Im zugrunde liegenden Fall stritten sich Mieter aus einem Mehrfamilienhaus, die in einem Dachgeschoss wohnten, mit ihrem Vermieter. Sie kürzten die Miete, weil sie sich durch das Grillen anderer Mieter in ihrem Mietgebrauch beeinträchtigt sahen.
Der Vermieter verlangte vor Gericht Nachzahlung der einbehaltenen Miete; die Mieter wiederum wollten, dass der Vermieter durch geeignete Maßnahmen "sicherstelle", dass auf den Terrassen und Balkonen nicht unter Verwendung fossiler Brennstoffe wie Holz- oder Steinkohle gegrillt werde.
Das Amtsgericht Bonn gab dem Mietern nur teilweise Recht. Sie hätten lediglich einen Anspruch darauf, dass der Vermieter auf die anderen Mieter "einwirke" (sog. Einwirkungsklage). Das Gericht stellte fest, dass Grillen im Freien inzwischen als sozialüblich anerkannt sei und auch in einer Großstadt, wo in einem hoch verdichteten Wohngebiet viele Menschen wohnten, nicht untersagt werden dürfe.
Andererseits verschloss sich das Gericht nicht den Argumenten der "geplagten" Mieter. Grillen könne unter Verwendung von Holzkohle und der damit einhergehenden Rauchgasentwicklung, den Fett- und Bratendünsten, insbesondere dann wenn sich der Rauch über die geöffneten Fenster in der Wohnung niederschlage, sehr lästig sein.
Es müsse zwischen den widerstreitenden Interessen der grillenden Mietmieter, die sich auf Art. 2 Grundgesetz berufen könnten und den anderen Mieter, die ein Recht auf ungestörten Mietgebrauch hätten, abgewogen werden.
Das Gericht verurteilte den Vermieter, darauf hinzuwirken, dass die Mitmieter in der Zeit von April bis September eines jeden Jahres nur dann unter Verwendung fossiler Brennstoffe wie Holz, Kohle u.ä. grillen, so dass die Mieter des Dachgeschoss nicht durch Rauch belästigt werden. Außerdem soll der Vermieter darauf hinwirken, dass die Mitmieter nur einmal im Monat grillen, wobei dies 48 Stunden zuvor anzukündigen sei.
Erläuterungen
Dieses Urteil wird auch häufig mit dem falschen Aktenzeichen "6 C 565/96" zitiert.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 21.04.2011
Quelle: ra-online, Amtsgericht Bonn (vt/pt)