24.11.2024
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Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss13.02.2013

Veröf­fent­lichung von hygienischen Mängeln einer Gaststätte auf behördlicher Internetseite unzulässigVerbraucher müssen nach Mängel­be­sei­tigung nicht vor Gesund­heits­ge­fahren gewarnt werden

Die in einer Gaststätte festgestellten hygienischen Mängel dürfen vorläufig nicht auf einer behördlichen Internetseite veröffentlicht werden. Dies entschied das Oberver­wal­tungs­gericht Rheinland-Pfalz.

Die im Jahre 2012 neu geschaffene Vorschrift des § 40 Abs. 1 a Nr. 2 Lebensmittel-, Bedarfs­ge­gen­stände- und Futter­mit­tel­ge­setzbuch (LFBG) verpflichtet die zuständige Behörde zur Information der Öffentlichkeit unter Nennung des Lebensmittels und des Lebens­mit­tel­un­ter­nehmens, wenn der hinreichend begründete Verdacht besteht, dass in nicht nur unerheblichem Ausmaß oder wiederholt gegen Vorschriften verstoßen worden ist, die der Einhaltung hygienischer Anforderungen dienen.

Stadt veröffentlicht auf Internetseite Hygienemängel einer Gaststätte

Hierauf gestützt, veröffentlichte die Stadt Trier auf ihrer Internetseite das Ergebnis einer lebens­mit­tel­recht­lichen Kontrolle einer namentlich genannten Gaststätte, wonach der Betrieb am 8. November 2012 in einem stark vernach­läs­sigten Hygienezustand gewesen sei. Bei einer Nachkontrolle am 20. November 2012 sei der Betrieb weitestgehend wieder sauber gewesen.

VG Trier untersagt Veröf­fent­lichung der festgestellten hygienischen Mängel

Auf den Eilantrag des Gaststät­ten­be­treibers untersagte das Verwal­tungs­gericht Trier die Veröf­fent­lichung der festgestellten hygienischen Mängel mit der Begründung, die einschlägige Vorschrift ermächtige nicht zur Information über generelle Hygienemängel, sondern nur zur Veröf­fent­lichung des Namens eines unter Verstoß gegen hygie­ne­rechtliche Vorschriften in Verkehr gebrachten Lebensmittels (Produktwarnung). Hier seien jedoch lediglich hygienische Mängel der Nebenräume und des Küchenumfeldes festgestellt worden.

Information über Hygienemängel darf grundsätzlich auch nur bei hygienischen Mängeln der Nebenräume erfolgen

Die hiergegen eingelegte Beschwerde der Stadt wies das Oberver­wal­tungs­gericht zurück. Zwar könne entgegen der Auffassung des Verwal­tungs­ge­richts eine Information über Hygienemängel nach § 40 Abs. 1 a Nr. 2 LFBG grundsätzlich auch dann erfolgen, wenn Lebensmittel nicht unmittelbar unter Verwendung von hygienisch mangelhaften Gerätschaften und Arbeitsplatten bearbeitet würden, sondern lediglich das Umfeld des Verar­bei­tungs­pro­zesses nicht den hygienischen Anforderungen entspreche. Denn bei Lebensmitteln, die in einem solchen Umfeld hergestellt würden, könne je nach Art des festgestellten Hygie­ne­ver­stoßes ein deutlich erhöhtes Risiko für eine nachteilige Beeinflussung etwa durch die Verunreinigung mit Schim­mel­pilz­sporen oder Mikroorganismen über die Raumluft oder das Personal bei unzureichender Handhygiene bestehen. Daher setze eine Information über solche Hygienemängel nicht voraus, dass eine nachteilige Beeinflussung bestimmter Lebensmittel nachgewiesen worden sei und nur diese in der Veröf­fent­lichung benannt würden.

Veröf­fent­lichung der Mängel könnte wirtschaftliche Existenz des Gaststät­ten­be­treibers in Frage stellen

Es könne aber im vorliegenden Eilverfahren nicht hinreichend verlässlich geklärt werden, ob die Vorschrift des § 40 Abs. 1 a Nr. 2 LFBG mit europäischem Unionsrecht unvereinbar sei, weil sie eine Information der Öffentlichkeit unabhängig vom Vorliegen aktueller Gesund­heits­ge­fahren vorschreibe. Vor diesem Hintergrund sei über den Eilantrag aufgrund einer Abwägung zu entscheiden zwischen dem Interesse des Antragstellers daran, vorläufig von einer Veröf­fent­lichung des Ergebnisses der Kontrolle abzusehen, und dem Interesse der Allgemeinheit an einer solchen Veröf­fent­lichung. Diese falle hier zugunsten des Antragstellers aus. Durch die Veröf­fent­lichung könnte seine wirtschaftliche Existenz in Frage gestellt werden. Die Veröf­fent­lichung diene auch nicht dazu, die Verbraucher vor noch andauernden Gesund­heits­ge­fahren zu warnen. Es bestünden gegenwärtig keine hinreichenden Anhaltspunkte für die Annahme, dass trotz der zwischen­zeit­lichen Mängel­be­sei­tigung in absehbarer Zeit erneut erhebliche Hygienemängel in der Gaststätte des Antragstellers zu erwarten seien.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz/ra-online

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