21.11.2024
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Bundessozialgericht Urteil05.09.2007

Verletztenrente ist als Einkommen beim ALG II zu berücksichtigenAnrechnung in vollem Umfang

Die Verletztenrente ist bei der Berechnung von ALG II-Leistungen in vollem Umfang als Einkommen zu berücksichtigen. Dies hat das Bundes­so­zi­al­gericht entschieden.

Der Kläger zu 1) erlitt im Jahr 1992 einen Arbeitsunfall. Er erhält eine Teilver­letz­tenrente aus der gesetzlichen Unfall­ver­si­cherung nach einer Minderung der Erwer­bs­fä­higkeit von 30 vH in Höhe von zuletzt 324,93 € monatlich. Er ist verheiratet und lebt mit seiner Ehefrau, der Klägerin zu 2), in einem gemeinsamen Haushalt. Die beklagte ARGE bewilligte den Klägern für die Zeit vom 1.1. bis 30.4.2005 Arbeits­lo­sengeld II, wobei sie bei der Berechnung der Leistungen die Verletztenrente voll als Einkommen anrechnete.

Die Kläger hatten im bisherigen Verfahren keinen Erfolg. Das Landes­so­zi­al­gericht hat unter anderem ausgeführt, Verletztenrente sei nicht von der Einkom­men­s­an­rechnung auszunehmen.

Das Bundes­so­zi­al­gericht hat entschieden, dass die Verletztenrente im Rahmen der Anspruchs­vor­aus­setzung der Hilfe­be­dürf­tigkeit in vollem Umfang als Einkommen zu berücksichtigen ist. Insbesondere greift keine der in § 11 Abs. 3 SGB II geregelten Ausnahmen von der Einkom­mens­be­rück­sich­tigung ein. Es handelt sich nicht um eine zweckbestimmte Einnahme, die einem anderen Zweck als die Leistungen nach dem SGB II dient. Denn die Verletztenrente soll ungeachtet ihrer unter­schied­lichen Funktionen als Lohnersatz den Lebensunterhalt des Versicherten sicherstellen. Bei der Verletztenrente handelt es sich auch nicht um eine Entschädigung, die wegen eines Schadens, der nicht Vermö­gens­schaden ist, nach der Schmer­zens­geld­vor­schrift des § 253 Abs. 2 BGB geleistet wird. Bei dieser gesetzlich geregelten Ausnahme handelt es sich um eine nicht analogiefähige Sonder­vor­schrift. Vielmehr folgt das SGB II ganz bewusst nicht dem Vorbild des Rechts der Arbeits­lo­senhilfe, sondern dem Beispiel des Sozia­l­hil­fe­rechts; dort war seit jeher die Verletztenrente voll anrechenbar. Der Senat konnte sich schließlich nicht davon überzeugen, dass aus dieser Gesetzeslage eine Verletzung des verfas­sungs­recht­lichen Gleich­be­hand­lungs­gebotes folgt.

Der Senat hat das Urteil des Landes­so­zi­al­ge­richts auf die Revisionen der Kläger gleichwohl aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landes­so­zi­al­gericht zurückverwiesen, weil von diesem noch Feststellungen zu den Einkünften der Klägerin zu 2) zu treffen sind.

Erläuterungen

Hinweis zur Rechtslage:

§ 11 Abs. 3 SGB II hat folgenden Wortlaut:

(3) Nicht als Einkommen sind zu berücksichtigen

1. Einnahmen, soweit sie als

a) zweckbestimmte Einnahmen

b) Zuwendungen der freien Wohlfahrts­pflege einem anderen Zweck als die Leistungen nach diesem Buch dienen und die Lage des Empfängers nicht so günstig beeinflussen, dass daneben Leistungen nach diesem Buch nicht gerechtfertigt wären,

2. Entschädigungen, die wegen eines Schadens, der nicht Vermö­gens­schaden ist, nach § 253 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs geleistet werden.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 25/07 des BSG vom 05.09.2007

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