Dokument-Nr. 4298
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- NJW-RR 1998, 10Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 1998, Seite: 10
- WuM 1997, 325Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 1997, Seite: 325
- Sommerliches Grillen im Garten ist erlaubt, wenn die Nachbarn dadurch nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt werdenLandgericht München I, Beschluss12.01.2004, 15 S 22735/03
- Grillen im Garten: Mieter darf im Mietergarten einen Holzkohlengrill benutzenAmtsgericht Wedding, Urteil01.06.1990, 10 C 476/89
- Grillen auf Holzkohlefeuer im Garten einer WohnungseigentumsanlageBayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss18.03.1999, 2 Z BR 6/99
Amtsgericht Bonn Urteil29.04.1997
Grillen: 1x pro Monat darf auf Balkon oder Terrasse gegrillt werden48 Stunden vorher den Nachbarn informieren - Nachbar muss geringe Grillgerüche hinnehmen
Grillende Mieter sind gehalten auf andere Mieter Rücksicht zu nehmen. Im Gegenzug sind Mitmieter gehalten, durch gelegentliches Grillen einhergehende Belästigungen durch Rauchgasentwicklung hinzunehmen. Ein Vermieter hat darauf hinzuwirken, dass nur 1x pro Monat gegrillt wird und dies 48 Stunden zuvor den anderen Mietern mitgeteilt wird. Dies hat das Amtsgericht Bonn entschieden.
Im zugrunde liegenden Fall stritten sich Mieter aus einem Mehrfamilienhaus, die in einem Dachgeschoss wohnten, mit ihrem Vermieter. Sie kürzten die Miete, weil sie sich durch das Grillen anderer Mieter in ihrem Mietgebrauch beeinträchtigt sahen.
Vermieter soll sicherstellen, dass nicht mehr mit fossilen Brennstoffen wie Holz- oder Steinkohle gegrillt wird
Der Vermieter verlangte vor Gericht Nachzahlung der einbehaltenen Miete; die Mieter wiederum wollten, dass der Vermieter durch geeignete Maßnahmen "sicherstelle", dass auf den Terrassen und Balkonen nicht unter Verwendung fossiler Brennstoffe wie Holz- oder Steinkohle gegrillt werde.
Gericht: Mieter haben nur einen "Einwirkungsanspruch"
Das Amtsgericht Bonn gab dem Mietern nur teilweise Recht. Sie hätten lediglich einen Anspruch darauf, dass der Vermieter auf die anderen Mieter "einwirke" (sog. Einwirkungsklage). Das Gericht stellte fest, dass Grillen im Freien inzwischen als sozialüblich anerkannt sei und auch in einer Großstadt, wo in einem hoch verdichteten Wohngebiet viele Menschen wohnten, nicht untersagt werden dürfe.
Gericht: Grillen kann "lästig" sein
Andererseits verschloss sich das Gericht nicht den Argumenten der "geplagten" Mieter. Grillen könne unter Verwendung von Holzkohle und der damit einhergehenden Rauchgasentwicklung, den Fett- und Bratendünsten, insbesondere dann wenn sich der Rauch über die geöffneten Fenster in der Wohnung niederschlage, sehr lästig sein.
Abwägung erforderlich
Es müsse zwischen den widerstreitenden Interessen der grillenden Mietmieter, die sich auf Art. 2 Grundgesetz berufen könnten und den anderen Mieter, die ein Recht auf ungestörten Mietgebrauch hätten, abgewogen werden.
Mieter sollen nur 1x pro Monat grillen und dies 48 Stunden vorher ankündigen
Das Gericht verurteilte den Vermieter, darauf hinzuwirken, dass die Mitmieter in der Zeit von April bis September eines jeden Jahres nur dann unter Verwendung fossiler Brennstoffe wie Holz, Kohle u.ä. grillen, so dass die Mieter des Dachgeschoss nicht durch Rauch belästigt werden. Außerdem soll der Vermieter darauf hinwirken, dass die Mitmieter nur einmal im Monat grillen, wobei dies 48 Stunden zuvor anzukündigen sei.
Erläuterungen
Dieses Urteil wird auch häufig mit dem falschen Aktenzeichen "6 C 565/96" zitiert.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 21.04.2011
Quelle: ra-online, Amtsgericht Bonn (vt/pt)
der Leitsatz
Art. 2 GG; § 536 BGB (rao)
Grillende Mieter sind gehalten auf andere Mieter Rücksicht zu nehmen. Im Gegenzug sind Mitmieter gehalten, durch gelegentliches Grillen einhergehende Belästigungen durch Rauchgasentwicklung hinzunehmen. Dies folgt aus dem Gebot der Rücksichtnahme, das wechselseitig gilt.
In einem Mehrparteienhaus hat der Vermieter darauf hinzuwirken, dass die Mieter in der Zeit von April bis September nur 1x im Monat grillen, wobei das Grillen 48 Stunden zuvor den anderen Mietern anzukündigen ist.
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