Dokument-Nr. 14608
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- ZD 2013, 141Zeitschrift für Datenschutz (ZD), Jahrgang: 2013, Seite: 141
Verwaltungsgericht Karlsruhe Beschluss07.11.2012
Keine Berechtigung zur Informationserteilung über Hygienemängel in einer Gaststätte im InternetUmfang einer behördlichen Produktwarnung / Stadt darf auf ihren Internetseiten nicht über Hygienemängel in Gaststätten informieren
Eine Stadt darf auf ihren Internetseiten nicht unter Angabe von Namen und Anschrift der Gaststätte sowie ihres Betreibers über bei einer Kontrolle festgestellte Mängel bei der Betriebshygiene/Reinigungsmängel informieren. Dies entschied das Verwaltungsgericht Karlsruhe.
Bei ihrer Absicht, die Öffentlichkeit auf diese Art und Weise über die von der städtischen Lebensmittelüberwachung festgestellten Hygieneverstöße im Betrieb des Antragstellers zu informieren, stützte sich die Stadt Pforzheim auf eine erst zum 1. September 2012 in Kraft getretene Vorschrift (§ 40 Abs. 1a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuchs). Nach dieser Vorschrift informiert die Behörde die Öffentlichkeit unter Nennung der Bezeichnung des Lebensmittels sowie unter Nennung des Lebensmittelunternehmens, unter dessen Namen oder Firma das Lebensmittel hergestellt oder behandelt oder in den Verkehr gelangt ist, wenn der durch Tatsachen hinreichend begründete Verdacht besteht, dass gegen Vorschriften im Anwendungsbereich dieses Gesetzes, die (unter anderem) der Einhaltung hygienischer Anforderungen dienen, in nicht nur unerheblichem Ausmaß oder wiederholt verstoßen worden ist und die Verhängung eines Bußgeldes von mindestens 350 Euro zu erwarten ist.
Gesetz ermächtigt Behörden nur zur Herausgabe einer Produktwarnung
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts Karlsruhe sprach zwar Einiges dafür, dass der Gaststättenbetrieb Verstöße im Sinne dieser Vorschrift begangen hatte. Es bestünden aber erhebliche Zweifel, ob § 40 Abs. 1a Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch die Behörde auch dazu ermächtige und verpflichte, die Öffentlichkeit über Mängel bei der Hygiene eines Gaststättenbetriebs zu informieren. Der Wortlaut des Gesetzes spreche dafür, dass die Behörde nur zur Herausgabe einer sogenannten Produktwarnung ermächtigt werde, also zur Information über ein konkretes Lebensmittel, das unter Verstoß gegen lebensmittelrechtliche Vorschriften hergestellt, behandelt oder in den Verkehr gelangt sei. Dass die Vorschrift über ihren Wortlaut hinaus die Pflicht der Behörden begründe, die Öffentlichkeit generell über hygienische Mängel in Betrieben zu informieren, die Lebensmittel verarbeiteten und/oder in den Verkehr brächten, lasse sich auch der amtlichen Begründung des Gesetzes nicht entnehmen.
Gaststättenbetreiber sollen zunächst vor Veröffentlichungen verschont bleiben
Angesichts der erheblichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der geplanten Veröffentlichung überwiege das Interesse des Gaststättenbetreibers, hiervon vorläufig verschont zu bleiben. Dies gelte umso mehr, als in der Zwischenzeit die Einhaltung der Hygienevorschriften in dieser Gaststätte sichergestellt sei, eine Veröffentlichung deshalb zum Schutz der Verbraucher nicht unerlässlich sei.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 16.11.2012
Quelle: Verwaltungsgericht Karlsruhe/ra-online
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