18.10.2024
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Sie sehen eine Häuserfassade mit einem Balkonkasten.

Dokument-Nr. 11528

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Beschluss06.04.1993Oberlandesgericht Zweibrücken3 W 50/93
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • DWE 1994, 44Zeitschrift: Der Wohnungseigentümer (DWE), Jahrgang: 1994, Seite: 44
  • WE 1999, 22Zeitschrift: Wohnungseigentum (WE), Jahrgang: 1999, Seite: 22
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ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Zweibrücken Beschluss06.04.1993

Wohnungs­ei­gen­tü­mer­ver­sammlung kann Grillverbot per Mehrheits­be­schluss beschließenGrillverbot regelt den ordnungsgemäßen Gebrauch des Sondereigentums

Die Wohnungs­ei­gen­tü­mer­ver­sammlung kann durch Mehrheits­be­schluss das Grillen auf Terrassen, Balkonen und Rasenflächen der Wohnanlage untersagen. Dies hat das Pfälzische Oberlan­des­gericht Zweibrücken entschieden.

Im zugrunde liegenden Fall hatten Wohnungs­ei­gentümer auf der Wohnungseigentümerversammlung ein generelles Verbot des Grillens auf den Terrassen und Balkonen sowie auf der Rasenfläche der Wohnanlage beschlossen.

Grillverbot kann per Mehrheits­be­schluss beschlossen werden

Das Pfälzische Oberlan­des­gericht Zweibrücken führte aus, dass ein solcher Beschluss gültig ist. Er könne per Stimmenmehrheit gemäß § 15 Abs. 2 WEG beschlossen werden, weil er im Rahmen der Regelung des ordnungsgemäßen Gebrauchs der im Sondereigentum stehenden Gebäudeteile und des gemein­schaft­lichen Eigentums liege.

Grillgerüche beeinträchtigen andere Wohnungs­ei­gentümer

Bei der Bestimmung des Inhalts des Begriffs eines ordnungsgemäßen Gebrauchs seien in angemessener Weise die gerecht­fer­tigten Interessen sämtlicher Wohnungs­ei­gentümer einzubeziehen und gegeneinander abzuwägen. Das Gericht führte weiter aus, dass auch bei einem gasbetriebenen Grillgerät die Verbreitung des Geruchs der darauf gegarten Lebensmittel nicht vermieden werden könne. Durch die Gerüche würden andere Wohnungs­ei­gentümer nicht nur unerheblich beeinträchtigt, weil sie ihre Fenster und Balkontüren geschlossen halten müssten, damit der Geruch nicht in ihre Wohnungen dringe.

Gerüche stellen Nachteil für übrige Wohnungs­ei­gentümer dar

Das Pfälzische Oberlan­des­gericht Zweibrücken verwies auf eine Entscheidung des Landgerichts Düsseldorf, das zutreffend die Auffassung vertreten würde, dass den übrigen Wohnungs­ei­gen­tümern durch das Grillen über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliches Maß hinaus ein Nachteil erwachse.

Grillen ist nicht allgemein gebilligt

Das Grillen auf Terrassen, Balkonen und Rasenflächen einer Eigen­tums­wohn­anlage mag vielfach praktiziert und geduldet sein, sei aber angesichts der damit verbundenen Beein­träch­ti­gungen der Mitbewohner weder allgemein gebilligt noch Kernbereich einer von der Allgemeinheit gebilligten Übung oder Gewohnheit.

Nicht zu entscheiden hatte das Oberlan­des­gericht Zweibrücken, ob ein das Grillen auf Balkonen gestatteter Mehrheitsbeschluss im Rahmen der Regelung des ordnungsgemäßen Gebrauchs liegt und mithin dem Mehrheits­be­schluss zugänglich ist (Landgericht Düsseldorf, Urteil v. 09.11.1990 - 25 T 435/90 - = NJW-RR 1991, 1170 = ZMR 1991, 234).

Quelle: ra-online, Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken (vt/pt)

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