18.10.2024
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Sie sehen eine Häuserfassade mit einem Balkonkasten.

Dokument-Nr. 8272

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Beschluss14.08.1996Landgericht Stuttgart10 T 359/96
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJWE-MietR 1997, 37Zeitschrift: NJW-Entscheidungsdienst Miet- und Wohnungsrecht (NJWE-MietR), Jahrgang: 1997, Seite: 37
  • ZMR 1996, 624Zeitschrift für Miet- und Raumrecht (ZMR), Jahrgang: 1996, Seite: 624
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ergänzende Informationen

Landgericht Stuttgart Beschluss14.08.1996

Wohnungs­ei­gentümer darf grundsätzlich auf seiner Terrasse grillenDreimal Grillen im Jahr muss der Nachbar tolerieren

Wenn ein Wohnungs­ei­gentümer auf seiner Terrasse dreimal im Jahr für jeweils zwei Stunden grillt, muss der Nachbar dies hinnehmen und kann nicht die Unterlassung des Grillens verlangen. Dies hat das Landgericht Stuttgart entschieden.

Im zugrunde liegenden Fall stritten sich zwei Wohnungseigentümer. Der eine besaß eine Wohnung mit Terrasse (Beklagter), der andere (Kläger) bewohnte die obere Wohnung. Der Eigentümer der unteren Wohnung grillte gelegentlich - im Jahre 1995 insgesamt dreimal. Dies dauerte jeweils ca. zwei Stunden. Die hierdurch verursachten Rauch-, Ruß- und Grillgerüche störten aber den Eigentümer der oberen Wohnung. Er verlangte gerichtlich, das Grillen zu unterlassen.

Nachbar muss Grillen dulden - jedenfalls im geringen Ausmaß

Das Landgericht Stuttgart wies die Klage ab. Der Beklagte dürfe weitergrillen, jedenfalls bis zu dreimal jährlich. Dieses Recht stünde ihm zu. Der Kläger habe dies zu dulden. Ihm erwachse kein Nachteil gem. § 14 Nr. 1 WEG, der über das Maß hinausgehe, das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidlich sei.

Allgemeines Toleranzgebot

Im Prinzip sei zwar jeglicher Grillgeruch vermeidbar, indem man nämlich das Grillen gänzlich verbiete. Gleichwohl sei das Grillen in dem von dem Beklagten ausgeübten Umfang als erlaubt anzusehen. Die hierdurch verursachten geringfügigen Rauch­ent­wick­lungen und Grillgerüche habe der Kläger im Rahmen des allgemeinen Toleranzgebots hinzunehmen.

Grillen ist als üblich anzusehen

Grillen stelle in einer multi­kul­tu­rellen Freizeit­ge­sell­schaft, die von einer zunehmenden Rückbesinnung auf die Natur geprägt sei, eine übliche und im Sommer gebräuchliche Art der Zubereitung von Speisen jeglicher Art, die heute nicht mehr auf die bloße Zubereitung von Fleisch beschränkt sei, dar. Demgegenüber kann die Kammer die Ansicht des Klägers beim Grillen handle es sich um ein Relikt aus der Steinzeit, nicht teilen.

Die Richter führten nicht aus, ab wie viel Mal Grillen im Jahr die Toleranzgrenze überschritten ist.

Das Landgericht war der Auffassung, dass die Rechtsprechung zur Zulässigkeit des Grillens auf einem Balkon, nicht auf den hier vorliegenden Fall der Zulässigkeit des Grillens auf einer Terrasse übertragen werden könne. Nach der früheren Rechtsprechung (Amtsgericht Wuppertal, Beschluss v. 25.10.1976 - 47 UR II 7/76 - = Rpfleger 1977, 454; Amtsgericht Hamburg, Urteil v. 07.07.1972 - 40 C 229/72 - = MDR 1973, 858) werde das Betreiben eines Gartengrills auf einem Balkon oder einer Eigentums- bzw. Mietwohnung nicht mehr als ordnungsgemäße Nutzung des Sonder- bzw. Mieteigentums angesehen.

Quelle: ra-online, Landgericht Stuttgart (zt/pt).

der Leitsatz

§ 14 Nr. 1 WEG (rao)

Grillen ist heutzutage im Sommer eine übliche Art der Speisen­zu­be­reitung, die mittlerweile auch nicht mehr nur auf die Zubereitung von Fleisch beschränkt ist. Im Rahmen des Toleranzgebotes muss ein Wohnungs­ei­gentümer Grillen eines anderen Eigentümers jedenfalls dreimal im Jahr für eine Dauer von zwei Stunden hinnehmen.

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