18.10.2024
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Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.

Dokument-Nr. 11417

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Urteil07.07.1972Amtsgericht Hamburg40 C 229/72
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • MDR 1973, 853Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 1973, Seite: 853
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Amtsgericht Hamburg Urteil07.07.1972

Kein Holzkohlen-Gartengrill auf dem Balkon zulässigMitbewohner werden unvermeidbar durch Rauch und Dunst belästigt

Das Amtsgericht Hamburg hatte sich 1972 mit der Frage des Grillens auf dem Balkon zu beschäftigen.

Im zugrunde liegenden Fall ging es um die Frage, ob der Mieter eines Mietshauses auf seinem Balkon mit einem Gartengrill grillen dürfe. Das Amtsgericht Hamburg verneinte dies, soweit es sich um einen Holzkohlengrill handle. Das Betreiben eines solchen Grills gehöre nicht zum vertragsgemäßen Gebrauch einer Wohnung (§ 535 BGB).

Holzkohlengrill beeinträchtigt andere Mieter

Es stellte fest, dass durch den Betrieb eines Holzkoh­len­grills andere Mieter gestört würden. Unvermeidbar entstünde Rauch und Dunst. Je nach Windrichtung führe dies zu Belästigungen der Bewohner der Wohnungen, die über dem Balkon liegen.

Quelle: ra-online, Amtsgericht Hamburg (MDR 1973, 853/pt)

der Leitsatz

§ 535 (rao)

In einem Mietshaus mit mehreren Parteien gehört das Betreiben eines Holzkoh­len­grills auf dem Balkon wegen der hierdurch entstehenden Rauch­ent­wicklung nicht mehr zum vertragsgemäßen Gebrauch einer Wohnung.

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