03.12.2024
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Dokument-Nr. 14608

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Beschluss07.11.2012Verwaltungsgericht Karlsruhe2 K 2430/12
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • ZD 2013, 141Zeitschrift für Datenschutz (ZD), Jahrgang: 2013, Seite: 141
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ergänzende Informationen

Verwaltungsgericht Karlsruhe Beschluss07.11.2012

Keine Berechtigung zur Informations­erteilung über Hygienemängel in einer Gaststätte im InternetUmfang einer behördlichen Produktwarnung / Stadt darf auf ihren Internetseiten nicht über Hygienemängel in Gaststätten informieren

Eine Stadt darf auf ihren Internetseiten nicht unter Angabe von Namen und Anschrift der Gaststätte sowie ihres Betreibers über bei einer Kontrolle festgestellte Mängel bei der Betriebshygiene/Reini­gungs­mängel informieren. Dies entschied das Verwal­tungs­gericht Karlsruhe.

Bei ihrer Absicht, die Öffentlichkeit auf diese Art und Weise über die von der städtischen Lebens­mit­te­l­über­wachung festgestellten Hygieneverstöße im Betrieb des Antragstellers zu informieren, stützte sich die Stadt Pforzheim auf eine erst zum 1. September 2012 in Kraft getretene Vorschrift (§ 40 Abs. 1a des Lebensmittel- und Futter­mit­tel­ge­setzbuchs). Nach dieser Vorschrift informiert die Behörde die Öffentlichkeit unter Nennung der Bezeichnung des Lebensmittels sowie unter Nennung des Lebens­mit­tel­un­ter­nehmens, unter dessen Namen oder Firma das Lebensmittel hergestellt oder behandelt oder in den Verkehr gelangt ist, wenn der durch Tatsachen hinreichend begründete Verdacht besteht, dass gegen Vorschriften im Anwen­dungs­bereich dieses Gesetzes, die (unter anderem) der Einhaltung hygienischer Anforderungen dienen, in nicht nur unerheblichem Ausmaß oder wiederholt verstoßen worden ist und die Verhängung eines Bußgeldes von mindestens 350 Euro zu erwarten ist.

Gesetz ermächtigt Behörden nur zur Herausgabe einer Produktwarnung

Nach Auffassung des Verwal­tungs­ge­richts Karlsruhe sprach zwar Einiges dafür, dass der Gaststät­ten­betrieb Verstöße im Sinne dieser Vorschrift begangen hatte. Es bestünden aber erhebliche Zweifel, ob § 40 Abs. 1a Lebensmittel- und Futter­mit­tel­ge­setzbuch die Behörde auch dazu ermächtige und verpflichte, die Öffentlichkeit über Mängel bei der Hygiene eines Gaststät­ten­be­triebs zu informieren. Der Wortlaut des Gesetzes spreche dafür, dass die Behörde nur zur Herausgabe einer sogenannten Produktwarnung ermächtigt werde, also zur Information über ein konkretes Lebensmittel, das unter Verstoß gegen lebens­mit­tel­rechtliche Vorschriften hergestellt, behandelt oder in den Verkehr gelangt sei. Dass die Vorschrift über ihren Wortlaut hinaus die Pflicht der Behörden begründe, die Öffentlichkeit generell über hygienische Mängel in Betrieben zu informieren, die Lebensmittel verarbeiteten und/oder in den Verkehr brächten, lasse sich auch der amtlichen Begründung des Gesetzes nicht entnehmen.

Gaststät­ten­be­treiber sollen zunächst vor Veröf­fent­li­chungen verschont bleiben

Angesichts der erheblichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der geplanten Veröf­fent­lichung überwiege das Interesse des Gaststät­ten­be­treibers, hiervon vorläufig verschont zu bleiben. Dies gelte umso mehr, als in der Zwischenzeit die Einhaltung der Hygienevorschriften in dieser Gaststätte sichergestellt sei, eine Veröf­fent­lichung deshalb zum Schutz der Verbraucher nicht unerlässlich sei.

Quelle: Verwaltungsgericht Karlsruhe/ra-online

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