Der Kläger zu 1) erlitt im Jahr 1992 einen Arbeitsunfall. Er erhält eine Teilverletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 30 vH in Höhe von zuletzt 324,93 € monatlich. Er ist verheiratet und lebt mit seiner Ehefrau, der Klägerin zu 2), in einem gemeinsamen Haushalt. Die beklagte ARGE bewilligte den Klägern für die Zeit vom 1.1. bis 30.4.2005 Arbeitslosengeld II, wobei sie bei der Berechnung der Leistungen die Verletztenrente voll als Einkommen anrechnete.
Die Kläger hatten im bisherigen Verfahren keinen Erfolg. Das Landessozialgericht hat unter anderem ausgeführt, Verletztenrente sei nicht von der Einkommensanrechnung auszunehmen.
Das Bundessozialgericht hat entschieden, dass die Verletztenrente im Rahmen der Anspruchsvoraussetzung der Hilfebedürftigkeit in vollem Umfang als Einkommen zu berücksichtigen ist. Insbesondere greift keine der in § 11 Abs. 3 SGB II geregelten Ausnahmen von der Einkommensberücksichtigung ein. Es handelt sich nicht um eine zweckbestimmte Einnahme, die einem anderen Zweck als die Leistungen nach dem SGB II dient. Denn die Verletztenrente soll ungeachtet ihrer unterschiedlichen Funktionen als Lohnersatz den Lebensunterhalt des Versicherten sicherstellen. Bei der Verletztenrente handelt es sich auch nicht um eine Entschädigung, die wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, nach der Schmerzensgeldvorschrift des § 253 Abs. 2 BGB geleistet wird. Bei dieser gesetzlich geregelten Ausnahme handelt es sich um eine nicht analogiefähige Sondervorschrift. Vielmehr folgt das SGB II ganz bewusst nicht dem Vorbild des Rechts der Arbeitslosenhilfe, sondern dem Beispiel des Sozialhilferechts; dort war seit jeher die Verletztenrente voll anrechenbar. Der Senat konnte sich schließlich nicht davon überzeugen, dass aus dieser Gesetzeslage eine Verletzung des verfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgebotes folgt.
Der Senat hat das Urteil des Landessozialgerichts auf die Revisionen der Kläger gleichwohl aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen, weil von diesem noch Feststellungen zu den Einkünften der Klägerin zu 2) zu treffen sind.
Erläuterungen
Hinweis zur Rechtslage:
§ 11 Abs. 3 SGB II hat folgenden Wortlaut:
(3) Nicht als Einkommen sind zu berücksichtigen
1. Einnahmen, soweit sie als
a) zweckbestimmte Einnahmen
b) Zuwendungen der freien Wohlfahrtspflege einem anderen Zweck als die Leistungen nach diesem Buch dienen und die Lage des Empfängers nicht so günstig beeinflussen, dass daneben Leistungen nach diesem Buch nicht gerechtfertigt wären,
2. Entschädigungen, die wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, nach § 253 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs geleistet werden.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 05.09.2007
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 25/07 des BSG vom 05.09.2007