Amtsgericht Hamburg Urteil07.07.1972
Kein Holzkohlen-Gartengrill auf dem Balkon zulässigMitbewohner werden unvermeidbar durch Rauch und Dunst belästigt
Das Amtsgericht Hamburg hatte sich 1972 mit der Frage des Grillens auf dem Balkon zu beschäftigen.
Im zugrunde liegenden Fall ging es um die Frage, ob der Mieter eines Mietshauses auf seinem Balkon mit einem Gartengrill grillen dürfe. Das Amtsgericht Hamburg verneinte dies, soweit es sich um einen Holzkohlengrill handle. Das Betreiben eines solchen Grills gehöre nicht zum vertragsgemäßen Gebrauch einer Wohnung (§ 535 BGB).
Holzkohlengrill beeinträchtigt andere Mieter
Es stellte fest, dass durch den Betrieb eines Holzkohlengrills andere Mieter gestört würden. Unvermeidbar entstünde Rauch und Dunst. Je nach Windrichtung führe dies zu Belästigungen der Bewohner der Wohnungen, die über dem Balkon liegen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 29.04.2011
Quelle: ra-online, Amtsgericht Hamburg (MDR 1973, 853/pt)
der Leitsatz
§ 535 (rao)
In einem Mietshaus mit mehreren Parteien gehört das Betreiben eines Holzkohlengrills auf dem Balkon wegen der hierdurch entstehenden Rauchentwicklung nicht mehr zum vertragsgemäßen Gebrauch einer Wohnung.