03.12.2024
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Sie sehen eine stilisierte Weltkarte mit der Illustration eines Laptops, auf dem ein Paragraphenzeichen prangt.

Dokument-Nr. 4236

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Beschluss09.03.2007Landgericht Dresden43 O 0128/07 EV
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Landgericht Dresden Beschluss09.03.2007

Website-Administrator (Admin-C) haftet nicht für Wettbe­wer­bs­verstößeAdmin-C ist Ansprechpartner der DENIC

Das Landgericht Dresden hat einen Antrag auf einstweilige Verfügung wegen eines Wettbe­wer­bs­ver­stoßes gegen den administrativen Ansprechpartner (so genannter Admin-C) einer Webseite abgewiesen. Ein Admin-C hafte nicht für Wettbe­wer­bs­verstöße und habe diesbezüglich auch keine Prüfungs­pflichten führte das Gericht aus.

Im Fall klagte eine Firma (Verfü­gungs­klägerin), die Druck­e­r­zeugnisse über das Internet vertreibt. Sie wollte gegen eine Webseite vorgehen, auf der ebenfalls Druck­e­r­zeugnisse angeboten werden u. a. Tischkalender, die mit der Aussage "schon ab ,00 EUR" beworben wurden. Aus den nachfolgenden Seiten wurde ersichtlich, dass je nach Lieferdauer unterschiedlich hohe Versand- und Bearbei­tungs­kosten zu zahlen waren. Die Verfü­gungs­klägerin holte bei der DENIC eine Auskunft ein. Sie nahm den bei der DENIC als administrativen Ansprechpartner (Admin-C) genannten auf Unterlassung in Anspruch. Sie meint, dass die vorgenannte Werbung wettbe­wer­bs­widrig sei.

Das Landgericht Dresden hat die einstweilige Verfügung zurückgewiesen. Es ließ dahinstehen, ob die Werbung wettbe­wer­bs­widrig war. Die Zurückweisung erfolgte mit der Begründung, dass die Verfü­gungs­klägerin den falschen Verfü­gungs­be­klagten gewählte habe.

Ein Admin-C sei nicht für etwaige Wettbe­wer­bs­verstöße der Domain-Inhaberin verantwortlich. Auch eine Haftung aus dem Gesichtpunkt der Störerhaftung käme nicht in Betracht.

Admin-C hat keine Prüfungs­pflichten

Eine Haftung als Störer setze voraus, dass Prüfungs­pflichten verletzt worden seien. Dem Admin-C würden aber keine Prüfungs­pflichten in Bezug auf wettbe­wer­bs­rechtliche Inhalte der Webseite obliegen. Das würde sich aus den DENIC-Domain­be­din­gungen ergeben, führte das Gericht aus. Ein Admin-C sei eine natürliche Person, die als Bevoll­mäch­tigter des Domain-Inhabers sämtliche die Domain betreffenden Angelegenheiten verbindlich entscheiden könne und der damit der Ansprechpartner für die DENIC sei. Die Entschei­dungs­kom­petenz des Admin-C beziehe sich also auf die die Domain betreffenden Angelegenheiten im Außenverhältnis zur DENIC nicht aber auf den Inhalt der Webseite.

Quelle: ra-online

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