Dokument-Nr. 14951
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Verwaltungsgericht Trier Beschluss18.12.2012
Veröffentlichung eines Restaurants auf Internet-"Schmuddel-Liste" setzt Hygienemängel bei Lebensmitteln vorausreine Möglichkeit der Betroffenheit von Lebensmitteln durch ein nicht den hygienerechtlichen Anforderungen entsprechendes Umfeld reicht nicht für eine Produktwarnung
Das Verwaltungsgericht Trier hat in einem einstweiligen Rechtsschutzverfahren die derzeitige Veröffentlichung von in einer Gaststätte im Trierer Stadtgebiet festgestellten hygienischen Mängeln in die sog. "Schmuddel-Liste" untersagt.
Wie in einem bereits zuvor entschiedenen Verfahren (vgl. VGTrier, Beschluss v. 28.11.2012 - 1 L 1339/12.TR -) wiesen die Richter zur Begründung erneut darauf hin, dass die einschlägige Ermächtigungsnorm nicht zur Information über generelle Hygienemängel ermächtige, sondern nur zur Veröffentlichung des Namens eines unter Verstoß gegen hygienerechtliche Vorschriften in Verkehr gebrachten Lebensmittels (Produktwarnung).
Vielzahl von Verstößen hygienerechtlicher Art in Nebenräumen und dem Küchenumfeld
Im zu entscheidenden Fall seien zwar eine Vielzahl von Verstößen hygienerechtlicher Art sowie zudem bauliche Mängel festgestellt worden. Dokumentiert seien jedoch lediglich Mängel der Nebenräume und des Küchenumfeldes. Auch den vorgelegten Lichtbildern sei nicht zu entnehmen, dass Lebensmittel unter Verwendung von mit Hygienemängeln betroffenen Hilfsmitteln – wie Gerätschaften oder Arbeitsplatten – bearbeitet würden.
Für eine Produktwarnung müssen Lebensmittel hygienerechtlich betroffen sein
Die reine Möglichkeit der Betroffenheit von Lebensmitteln durch ein nicht den hygienerechtlichen Anforderungen entsprechendes Umfeld rechtfertige jedoch keine Produktwarnung i.S.d. gesetzlichen Vorschrift. Erforderlich sei insoweit vielmehr, dass eine negative Beeinflussung der zur Veröffentlichung vorgesehenen Lebensmittel hinreichend naheliege und dokumentiert sei, was im konkreten Fall indes nicht festzustellen sei.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 28.12.2012
Quelle: ra-online, VG Trier (pm/pt)
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