechtsprechung (Amtsgericht Wuppertal, Beschluss v. 25.10.1976 - 47 UR II 7/76 - = Rpfleger 1977, 454; Amtsgericht Hamburg, Urteil v. 07.07.1972 - 40 C 229/72 - = MDR 1973, 858) werde das Betreiben eines Gartengrills auf einem Balkon oder einer Eigentums- bzw. Mietwohnung nicht mehr als ordnungsgemäße Nutzung des Sonder- bzw. Mieteigentums angesehen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 07.08.2009
Quelle: ra-online, Landgericht Stuttgart (zt/pt).