18.10.2024
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Dokument-Nr. 14774

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Verwaltungsgericht Trier Beschluss29.11.2012

Lebensmittel­geschäft darf wegen allgemeiner hygienischer Mängel nicht auf "Schmuddel-Liste" veröffentlicht werdenEinschlägige Vorschriften berechtigen nur zur Veröf­fent­lichung von Mängeln mit Bezug zu konkreten Lebensmitteln

Mängel hygienischer Art, die in einem Lebensmittel­geschäft festgestellt wurden, dürfen nicht auf der so genannten "Schmuddel-Liste" veröffentlicht werden. Dies entschied das Verwal­tungs­gericht Trier und untersagte diese Art von Bekanntmachung in einem einstweiligen Rechtsschutz­verfahren.

Im zugrunde liegenden Fall wurde in einem Lebens­mit­tel­ge­schäft im Trierer Stadtgebiet anlässlich der Betrie­bs­kon­trolle Verstöße hygie­ne­recht­licher Art (wie Riss in Glasscheibe einer Fleischtheke, Verschmutzungen an einem Kühlschrank, fehlende hygie­ne­rechtliche Schulung einer Mitarbeiterin, nicht aufgefüllter Papierhandtuch- und Desin­fek­ti­o­ns­mit­tel­be­hälter) festgestellt.

Geplante Veröf­fent­lichung überschreitet Grenzen der Verhält­nis­mä­ßigkeit

Das Verwal­tungs­gericht Trier untersagte nun die derzeitige Veröffentlichung des Lebens­mit­tel­ge­schäfts auf der so genannten "Schmuddel-Liste". Zur Begründung führten die Richter aus, dass die tatbe­stand­lichen Voraussetzungen der einschlägigen, grundsätzlich mit Verfassungs- und Europarecht in Einklang stehenden Vorschrift des Lebensmittel-, Bedarfs­ge­gen­stände- und Futter­mit­tel­ge­setz­buches (LFGB) im konkreten Fall nicht erfüllt seien. Die Vorschrift befuge nur zur Veröf­fent­lichung von an konkreten Lebensmitteln festgestellten Mängeln im Sinne einer Produktwarnung und nicht zur Veröf­fent­lichung sonstiger hygie­ne­recht­licher Verstöße ohne Bezug zu konkreten Lebensmitteln. Im zugrunde liegenden Fall seien anlässlich der Betrie­bs­kon­trolle indes lediglich allgemeine Verstöße hygie­ne­recht­licher Art festgestellt worden. Vor diesem Hintergrund sei zudem die von der einschlägigen Vorschrift geforderte Erwartung der Verhängung eines Bußgeldes von mindestens 350 Euro nicht hinreichend wahrscheinlich. Im Übrigen spreche Überwiegendes dafür, dass die geplante Veröf­fent­lichung im vorliegenden Fall die Grenzen der Verhält­nis­mä­ßigkeit überschreite. Dabei sei insbesondere in den Blick zu nehmen, dass die geplante Veröf­fent­lichung einschneidende tatsächliche Folgen für den Betrieb und die dort Beschäftigten zur Folge haben würde, die nach erfolgter Veröf­fent­lichung nicht mehr rückgängig zu machen seien. Da die wesentlichen Mängel zwischen­zeitlich zudem abgestellt worden seien, sei eine Veröf­fent­lichung zum Schutz der Verbraucher derzeit auch nicht unerlässlich.

Quelle: Verwaltungsgericht Trier/ra-online

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