21.11.2024
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Landgericht Nürnberg-Fürth Urteil08.05.2012

Negative Online-Bewertung: Inter­net­provider muss konkrete Beanstandungen eines Arztes prüfenInter­net­provider haftet nach den Grundsätzen der so genannten Störerhaftung auf Unterlassung

Das Landgericht Nürnberg-Fürth hat die vom Bundes­ge­richtshof für Inter­net­provider postulierten Prüfpflichten konkretisiert und einem klagenden Zahnarzt einen Unter­las­sungs­an­spruch gegen den Betreiber eines Internetportals zur Bewertung ärztlicher Leistungen zugebilligt. Der Zahnarzt hatte sich im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gegen die Verbreitung einer negativen Bewertung zur Wehr gesetzt.

Im zugrunde liegenden Streitfall hatte ein Nutzer die Bewertung seiner zahnärztlichen Implan­tat­be­handlung anonym in ein Forum einer Internetplattform eingestellt und darin zum Ausdruck gebracht, dass der Kläger ein fachlich inkompetenter Zahnarzt sei, der vorrangig eigene wirtschaftliche Interessen verfolge und hierbei das Interesse seiner Patienten an einer dem medizinischen Standard entsprechenden Behandlung außer Acht lasse.

Negativ bewertete Behandlung wurde von Zahnarzt überhaupt nicht durchgeführt

Hiermit war der Zahnarzt nicht einverstanden. Er wies den Provider darauf hin, dass er – auch nach Durchsicht aller Patien­ten­un­terlagen – eine der Bewertung zugrunde liegende Implan­tat­be­handlung in dem angegebenen Zeitraum gar nicht durchgeführt habe, die Bewertung folglich schon aus diesem Grund falsch sei. Der Provider fragte darauf hin bei seinem Kunden lediglich nach, ob sich der Sachverhalt so zugetragen habe wie von ihm dargestellt. Dies bejahte der Verfasser, dessen Identität nach wie vor allein dem Provider bekannt ist.

Löschung der vom Zahnarzt gerichtlich gerügten Teile der Bewertung vom Provider nicht vorgenommen

Mit dieser Antwort gab sich der Provider zufrieden. Er berief sich zudem auf das gemäß Teleme­di­en­gesetz schützenswerte Anony­mi­sie­rungs­in­teresse des Beitrags­ver­fassers und schließlich darauf, dass wegen der ärztlichen Schweigepflicht eine „Pattsituation“ hinsichtlich des Wahrheits­ge­haltes der wider­strei­tenden Angaben bestehe. Die vom Zahnarzt gerichtlich gerügten Teile der Bewertung löschte er nicht.

Inter­net­provider muss konkrete Beanstandung des Betroffenen sorgfältig prüfen

Das Landgericht Nürnberg-Fürth hat vorläufig festgestellt, dass der Inter­net­provider auf die konkrete Beanstandung des betroffenen Zahnarztes hin den Sachverhalt sorgfältiger hätte prüfen und sich von seinem Kunden einen Nachweis dafür hätte vorlegen lassen müssen, dass die Behandlung tatsächlich stattgefunden hat. Weil dies nicht geschehen sei und eine Verletzung von Persön­lich­keits­rechten des Zahnarztes möglicherweise vorliegen könnte, hafte der Inter­net­provider - ungeachtet der Frage, ob die Bewertung zutreffend ist - nach den Grundsätzen der sogenannten Störerhaftung auf Unterlassung.

Der Streit um die Bewertung des Zahnarztes dürfte damit nicht abgeschlossen sein. Der Inter­net­provider hat bereits angekündigt, im Falle seines Unterliegens das Haupt­sa­che­ver­fahren zu betreiben und hier dem Wahrheitsgehalt der Bewertung auf den Grund gehen zu wollen.

Quelle: Landgericht Nürnberg-Fürth/ra-online

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