23.11.2024
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Verwaltungsgericht Trier Beschluss18.12.2012

Veröf­fent­lichung eines Restaurants auf Internet-"Schmuddel-Liste" setzt Hygienemängel bei Lebensmitteln vorausreine Möglichkeit der Betroffenheit von Lebensmitteln durch ein nicht den hygie­ne­recht­lichen Anforderungen entsprechendes Umfeld reicht nicht für eine Produktwarnung

Das Verwal­tungs­gericht Trier hat in einem einstweiligen Rechts­schutz­ver­fahren die derzeitige Veröf­fent­lichung von in einer Gaststätte im Trierer Stadtgebiet festgestellten hygienischen Mängeln in die sog. "Schmuddel-Liste" untersagt.

Wie in einem bereits zuvor entschiedenen Verfahren (vgl. VGTrier, Beschluss v. 28.11.2012 - 1 L 1339/12.TR -) wiesen die Richter zur Begründung erneut darauf hin, dass die einschlägige Ermäch­ti­gungsnorm nicht zur Information über generelle Hygienemängel ermächtige, sondern nur zur Veröf­fent­lichung des Namens eines unter Verstoß gegen hygie­ne­rechtliche Vorschriften in Verkehr gebrachten Lebensmittels (Produktwarnung).

Vielzahl von Verstößen hygie­ne­recht­licher Art in Nebenräumen und dem Küchenumfeld

Im zu entscheidenden Fall seien zwar eine Vielzahl von Verstößen hygie­ne­recht­licher Art sowie zudem bauliche Mängel festgestellt worden. Dokumentiert seien jedoch lediglich Mängel der Nebenräume und des Küchenumfeldes. Auch den vorgelegten Lichtbildern sei nicht zu entnehmen, dass Lebensmittel unter Verwendung von mit Hygienemängeln betroffenen Hilfsmitteln – wie Gerätschaften oder Arbeitsplatten – bearbeitet würden.

Für eine Produktwarnung müssen Lebensmittel hygie­ne­rechtlich betroffen sein

Die reine Möglichkeit der Betroffenheit von Lebensmitteln durch ein nicht den hygie­ne­recht­lichen Anforderungen entsprechendes Umfeld rechtfertige jedoch keine Produktwarnung i.S.d. gesetzlichen Vorschrift. Erforderlich sei insoweit vielmehr, dass eine negative Beeinflussung der zur Veröf­fent­lichung vorgesehenen Lebensmittel hinreichend naheliege und dokumentiert sei, was im konkreten Fall indes nicht festzustellen sei.

Quelle: ra-online, VG Trier (pm/pt)

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