18.10.2024
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Sie sehen eine stilisierte Weltkarte mit der Illustration eines Laptops, auf dem ein Paragraphenzeichen prangt.

Dokument-Nr. 14737

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Verwaltungsgericht Berlin Urteil28.11.2012

Bezirk muss Café von "Prangerliste" nehmenErforderliche gesetzliche Grundlage für Inter­net­be­wer­tungen von Gaststätten mit Zensuren nicht gegeben

Der Bezirk Berlin Tempelhof-Schöneberg darf die Bewertung von Gaststätten in der von der Senats­ver­waltung für Justiz und Verbrau­cher­schutz im Internet geführten "Liste der kontrollierten Gaststätten und Schank­wirt­schaften" nicht aufrecht­er­halten. Das hat das Verwal­tungs­gericht Berlin entschieden.

Der Kläger des zugrunde liegenden Falls betreibt in verschiedenen Bezirken vier gleichnamige Cafés. Aufgrund einer Kontrolle im Sommer 2011 wurde sein Betrieb in Tempelhof-Schöneberg im Internet mit der "aktuellen Bewertung: zufrie­den­stellend" unter Erwähnung einer Minuspunktzahl erfasst. Mit seiner Klage verlangt der Kläger die Entfernung dieser Eintragung. Er macht geltend, dass die behaupteten Mängel und die Bewertung nicht nachvollziehbar seien.

Café-Besitzer muss mit schlechter Beurteilung verbundene Prangerwirkung nicht hinnehmen

Das Verwal­tungs­gericht Berlin verurteilte den Bezirk zur Löschung des Inter­ne­teintrags. Der Kläger müsse die mit einer schlechten Beurteilung verbundene Prangerwirkung nicht hinnehmen. Für eine Bewertung von Gaststätten in dieser Form fehle die erforderliche gesetzliche Grundlage. Es spreche bereits viel dafür, dass die Neufassung des Verbrau­che­r­in­for­ma­ti­o­ns­ge­setzes im Lebens­mit­tel­bereich nur Warnungen vor konkreten Erzeugnissen erlaube. Jedenfalls dürften aber nur Informationen über festgestellte Verstöße veröffentlicht werde, nicht bloße "Zensuren".

Bewer­tungs­system dient nicht der Information des Verbrauchers

Die praktizierte Mitteilung von Noten und Minuspunkten sei nicht aussagekräftig und diene daher nicht der Information des Verbrauchers. Für den Betrachter der Internetliste bleibe im Unklaren, welche Tatsachen sich hinter der Bewertung verbergen und ob es wirklich um Hygienemängel geht oder - wie im vorliegenden Fall - im Wesentlichen um Fragen der Betrie­bs­or­ga­ni­sation.

Quelle: Verwaltungsgericht Berlin/ra-online

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