Bayerisches Oberstes Landesgericht Beschluss18.03.1999
Grillen auf Holzkohlefeuer im Garten einer WohnungseigentumsanlageFünfmal pro Jahr ist das Grillen gestattet
Nachbarn dürfen bis zu fünfmal im Jahr dem Grillgeruch ausgesetzt werden. Dies hat das Bayerische Oberste Landesgericht entschieden. Der Grill muss aber am äußersten Ende des Gartens etwa 25 Meter vom Nachbarn entfernt aufgestellt werden.
Im zugrunde liegenden Fall besaß eine Familie eine Wohnung im Erdgeschoss einer Wohnanlage. Dazu gehörte ein Sondernutzungsrecht am gemeinschaftlichen Garten mit etwa 20 Meter Breite und 25 Meter Tiefe. Die Familie grillte während der Sommermonate gerne auf einem Holzkohlenfeuer, wobei natürlich auch Rauch und Geruch entstanden. Den Nachbarn, die im zweiten Stock des Hauses wohnten, gefiel das nicht. Sie fühlten sich durch den Qualm über Gebühr beeinträchtigt und gingen auf dem Wege einer Zivilklage gegen die Feuerstelle vor. Sie wollten das Grillen grundsätzlich verbieten lassen. Ihre Begründung: Das Sondernutzungsrecht am Garten dürfe vom einzelnen nur dann in Anspruch genommen werden, wenn den übrigen Eigentümern dadurch kein unzumutbarer Nachteil entstehe. Hier aber vergnüge sich regelmäßig einer auf Kosten der anderen. Das Amtsgericht gab den Grillgegnern Recht, das Landgericht schloss sich den Grillfreunden an. Einen Mittelweg fand schließlich in dritter Instanz das Bayerische Oberste Landesgericht.
Höchstens fünfmal pro Jahr
Es entschied, dass die Familie in ihrem Garten nicht öfter als fünfmal im Jahr mit einem Holzkohlengrill grillen dürfe. Dabei sei zu beachten, dass nicht in einem Bereich gegrillt werde, der weniger als 25 m von der Wohnung des Nachbarn entfernt sei.
Rauch und beißender Geruch beeinträchtigen andere Wohnungseigentümer
Beim Grillen auf Holzkohlefeuer würden sich Rauch und beißender Geruch verbreiten. Beides könnte zu Beeinträchtigungen anderer Wohnungseigentümer führen, die das unvermeidbare Maß überstiegen.
Gegebenheiten des Einzelfalls sind ausschlaggebend
Das Gericht führte weiter aus, dass es immer auf den Einzelfall ankomme. Am Einzelfall orientiert, könnte das Grillen auf Holzkohlenfeuer im Garten wegen Verstoßes gegen §§ 13 Abs. 1, 14 Nr. 1 WEG uneingeschränkt zu verbieten, zeitlich und / oder örtlich begrenzt zu erlauben oder ohne Einschränkung zugestatten sein.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 12.06.2009
Quelle: ra-online, BayObLG (pm/NJW-RR 1999, 957-959/pt)
der Leitsatz
§§ 13 Abs. 1, 14 Nr. 1 WEG (rao)
Ob ein Wohnungseigentümer in seinem Garten, an dem er ein Sondereigentum hat, mit offenem Holzkohlefeuer grillen darf, hängt von den Gegebenheiten des Einzelfalles ab. Ausgehend von den Gegebenheiten kann das Grillen ohne Einschränkung erlaubt sein, aber auch gemäß §§ 13 Abs. 1, 14 Nr. 1 WEG zu untersagen sein. Eine Abwägung kann ergeben, dass statt eines generellen Grillverbots oder der generellen Grillerlaubnis das Grillen zeitlich und / oder örtlich zu begrenzen ist.