18.10.2024
18.10.2024  
Sie sehen eine Häuserfassade mit einem Balkonkasten.

Dokument-Nr. 11618

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Amtsgericht Wuppertal Beschluss25.10.1976

Grillen auf Balkon einer Eigen­tums­wohnung kann nicht per Mehrheits­be­schluss erlaubt werdenZur Nutzung eines Gartengrills auf dem Balkon einer Eigen­tums­wohnung

Eine Wohnungs­ei­gen­tü­mer­ge­mein­schaft ist nicht berechtigt per Mehrheits­be­schluss das Grillen auf dem Balkon einer Eigen­tums­wohnung zu gestatten. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Wuppertal hervor.

Im zugrunde liegenden Fall war in der Hausordnung einer Wohnungs­ei­gen­tü­mer­ge­mein­schaft das Grillen auf Balkonen untersagt. Bei einer neuerlichen Wohnungs­ei­gen­tü­mer­ver­sammlung beschloss die Mehrheit der Wohnungs­ei­gentümer, dieses Verbot zu streichen und damit das Grillen zu gestatten.

Betreiben eines Gartengrills auf einem Balkon ist keine ordnungsgemäße Nutzung des Sondereigentums

Das Amtsgericht Wuppertal entschied, dass ein solcher Beschluss der Wohnungs­ei­gen­tü­mer­ver­sammlung ungültig ist. Über die Gestattung der Nutzung von Gartengrillen auf Balkonen könne nicht im Wege des Mehrheits­be­schlusses abgestimmt werden, weil das Betreiben eines Gartengrills auf einem Balkon nicht mehr als ordnungsgemäße Nutzung des Sondereigentums angesehen werden könne.

Andere Bewohner werden durch Rauch und Geruch belästigt

Bewohner der benachbarten Wohnungen insbesondere der darüber liegenden Wohnungen würden durch den Betrieb von offenen Holzkohlefeuer durch Rauch und Geruch belästigt. Wegen dieser Immissionen müssten die Bewohner ihre Fenster und Balkontüren laufend geschlossen halten. Das Amtsgericht Wuppertal folgte ausdrücklich der Rechtsprechung des Amtsgericht Hamburg, Urteil v. 07.07.1972 - 40 C 229/72 -, das 1972 in einem vergleichbaren Fall entsprechend entschieden hatte.

Quelle: ra-online, Amtsgericht Wuppertal (zt/Rpfleger 1977, 445/pt)

der Leitsatz

Wegen der durch offenes Holzkohlefeuer ausgehenden Rauch- und Geruchs­be­läs­tigung ist eine Wohnungs­ei­gen­tü­mer­ge­mein­schaft nicht berechtigt im Wege des Mehrheits­be­schlusses die Nutzung eines Gartengrills auf den Balkonen zu erlauben. Das Sondereigentum - hier der Balkon - darf von den Eigentümern nur derart genutzt werden, dass anderen Eigentümern bzw. Bewohnern kein über das unvermeidbare Maß hinausgehender Nachteil entsteht. (rao)

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