Dokument-Nr. 10780
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Sozialgericht Karlsruhe Urteil15.12.2010
Wackelknie: Unfallbedingte Erwerbsfähigkeitsminderung von 30 % setzt Tragen einer Knieführungsschiene vorausSozialgericht Karlsruhe zur Bemessung der Minderung der Erwerbsfähigkeit bei einer Lockerung des Kniebandapparats
Das Sozialgericht Karlsruhe hat entschieden, dass eine unfallbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit von 30 % bei einer Lockerung des Kniebandapparats (Wackelknie) erst dann erreicht ist, wenn eine Knieführungsschienen getragen werden muss.
Der Kläger des zugrunde liegenden Falls, ein Briefzusteller, zog sich beim Absteigen vom Dienstfahrrad eine Knorpelfraktur bei Riss des vorderen Kreuzbandes des rechten Kniegelenks zu. Die Berufsgenossenschaft erkannte das Unfallgeschehen als Arbeitsunfall an und gewährte Verletztenrente auf unbestimmte Zeit auf der Bemessungsgrundlage einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 20 %. Nach erfolglosem Widerspruch gegen die Bemessung der Minderung der Erwerbsfähigkeit erhob der Briefzusteller Klage.
Bemessungsgrundlage für die Verletztenrente von 20 % gerechtfertigt
Das Sozialgericht Karlsruhe hat die Entscheidung der Berufsgenossenschaft bestätigt und die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das Gericht ausgeführt, dass die gerichtliche Beweiserhebung durch ambulante fachorthopädische Untersuchung und Begutachtung des Klägers ergeben habe, dass der Kläger zwar an einem gelockerter Kniebandapparat leide, der muskulär nicht kompensiert werde. Der Kläger bedürfe aber noch keiner Knieführungsschienen. Ebenso wenig sei es infolge des Unfalls bereits zu einer fortgeschrittenen Arthrose gekommen. Daher sei weiter von einer Bemessungsgrundlage für die Verletztenrente von 20 % auszugehen. Dies werde durch das bei nur geringfügig verkürzter Schrittlänge rechts gezeigte flüssige Gangbild ebenso bestätigt, wie durch den annähernd seitengleichen Umfang der Kniegelenke links und rechts (Minderumfang rechts: 1 cm).
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 24.12.2010
Quelle: Sozialgericht Karlsruhe/ra-online
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