18.10.2024
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Sie sehen eine Figur, die einen Mann darstellt, der mit einem Fernglas in der Hecke sitzt.

Dokument-Nr. 2369

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Beschluss12.01.2004Landgericht München I15 S 22735/03
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • WuM 2004, 368Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2004, Seite: 368
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Vorinstanz:
  • Amtsgericht München, Urteil, 263 C 27021/03
ergänzende Informationen

Landgericht München I Beschluss12.01.2004

Sommerliches Grillen im Garten ist erlaubt, wenn die Nachbarn dadurch nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt werdenGenauer Nachweis von nicht unwesentlichen Beein­träch­ti­gungen erforderlich - subjektive Empfind­lich­keiten reichen nicht aus

Sommerliches Grillen im Garten ist erlaubt, wenn die Nachbarn dadurch nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt werden. Diese gefestigte, auch durch den Bundes­ge­richtshof gestützte Rechtssprechung hat das Amtsgericht München in einem kürzlich gesprochenen Urteil erneut bestätigt.

Geklagt hatten zwei Miteigentümer eines Anwesens mit Garten aus Unterhaching. Sie fühlten sich durch die Grillaktionen eines Nachbarn – der das daneben liegende Haus gemietet hatte – massiv gestört. Vor Gericht trugen die Kläger vor, der Beklagte habe im Jahre 2002 von Mai bis August insgesamt 16 mal im Garten gegrillt. Die entstandenen Rauchgase seien in die Wohn- und Schlafräume der Kläger eingedrungen und hätten damit das gesundheitliche Wohlempfinden der Kläger erheblich gestört. Die Kläger forderten deshalb vor Gericht, den Beklagten zu verurteilen, es zu unterlassen, in seinem Garten einen Grillofen zu betreiben.

Der Beklagte verteidigte sich damit, dass er nicht über das übliche Maß hinaus gegrillt habe. Die Kläger hätten dies als sozialadäquat hinzunehmen.

Nicht unwesentliche Beein­träch­tigung muss genau nachgewiesen werden

Die zuständige Amtsrichterin gab dem Beklagten recht. Zwar könne das Gartengrillen grundsätzlich verboten werden. Dafür müsste aber nach den gesetzlichen Vorgaben des bürgerlichen Gesetzbuches nachgewiesen sein, dass es sich um eine nicht unwesentliche Beein­träch­tigung handele. Diesen Nachweis hätten die Kläger – auch nach entsprechendem Hinweis des Gerichts – nicht führen können. Weder hätten die Kläger schriftsätzlich vorgetragen, dass die von dem Beklagten grund­s­tü­ck­aus­ge­henden Emissionen über den für das öffentliche Emissionsrecht geltendenden TA-Luft-Richtlinien lägen, noch seien Zeugen namentlich benannt worden, die die Beein­träch­ti­gungen hätten bestätigen können. Rein subjektive Empfind­lich­keiten der Kläger könnten keine Berück­sich­tigung finden.

Landgericht bestätigt Entscheidung des Amtsgerichts

Die Kläger fanden sich mit diesem Urteil nicht ab und legten Berufung zum Landgericht München I ein. Die Berufungskammer dort bestätigte jedoch das amtsrich­terliche Urteil und wiesen die Berufung mit Beschluss zurück. Zusätzlich führten die Richter beim Landgericht aus, dass der Kläger in der Berufungs­instanz auf entsprechende Frage mitgeteilt habe, dass im Jahre 2003 nur noch viermal im Sommer gegrillt worden sei. Eine nicht unwesentliche Beein­träch­tigung des klägerischen Grundstücks läge daher noch ferner als nach dem klägerischen Vortrag in der I. Instanz.

Quelle: ra-online, AG München (pm/pt)

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