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Dokument-Nr. 12539

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Urteil09.11.2011BundesgerichtshofI ZR 150/09
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • MDR 2012, 296Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2012, Seite: 296
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
Vorinstanzen:
  • Landgericht Stuttgart, Urteil27.01.2009, 41 O 127/08
  • Oberlandesgericht Stuttgart, Urteil24.09.2009, 2 U 16/09
ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Urteil09.11.2011

Bundes­ge­richtshof zur Haftung des Admin-CAdmin-C muss von sich aus überprüfen, ob automatisiert registrierte Domainnamen Rechte Dritter verletzen

Der administrative Ansprechpartner, der bei Registrierung eines Domainnamens immer dann benannt werden muss, wenn der Anmelder nicht im Inland wohnt, kann in Fällen in Anspruch genommen werden, in denen der registrierte Domainname Rechte Dritter verletzt. Dies entschied der Bundes­ge­richtshof.

Die Klägerin des zugrunde liegenden Falls betreibt unter der Bezeichnung "Basler Haar-Kosmetik" unter anderem im Internet einen Versandhandel für Haarkos­me­tik­produkte und Friseurbedarf. Sie fühlt sich durch eine unter dem Domainnamen www.basler­haa­r­kosmetik.de registrierte Internetseite in ihrem Namensrecht verletzt. Der Domainname ist von einer in Großbritannien ansässigen Gesellschaft bei der DENIC, der Genossenschaft, die die Domainnamen mit dem Top-Level-Domain ".de" vergibt, angemeldet worden. Als administrativer Ansprechpartner (so genannter Admin-C) für den Domainnamen war der Beklagte registriert.

Klägerin verlangt Löschung des Domainnamens und Erstattung von Rechts­an­walts­kosten

Die Klägerin wandte sich mit einem Schreiben ihres Rechtsanwalts an den Beklagten und forderte diesen zur Löschung des Domainnamens auf. Der Domainname wurde daraufhin gelöscht. Im vorliegenden Rechtsstreit verlangt die Klägerin von dem Beklagten Erstattung der ihr durch die Abmahnung entstandenen Rechts­an­walts­kosten.

OLG: Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten nur bei zustehendem Anspruch auf Löschung des Domainnamens auch gegen Admin-C

Das Landgericht Stuttgart hat den Beklagten antragsgemäß zur Zahlung verurteilt, das Oberlan­des­gericht Stuttgart hat das landge­richtliche Urteil auf die Berufung des Beklagten abgeändert und die Klage abgewiesen. Ein Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten hängt davon ab, ob der Klägerin im Zeitpunkt der Abmahnung ein Anspruch auf Löschung des Domainnamens nicht nur gegen den Domaininhaber, sondern auch gegen den Beklagten als Admin-C zustand. Das Oberlan­des­gericht hatte diese Frage verneint.

BGH: Admin-C kann besondere Prüfungspflicht bei Registrierung von Domainnamens treffen

Diese Entscheidung hat der Bundes­ge­richtshof aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungs­gericht zurückverwiesen. Ein Anspruch gegenüber dem Admin-C kann sich aus dem Gesichtspunkt der Störerhaftung ergeben. Die dafür erforderliche Verletzung zumutbarer Prüfungs­pflichten ergibt sich allerdings noch nicht aus der Stellung des Beklagten als Admin-C an sich. Denn dessen Funktions- und Aufgabenbereich bestimmt sich allein nach dem zwischen der DENIC und dem Domaininhaber abgeschlossenen Domainvertrag, wonach sich der Aufgabenbereich des Admin-C auf die Erleichterung der administrativen Durchführung des Domainvertrages beschränkt. Unter bestimmten Umständen kann den Admin-C aber - so der Bundes­ge­richtshof - eine besondere Prüfungspflicht hinsichtlich des Domainnamens treffen, dessen Registrierung er durch seine Bereitschaft, als Admin-C zu wirken, ermöglicht. Im Streitfall hatte sich der Beklagte gegenüber der in Großbritannien ansässigen Inhaberin des Domainnamens generell bereit erklärt, für alle von ihr registrierten Domainnamen als Admin-C zur Verfügung zu stehen. Ferner hatte die Klägerin vorgetragen, dass die britische Gesellschaft in einem automatisierten Verfahren freiwerdende Domainnamen ermittelt und automatisch registrieren lässt, so dass auf der Ebene des Anmelders und Inhabers des Domainnamens keinerlei Prüfung stattfindet, ob die angemeldeten Domainnamen Rechte Dritter verletzen könnten. Bei dieser Verfahrensweise besteht im Hinblick darauf, dass auch bei der DENIC eine solche Prüfung nicht stattfindet, eine erhöhte Gefahr, dass für den Domaininhaber rechts­ver­letzende Domainnamen registriert werden. Unter diesen Voraussetzungen hat der Bundes­ge­richtshof eine Pflicht des Admin-C bejaht, von sich aus zu überprüfen, ob die automatisiert registrierten Domainnamen Rechte Dritter verletzen.

BGH weist Sache zurück an da Berufungs­gericht

Der Bundes­ge­richtshof hat die Sache an das Oberlan­des­gericht zurückverwiesen, das nun noch klären muss, ob die von der Klägerin vorgetragenen besonderen Umstände vorliegen und der Beklagte davon Kenntnis hatte oder haben musste.

Quelle: Bundesgerichtshof/ra-online

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