Dokument-Nr. 11416
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- MDR 1991, 254Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 1991, Seite: 254
- NJW-RR 1991, 1170Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 1991, Seite: 1170
- WuM 1991, 52Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 1991, Seite: 52
- ZMR 1991, 234Zeitschrift für Miet- und Raumrecht (ZMR), Jahrgang: 1991, Seite: 234
Landgericht Düsseldorf Urteil09.11.1990
Kein Holzkohlengrill auf dem Balkon: Eigentümerversammlung darf nicht uneingeschränktes Grillen per Mehrheitsbeschluss erlaubenEin Beschluss der Eigentümerversammlung über eine uneingeschränkte Grillerlaubnis stellt nach Ansicht des LG Düsseldorf keine ordnungsgemäße Gebrauchsregelung dar
Eine Eigentümerversammlung darf nicht mehrheitlich beschließen, dass Sondereigentümer auf den zu den Wohnungen gehörenden Balkonen uneingeschränkt grillen dürfen. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Düsseldorf hervor.
Im zugrunde liegenden Fall ging es um die Erlaubnis zum Grillen in einer Eigentumsanlage. In der Eigentümerversammlung beschlossen die Eigentümer mehrheitlich unter dem Tagesordnungspunkt "Grillen auf den Balkonen", dass das Grillen auf den Balkonen gestattet sein solle. Gegen diesen Beschluss der Eigentümerversammlung ging einer der Eigentümer gerichtlich vor. Er war der Ansicht, dass der Beschluss ungültig sei, da er nicht mit den Grundsätzen ordnungsgemäßer Verwaltung übereinstimme.
Landgericht Düsseldorf erklärt uneingeschränkte Grillerlaubnis für unwirksam
Das Landgericht Düsseldorf erklärte den Beschluss der Eigentümerversammlung für unwirksam, da die in ihm enthaltene Gebrauchsregelung einer Mehrheitsentscheidung nicht zugänglich sei.
Anderen Wohnungseigentümern darf kein nicht ganz unerheblicher Nachteil erwachsen
Es stellte fest, dass das Grillen auf im Sondereigentum stehenden Balkonen gegen §§ 13 Abs. 1, 14 Nr. 1 WEG verstoße. Jeder Wohnungseigentümer sei verpflichtet, die in seinem Sondereigentum stehenden Gebäudeteile nur in der Weise zu nutzen, dass dadurch keinem anderen Wohnungseigentümer ein Nachteil erwachse.
Rauchentwicklung
Unter einem Nachteil sei jede nicht ganz unerhebliche Beeinträchtigung zu verstehen, führte das Gericht aus. Durch das Grillen im Freien auf einem Holzkohlengrill erwachse den anderen Eigentümern wegen der Rauchentwicklung aber eine nicht ganz unerhebliche Beeinträchtigung (vgl. auch AG Wuppertal in Rpfleger 1977, 455 = Amtsgericht Wuppertal, Beschluss v. 25.10.1976 - 47 UR II 7/76 -). Dies gelte umso mehr, wenn - wir hier - das Grillen uneingeschränkt gestattet sein soll.
Rauch und Gerüche zögen durch die Fenster und Balkontüren in die Wohnungen der Wohnungseigentümer. Es liege auf der Hand, dass durch das Grillen auf Balkonen mittels Holzkohlenfeuer anderen Wohnungseigentümern ein Nachteil erwachse.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 06.05.2011
Quelle: ra-online, Landgericht Düsseldorf (vt/pt)
der Leitsatz
§§ 13 Abs. 1, 14 Nr. 1 WEG (rao)
Eine Wohnungseigentümergemeinschaft kann nicht das Grillen auf Balkonen im Wege des Mehrheitsbeschlusses uneingeschränkt erlauben. Durch Holzkohlefeuer und den Geruch von gegarten Lebensmitteln werden andere Wohnungseigentümer nicht ganz unerheblich beeinträchtigt.
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