18.10.2024
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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss18.03.2013

Landes­hauptstadt München darf lebensmittel- bzw. hygie­ne­rechtliche Mängel aus amtlichen Betrie­bs­kon­trollen nicht mehr im Internet veröffentlichenVorläufiges Aus für den "Hygienepranger"

Der Landes­hauptstadt München ist es vorläufig untersagt, die bei amtlichen Betrie­bs­kon­trollen festgestellten lebensmittel- bzw. hygie­ne­recht­lichen Mängel im Internet auf der hierfür eingerichteten Plattform (www.lgl.bayern.de) zu veröffentlichen. Dies entschied der Bayerische Verwaltungs­gerichtshof.

Im zugrunde liegenden Fall hatten sich Münchener Gastro­no­mie­be­triebe vor dem Verwal­tungs­gericht erfolgreich gegen die Veröf­fent­lichung der bei Kontrollen festgestellten Mängel zur Wehr gesetzt. Die Beschwerden der Landes­hauptstadt München gegen die Entscheidungen des Verwal­tungs­ge­richts München wurden vom Bayerischen Verwal­tungs­ge­richtshof in allen Verfahren zurückgewiesen.

Geplante Internet-Veröf­fent­lichung zum Schutz der Rechte der Antragsteller vorläufig untersagt

Der Bayerische Verwal­tungs­ge­richtshof hatte erhebliche Bedenken hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der Veröf­fent­lichung. Zum Schutz der Rechte der Antragsteller erscheint es nach Auffassung des Senats deshalb geboten, die geplante Internet-Veröf­fent­lichung vorläufig zu untersagen. Nach einer Vorschrift aus dem deutschen Lebens­mit­telrecht informiert die Behörde die Öffentlichkeit u.a. dann, wenn der hinreichende Verdacht besteht, dass gegen Vorschriften verstoßen wurde, die dem Schutz der Verbraucher vor Gesund­heits­ge­fähr­dungen oder vor Täuschung oder der Einhaltung hygienischer Anforderungen dienen, und die Verhängung eines Bußgeldes von mindestens 350 Euro zu erwarten ist.

Information der Öffentlichkeit nur bei hinreichenden Verdacht eines Gesund­heits­risikos zulässig

Nach Auffassung des Bayerischen Verwal­tungs­ge­richtshofs bestünden Zweifel an der Europa­rechts­kon­formität dieser Vorschrift. Denn nach Europarecht sei eine Information der Öffentlichkeit nur bei einem hinreichenden Verdacht eines Gesund­heits­risikos zulässig, die nationale Vorschrift habe hingegen eine deutlich über die Warnung vor Gesund­heits­ge­fahren hinausgehende, genera­l­prä­ventive Zielsetzung.

Mängel sind zum Zeitpunkt der Veröf­fent­lichung meist bereits behoben

Zudem hat der Gerichtshof Zweifel an der Verfas­sungs­mä­ßigkeit der Vorschrift, u.a. weil angesichts der zu erwartenden wirtschaft­lichen Folgen für die Betroffenen der gesetzlich vorgesehene Schwellenwert von nur 350 Euro für das prognostizierte Bußgeld unver­hält­nismäßig gering erscheine. Bedenken bestünden auch hinsichtlich der Erfor­der­lichkeit der Veröf­fent­lichung im Internet, denn die Mängel seien zum Veröf­fent­li­chungs­zeitpunkt häufig bereits behoben. Schließlich sei zweifelhaft, ob die Norm ausreichend bestimmt sei. Denn die Eingriffs­schwelle werde lediglich mit der Prognose eines zu erwartenden Bußgelds in Höhe von 350 Euro beschrieben. Die Verwal­tung­s­praxis sei insoweit unvorhersehbar.

Quelle: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof/ra-online

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