18.01.2025
Urteile, erschienen im Dezember 2024
  Mo Di Mi Do Fr Sa So
48       1
49 2345678
50 9101112131415
51 16171819202122
52 23242526272829
1 3031     
Urteile, erschienen im Januar 2025
  Mo Di Mi Do Fr Sa So
1   12345
2 6789101112
3 13141516171819
4 20212223242526
5 2728293031  
Unser Newsletter wird demnächst umgestellt...

Als Nachfolger des erfolgreichen Portals kostenlose-urteile.de werden wir demnächst auch dessen Newsletter übernehmen und unter dem Namen urteile.news weiter betreiben.

Solange können Sie sich noch über kostenlose-urteile.de bei unserem Newsletter anmelden. Er enthält trotz des Namens kostenlose-urteile.de alle neuen Urteilsmeldungen von urteile.news und verweist auch dahin.

Wir bitten für die Unannehmlichkeiten um ihr Verständnis.

> Anmeldung und weitere Informationen
18.01.2025  
Sie sehen eine Häuserfassade mit einem Balkonkasten.

Dokument-Nr. 16419

Drucken
ergänzende Informationen

Landgericht München I Urteil10.01.2013

Wohnungs­ei­gentümer­versammlung kann Grillverbot aussprechenNotwendigkeit und Zweckmäßigkeit von Regelungen stehen im Ermessen der Wohnungs­ei­gentümer

Welche Regelungen in einer Hausordnung enthalten sind, stehen im Ermessen der Wohnungs­ei­gentümer. Hält eine Wohnungs­ei­gentümer­versammlung daher ein Grillverbot für notwendig und zweckmäßig, ist ein darauf gerichteter Beschluss zulässig. Dies hat das Landgericht München I entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Eine Wohnungseigentümerversammlung ergänzte durch Beschluss die Hausordnung dahingehend, dass das Grillen mit offener Flamme verboten ist. Eine Wohnungs­ei­gen­tümerin war damit jedoch nicht einverstanden und klagte gegen den Beschluss. Sie hatte auf ihrer Dachterrasse einen Grill errichtet, mit dem man mittels offener Flamme grillen konnte. Sie meinte nun, dass dieser Umstand hätte berücksichtigt werden müssen. Zudem wäre eine zahlenmäßige Beschränkung des Grillens möglich gewesen.

Aufnahme eines Grillverbots in der Hausordnung war zulässig

Das Landgericht München I entschied gegen die Wohnungs­ei­gen­tümerin. Seiner Ansicht nach, sei die Aufnahme eines Grillverbots in der Hausordnung zulässig gewesen. Dabei sei es unerheblich gewesen, ob die Wohnungseigentümer eine zahlenmäßige Beschränkung des Grillens hätten vornehmen können oder ob sich das Grillen mittels einer offenen Flamme auf der Dachterrasse sich im Rahmen des § 14 Nr. 1 WEG bewegte.

Wohnungs­ei­gen­tümern stand Ermes­sen­s­pielraum zu

Das Landgericht führte weiter aus, dass durch die Hausordnung die sich aus § 14 WEG ergebenen Verpflichtungen konkretisiert werden sollen und ein Ausgleich zwischen den unter­schied­lichen Interessen gewährleistet werden soll. In diesem Rahmen stehe den Wohnungs­ei­gen­tümern, hinsichtlich der Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit von Regelungen, ein Ermessensspielraum zu. Dies zugrunde gelegt, hielt das Gericht das Grillverbot für zulässig. Denn eine derartige Regelung sei zum Zwecke des Feuerschutzes und zur Vermeidung von Rauch möglich.

Keine schutzwürdigen Belange der Wohnungs­ei­gen­tümerin

Der bereits errichtete Grill habe zudem nicht dazu geführt, so das Landgericht, dass dem Grillverbot schutzwürdige Belange der Wohnungs­ei­gen­tümerin entgegenstanden. Zwar sei es richtig, dass ein Mehrheits­be­schluss schutzwürdige Belange der Wohnungs­ei­gentümer grundsätzlich berücksichtigen muss. Dies gelte aber nur für Abänderungen einer bestehenden Hausordnung. Hier sei jedoch die Hausordnung ergänzt worden. Dies sei durch einen Mehrheits­be­schluss jederzeit möglich. Es sei zu beachten, dass kein Wohnungs­ei­gentümer darauf vertrauen darf, dass die Hausordnung unveränderbar bleibt.

Quelle: Landgericht München I, ra-online (zt/ZMR 2013, 475/rb)

Nicht gefunden, was Sie gesucht haben?

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Urteil16419

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI