21.11.2024
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Bayerisches Landessozialgericht Urteil10.01.2012

Bemessung von Unfallrente bei vorrüber­ge­hender flexibler ArbeitszeitEinkommen verringerter Arbeitszeit wegen Promotion stellt keine Grundlage zur Bemessung von Verletztenrente dar

Hinterlässt ein Arbeitsunfall Dauerfolgen, erhalten die Verletzten eine Rente der gesetzlichen Unfall­ver­si­cherung. Die Rentenhöhe bemisst sich nach dem letzten Jahresverdienst. Wurde jedoch wegen einer flexiblen Teilzeit ein vorübergehend geringeres Entgelt vereinbart, ist es unbillig, eine dem Grunde nach unstrittige Verletztenrente nur aus dem Teilzeitentgelt zu errechnen. Dies geht aus einer Entscheidung des Bayerischen Landes­so­zi­al­ge­richts hervor.

Im zugrunde liegenden Fall hatte eine 26-jähri­ge­Tier­ärztin nach Abschluss ihres Studiums eine Stelle in einer Veterinärklinik für Pferde angenommen. Um ihre Doktorarbeit zur Verwachsung von Knochen­im­plantaten fertigen und die nötigen Experimente durchführen zu können, hatte sie ihre Arbeitszeit im Rahmen einer flexiblen Teilzeit reduziert. Im April 2000 stürzte ein Pferd während der Behandlung auf die Tierärztin, die dadurch einen Trümmerbruch des Fußes erlitt. Als Dauerfolge ergab sich eine Minderung der Erwer­bs­fä­higkeit von 20 %. Die Berufsgenossenschaft errechnete die Verletztenrente aus dem Teilzeitentgelt. Dagegen wandte sich die Tierärztin im Klagewege, weil die Teilzeit von vorneherein nur für die Zeit der Promotion befristet verabredet gewesen sei. Die berechnete Verletztenrente entspreche damit nicht ihren verlet­zungs­bedingt verminderten Verdienst­mög­lich­keiten.

Errechnen der Verletztenrente nur aus Teilzeitentgelt unbillig

Das Bayerische Landes­so­zi­al­gericht gab der Tierärztin Recht. Nach dem Werdegang der Tierärztin sei es unbillig, wenn sich die dem Grunde nach unstrittige Verletztenrente nur aus dem Teilzeitentgelt errechne. Der teilzeit­be­dingte Minderverdienst resultiere aus der Sondersituation der Promotion, also einer beruflich veranlassten Einkom­mens­ver­rin­gerung mit dem Ziel, dadurch später ein höheres Einkommen und einen höheren Lebensstandard zu erreichen. Tatsächlich hatte die Tierärztin nach Abschluss ihrer Doktorarbeit eine Gehalts­ver­dop­pelung erhalten.

LSG legt nach jahrelanger Verfahrensdauer geltend gemachten Jahres­a­r­beits­ver­dienst als Untergrenze zur Berechnung der Rentenhöhe

Zwischen dem Unfall und der Entscheidung des Bayerischen Landes­so­zi­al­ge­richts waren fast 12 Jahre vergangen. Die beklagte Berufs­ge­nos­sen­schaft hatte es in all diesen Jahren nach Auffassung des Gerichts nicht zustande gebracht, über die Rentenhöhe zu entscheiden und dabei das eingeräumte Ermessen fehlerfrei auszuüben. Auch gerichtliche Vergleichs­be­mü­hungen waren ohne Erfolg geblieben. Deshalb sah das Bayerische Landes­so­zi­al­gericht Anlass für eine Ausnah­me­ent­scheidung: Es verurteilte die Berufs­ge­nos­sen­schaft zum fehlerfreien Ermes­sens­ge­brauch, legte aber dafür das Jahres­a­r­beits­ver­dienst, das die Tierärztin geltend gemacht hatte, als Untergrenze fest.

Quelle: Bayerisches Landessozialgericht/ra-online

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