18.10.2024
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Sie sehen eine Häuserfassade mit einem Balkonkasten.

Dokument-Nr. 11416

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Urteil09.11.1990Landgericht Düsseldorf25 T 435/90
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • MDR 1991, 254Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 1991, Seite: 254
  • NJW-RR 1991, 1170Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 1991, Seite: 1170
  • WuM 1991, 52Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 1991, Seite: 52
  • ZMR 1991, 234Zeitschrift für Miet- und Raumrecht (ZMR), Jahrgang: 1991, Seite: 234
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ergänzende Informationen

Landgericht Düsseldorf Urteil09.11.1990

Kein Holzkohlengrill auf dem Balkon: Eigen­tü­mer­ver­sammlung darf nicht unein­ge­schränktes Grillen per Mehrheits­be­schluss erlaubenEin Beschluss der Eigen­tü­mer­ver­sammlung über eine unein­ge­schränkte Grillerlaubnis stellt nach Ansicht des LG Düsseldorf keine ordnungsgemäße Gebrauchs­re­gelung dar

Eine Eigen­tü­mer­ver­sammlung darf nicht mehrheitlich beschließen, dass Sonde­rei­gentümer auf den zu den Wohnungen gehörenden Balkonen uneingeschränkt grillen dürfen. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Düsseldorf hervor.

Im zugrunde liegenden Fall ging es um die Erlaubnis zum Grillen in einer Eigentumsanlage. In der Eigen­tü­mer­ver­sammlung beschlossen die Eigentümer mehrheitlich unter dem Tages­ord­nungspunkt "Grillen auf den Balkonen", dass das Grillen auf den Balkonen gestattet sein solle. Gegen diesen Beschluss der Eigen­tü­mer­ver­sammlung ging einer der Eigentümer gerichtlich vor. Er war der Ansicht, dass der Beschluss ungültig sei, da er nicht mit den Grundsätzen ordnungsgemäßer Verwaltung übereinstimme.

Landgericht Düsseldorf erklärt unein­ge­schränkte Grillerlaubnis für unwirksam

Das Landgericht Düsseldorf erklärte den Beschluss der Eigen­tü­mer­ver­sammlung für unwirksam, da die in ihm enthaltene Gebrauchs­re­gelung einer Mehrheits­ent­scheidung nicht zugänglich sei.

Anderen Wohnungs­ei­gen­tümern darf kein nicht ganz unerheblicher Nachteil erwachsen

Es stellte fest, dass das Grillen auf im Sondereigentum stehenden Balkonen gegen §§ 13 Abs. 1, 14 Nr. 1 WEG verstoße. Jeder Wohnungseigentümer sei verpflichtet, die in seinem Sondereigentum stehenden Gebäudeteile nur in der Weise zu nutzen, dass dadurch keinem anderen Wohnungs­ei­gentümer ein Nachteil erwachse.

Rauchentwicklung

Unter einem Nachteil sei jede nicht ganz unerhebliche Beein­träch­tigung zu verstehen, führte das Gericht aus. Durch das Grillen im Freien auf einem Holzkohlengrill erwachse den anderen Eigentümern wegen der Rauch­ent­wicklung aber eine nicht ganz unerhebliche Beein­träch­tigung (vgl. auch AG Wuppertal in Rpfleger 1977, 455 = Amtsgericht Wuppertal, Beschluss v. 25.10.1976 - 47 UR II 7/76 -). Dies gelte umso mehr, wenn - wir hier - das Grillen uneingeschränkt gestattet sein soll.

Rauch und Gerüche zögen durch die Fenster und Balkontüren in die Wohnungen der Wohnungs­ei­gentümer. Es liege auf der Hand, dass durch das Grillen auf Balkonen mittels Holzkohlenfeuer anderen Wohnungs­ei­gen­tümern ein Nachteil erwachse.

Quelle: ra-online, Landgericht Düsseldorf (vt/pt)

der Leitsatz

§§ 13 Abs. 1, 14 Nr. 1 WEG (rao)

Eine Wohnungs­ei­gen­tü­mer­ge­mein­schaft kann nicht das Grillen auf Balkonen im Wege des Mehrheits­be­schlusses uneingeschränkt erlauben. Durch Holzkohlefeuer und den Geruch von gegarten Lebensmitteln werden andere Wohnungs­ei­gentümer nicht ganz unerheblich beeinträchtigt.

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