21.11.2024
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Dokument-Nr. 11631

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Oberlandesgericht Frankfurt am Main Beschluss10.04.2008

Grillen bei Wohnungs­ei­gentum: Grillerlaubnis, Grillverbot, Grillein­schränkung – alles ist möglichDie Gegenbenheiten des Einzelfalls entscheiden über ob und wie des Grillens bei Wohnungs­ei­gentum

Ob ein Wohnungs­ei­gentümer in seinem Garten oder auf seiner Terrasse grillen darf, hängt von den Gegebenheiten des Einzelfalles ab. Das Grillen kann wegen Verstoßes gegen §§ 13 Abs. 1, 14 Nr. 1 WEG uneingeschränkt zu verbieten, zeitlich und/oder örtlich begrenzt zu erlauben oder ohne Einschränkung zu gestatten sein. Maßgebend für die Entscheidung sind insbesondere Lage und Größe des Gartens bzw. der sonstigen Örtlichkeiten, die Häufigkeit des Grillens und das verwendete Grillgerät. Dies hat das Oberlan­des­gericht Frankfurt am Main entschieden.

Im zugrunde liegenden Fall stritten sich zwei Miteigentümer, die ein Doppelhaus besaßen. Jedem der Beteiligten stand das Sondereigentum an jeweils einer Doppel­haus­hälfte sowie das Sonder­nut­zungsrecht an den im Freiflächen- und Ausgleichspan bezeichneten Frei- bzw. Garagenflächen zu.

Streit wegen Grillens auf der Terrasse

Es kam zum Streit zwischen den Miteigentümern, weil der eine auf seiner Terrasse einen Holzkohle-Tisch-Grill nutzte, der im Abstand von ca. 5 m zu der Terrasse des anderen Miteigentümers aufgestellt war. Im Jahr 2002 war der Grill insgesamt vier bis fünfmal in Benutzung. In der Grillsaison 2003 genau viermal. Während des Anheizens entstand Rauch, der zu der Terrasse des anderen Miteigentümers herüberzog und bei geöffneten Fenster auch in die Wohnung. Daher klagte dieser Miteigentümer (Antragsteller) vor Gericht und verlangte, dass das Gericht den Grillnachbarn (Antragsgegner) verpflichte, seinen

"Holzkohlegrill nur jenseits des Weges, der auf dem Sonder­nut­zungsrecht unterliegenden Freifläche zu betreiben, und zwar maixmal fünfmal jährlich, einmal kalen­der­mo­natlich und nach einer Vorankündigung von mindestens 48 Stunden".

Das Amtsgericht wies den Antrag ab. Das Landgericht gab dem Antrag teilweise statt, wollte aber das Grillen nicht räumlich beschränken.

Mit der sofortigen weiteren Beschwerde verfolgten die Antragsteller ihren Antrag vor dem Oberlan­des­gericht Frankfurt weiter.

Das Oberlan­des­gericht entschied, dass die sofortige weitere Beschwerde der Antragsteller, soweit diese nach wie vor die Verpflichtung der Antragsgegner begehren, ihren Holzkohlegrill nur jenseits des Weges zu betreiben, der auf der ihrem Sonder­nut­zungsrecht unterliegenden Freifläche verläuft, und zwar maximal fünfmal jährlich, einmal kalen­der­mo­natlich und nach einer Vorankündigung von mindestens 48 Stunden unbegründet sei.

OLG: Gegebenheiten des Einzelfalles entscheidend

Dabei sei davon auszugehen, dass es von den Gegebenheiten des Einzelfalles abhänge, ob Grillen wegen Verstoßes gegen §§ 13 Abs. 1, 14 Nr. 1 WEG uneingeschränkt zu verbieten, zeitlich und/oder örtlich begrenzt zu erlauben oder ohne Einschränkung zu gestatten sei. Maßgebend für die Entscheidung seien insbesondere Lage und Größe des Gartens bzw. der sonstigen örtlichkeiten, die Häufigkeit des Grillens und das verwendete Grillgerät. Welche Entscheidung zu treffen sei, obliege in erster Linie der Beurteilung durch den Tatrichter (vgl. Senat, Beschluss vom 14.02.2006, 20 W 163/2003; BayObLG NZM 1999, 575 = Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss v. 18.03.1999 - 2 Z BR 6/99 -).

Keine Einengung des Grillens

Nach diesen Maßgaben ist es rechts­feh­lerfrei, dass die Vorinstanzen vorliegend keine Veranlassung gesehen haben, das Grillen entsprechend dem Antrag der Antragsteller ganz oder teilweise einzuengen.

Amts- und Landgericht haben sich mit den Umständen des Einzelfalles, insbesondere den Örtlichkeiten, hinreichend ausein­an­der­gesetzt. Allein der Hinweis der weiteren Beschwerde der Antragsteller darauf, dass die Terrasse der Antragsgegner als Standort des Grills durch einen Balkon überdacht ist, kann ebenfalls nicht dazu führen, die Tatsa­chen­fest­stel­lungen des Landgerichts ernsthaft in Zweifel zu ziehen.

Terrasse darf zum Grillen benutzt werden

Das Landgericht habe eine umfassende und ausgewogene Inter­es­se­n­ab­wägung vorgenommen und ausgeführt, warum die Nichtnutzung der Terrasse zum Grillen die Antragsgegner unangemessen benachteiligen würde. Die diesbezüglichen Ausführungen seien nicht zu beanstanden; auf sie ist zu verweisen. Die Ausführungen der weiteren Beschwerde, die darin eine Einschränkung der unbelästigten Gestaltung ihrer Freizeit sehen, vermögen hieran nichts zu ändern. Ein über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinausgehender Nachteil im Sinne des § 14 Nr. 1 WEG ist darin nicht zu sehen.

Quelle: ra-online, Oberlandesgericht Frankfurt am Main (vt/pt)

der Leitsatz

§§ 13 Abs. 1, 14 Nr. 1 WEG (rao)

Bei Wohnungs­ei­gentum hängt das Ob und Wie des Grillens von den Gegebenheiten im Einzelfall ab. Es kann sein, dass das Grillen komplett zu untersagen, zeitlich und / oder örtlich einzuschränken ist. In Abhängigkeit der Gegebenheiten kann das Grillen unter Umständen auch ohne Einschränkung erlaubt sein.

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