Im zugrunde liegenden Fall stritten sich zwei Miteigentümer, die ein Doppelhaus besaßen. Jedem der Beteiligten stand das Sondereigentum an jeweils einer Doppelhaushälfte sowie das Sondernutzungsrecht an den im Freiflächen- und Ausgleichspan bezeichneten Frei- bzw. Garagenflächen zu.
Es kam zum Streit zwischen den Miteigentümern, weil der eine auf seiner Terrasse einen Holzkohle-Tisch-Grill nutzte, der im Abstand von ca. 5 m zu der Terrasse des anderen Miteigentümers aufgestellt war. Im Jahr 2002 war der Grill insgesamt vier bis fünfmal in Benutzung. In der Grillsaison 2003 genau viermal. Während des Anheizens entstand Rauch, der zu der Terrasse des anderen Miteigentümers herüberzog und bei geöffneten Fenster auch in die Wohnung. Daher klagte dieser Miteigentümer (Antragsteller) vor Gericht und verlangte, dass das Gericht den Grillnachbarn (Antragsgegner) verpflichte, seinen
"Holzkohlegrill nur jenseits des Weges, der auf dem Sondernutzungsrecht unterliegenden Freifläche zu betreiben, und zwar maixmal fünfmal jährlich, einmal kalendermonatlich und nach einer Vorankündigung von mindestens 48 Stunden".
Das Amtsgericht wies den Antrag ab. Das Landgericht gab dem Antrag teilweise statt, wollte aber das Grillen nicht räumlich beschränken.
Mit der sofortigen weiteren Beschwerde verfolgten die Antragsteller ihren Antrag vor dem Oberlandesgericht Frankfurt weiter.
Das Oberlandesgericht entschied, dass die sofortige weitere Beschwerde der Antragsteller, soweit diese nach wie vor die Verpflichtung der Antragsgegner begehren, ihren Holzkohlegrill nur jenseits des Weges zu betreiben, der auf der ihrem Sondernutzungsrecht unterliegenden Freifläche verläuft, und zwar maximal fünfmal jährlich, einmal kalendermonatlich und nach einer Vorankündigung von mindestens 48 Stunden unbegründet sei.
Dabei sei davon auszugehen, dass es von den Gegebenheiten des Einzelfalles abhänge, ob Grillen wegen Verstoßes gegen §§ 13 Abs. 1, 14 Nr. 1 WEG uneingeschränkt zu verbieten, zeitlich und/oder örtlich begrenzt zu erlauben oder ohne Einschränkung zu gestatten sei. Maßgebend für die Entscheidung seien insbesondere Lage und Größe des Gartens bzw. der sonstigen örtlichkeiten, die Häufigkeit des Grillens und das verwendete Grillgerät. Welche Entscheidung zu treffen sei, obliege in erster Linie der Beurteilung durch den Tatrichter (vgl. Senat, Beschluss vom 14.02.2006, 20 W 163/2003; BayObLG NZM 1999, 575 = Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss v. 18.03.1999 - 2 Z BR 6/99 -).
Nach diesen Maßgaben ist es rechtsfehlerfrei, dass die Vorinstanzen vorliegend keine Veranlassung gesehen haben, das Grillen entsprechend dem Antrag der Antragsteller ganz oder teilweise einzuengen.
Amts- und Landgericht haben sich mit den Umständen des Einzelfalles, insbesondere den Örtlichkeiten, hinreichend auseinandergesetzt. Allein der Hinweis der weiteren Beschwerde der Antragsteller darauf, dass die Terrasse der Antragsgegner als Standort des Grills durch einen Balkon überdacht ist, kann ebenfalls nicht dazu führen, die Tatsachenfeststellungen des Landgerichts ernsthaft in Zweifel zu ziehen.
Das Landgericht habe eine umfassende und ausgewogene Interessenabwägung vorgenommen und ausgeführt, warum die Nichtnutzung der Terrasse zum Grillen die Antragsgegner unangemessen benachteiligen würde. Die diesbezüglichen Ausführungen seien nicht zu beanstanden; auf sie ist zu verweisen. Die Ausführungen der weiteren Beschwerde, die darin eine Einschränkung der unbelästigten Gestaltung ihrer Freizeit sehen, vermögen hieran nichts zu ändern. Ein über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinausgehender Nachteil im Sinne des § 14 Nr. 1 WEG ist darin nicht zu sehen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 24.08.2011
Quelle: ra-online, Oberlandesgericht Frankfurt am Main (vt/pt)