Dokument-Nr. 11618
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- Rpfleger 1977, 445Zeitschrift: Der Deutsche Rechtspfleger (Rpfleger), Jahrgang: 1977, Seite: 445
Amtsgericht Wuppertal Beschluss25.10.1976
Grillen auf Balkon einer Eigentumswohnung kann nicht per Mehrheitsbeschluss erlaubt werdenZur Nutzung eines Gartengrills auf dem Balkon einer Eigentumswohnung
Eine Wohnungseigentümergemeinschaft ist nicht berechtigt per Mehrheitsbeschluss das Grillen auf dem Balkon einer Eigentumswohnung zu gestatten. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Wuppertal hervor.
Im zugrunde liegenden Fall war in der Hausordnung einer Wohnungseigentümergemeinschaft das Grillen auf Balkonen untersagt. Bei einer neuerlichen Wohnungseigentümerversammlung beschloss die Mehrheit der Wohnungseigentümer, dieses Verbot zu streichen und damit das Grillen zu gestatten.
Betreiben eines Gartengrills auf einem Balkon ist keine ordnungsgemäße Nutzung des Sondereigentums
Das Amtsgericht Wuppertal entschied, dass ein solcher Beschluss der Wohnungseigentümerversammlung ungültig ist. Über die Gestattung der Nutzung von Gartengrillen auf Balkonen könne nicht im Wege des Mehrheitsbeschlusses abgestimmt werden, weil das Betreiben eines Gartengrills auf einem Balkon nicht mehr als ordnungsgemäße Nutzung des Sondereigentums angesehen werden könne.
Andere Bewohner werden durch Rauch und Geruch belästigt
Bewohner der benachbarten Wohnungen insbesondere der darüber liegenden Wohnungen würden durch den Betrieb von offenen Holzkohlefeuer durch Rauch und Geruch belästigt. Wegen dieser Immissionen müssten die Bewohner ihre Fenster und Balkontüren laufend geschlossen halten. Das Amtsgericht Wuppertal folgte ausdrücklich der Rechtsprechung des Amtsgericht Hamburg, Urteil v. 07.07.1972 - 40 C 229/72 -, das 1972 in einem vergleichbaren Fall entsprechend entschieden hatte.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 03.06.2011
Quelle: ra-online, Amtsgericht Wuppertal (zt/Rpfleger 1977, 445/pt)
der Leitsatz
Wegen der durch offenes Holzkohlefeuer ausgehenden Rauch- und Geruchsbelästigung ist eine Wohnungseigentümergemeinschaft nicht berechtigt im Wege des Mehrheitsbeschlusses die Nutzung eines Gartengrills auf den Balkonen zu erlauben. Das Sondereigentum - hier der Balkon - darf von den Eigentümern nur derart genutzt werden, dass anderen Eigentümern bzw. Bewohnern kein über das unvermeidbare Maß hinausgehender Nachteil entsteht. (rao)
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