21.11.2024
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Dokument-Nr. 14201

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Verwaltungsgericht Berlin Urteil20.08.2012

EU-Hygiene-Verordnung: Handwaschbecken an Marktständen nicht erforderlichMarkt­stand­be­sitzerin muss lediglich für geeignete Hygie­ne­vor­rich­tungen in der Nähe des Marktstandes sorgen

Marktstände müssen nicht über Handwaschbecken verfügen. Dies entschied das Verwal­tungs­gericht Berlin.

In dem zugrunde liegenden Fall verkauft die Klägerin auf Berliner Wochenmärkten von ihr erzeugte Backwaren an Marktständen. Anlässlich einer Kontrolle Anfang Dezember 2010 stellte das Bezirksamt Mitte von Berlin an einem solchen Marktstand fest, dass an der von der Klägerin vorgehaltenen Handwasch­ge­le­genheit kein Wasser gezapft werden konnte, da die Leitung eingefroren war. Daraufhin gab die Behörde der Klägerin auf, für funktionierende Handwasch­ge­le­gen­heiten zu sorgen. Hiergegen hatte diese eingewandt, die Anordnung sei nicht erforderlich, weil ihre Mitarbeiter Umkleide- und Wasch­ge­le­gen­heiten sowie Toiletten in einer in der Nähe befindlichen Gaststätte benutzen dürften.

Lebens­mit­tel­hygiene: Risiko der Kontamination muss vermieden werden

Die Anordnung wurde von dem Verwal­tungs­gericht Berlin aufgehoben. Nach der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Lebens­mit­tel­hygiene müssten Betriebsstätten zwar so gebaut sein und sauber und instand gehalten werden, dass das Risiko der Kontamination vermieden werde. Erfor­der­li­chenfalls müssten auch geeignete Vorrichtungen zum hygienischen Waschen und Trocknen der Hände sowie hygienisch einwandfreie sanitäre Anlagen und Umkleideräume zur Verfügung stehen, damit eine angemessene persönliche Hygiene gewährleistet sei. Mit dem Begriff "zur Verfügung stehen" sei aber nicht zugleich deren Existenz unmittelbar am jeweiligen Marktstand gemeint. Eine solche Forderung sei lebensfremd. Derartige Einrichtungen stünden - wie auch hier - bereits dann im Sinne der Verordnung zur Verfügung, wenn sie für die Mitarbeiter der konkreten Betriebsstätte im Rahmen des regelmäßigen Arbeitsablaufes ohne besondere Schwierigkeiten erreicht werden können und von ihnen benutzbar seien.

Quelle: Verwaltungsgericht Berlin/ra-online

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