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18.01.2025  
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Dokument-Nr. 7459

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Urteil17.02.2009Bundesarbeitsgericht9 AZR 676/07
Vorinstanz:
  • Landesarbeitsgericht Niedersachsen, Urteil16.07.2007, 9 Sa 1894/06
ergänzende Informationen

Bundesarbeitsgericht Urteil17.02.2009

Arbeitgeber darf Kostenpauschale für Arbeitskleidung nicht vom unpfändbaren Nettoentgelt einbehaltenZwingendes Recht

Arbeitgeber sind berechtigt, einen wirksam vereinbarten pauschalen Kostenbeitrag für Arbeitskleidung vom monatlichen Netto­a­r­beits­entgelt des Arbeitnehmers einzubehalten. Wenn aber das Entgelt eines Arbeitnehmers unter der Pfändungsgrenze liegt, darf der Arbeitgeber davon keine Kostenpauschale mehr einbehalten. Dies sei zwingendes Recht und könne auch nicht durch eine Verrech­nungs­abrede umgangen werden, urteilte das Bundes­a­r­beits­gericht.

Gesetzliche Bestimmungen, insbesondere Unfall­ver­hütungs- und Hygie­ne­vor­schriften, schreiben für bestimmte Tätig­keits­be­reiche das Tragen von Schutzkleidung vor. Der Arbeitgeber ist in diesem Fall verpflichtet, dem Arbeitnehmer die Schutzkleidung kostenlos zur Verfügung zu stellen. Fehlt eine derartige gesetzliche Verpflichtung, kann der Arbeitgeber mit dem Arbeitnehmer grundsätzlich vereinbaren, dass dieser während der Arbeitszeit eine bestimmte Arbeitskleidung trägt, die ihm der Arbeitgeber zur Verfügung stellt. Vorbehaltlich einer entge­gen­ste­henden kollek­ti­v­recht­lichen Regelung kann auch vereinbart werden, dass sich der Arbeitnehmer an den Kosten beteiligt. Die Vertragsklausel darf den Arbeitnehmer allerdings nicht unbillig benachteiligen (§ 307 Abs. 1 Satz 1 iVm. § 307 Abs. 2 BGB). Ob dies der Fall ist, richtet sich nach den Vorteilen, die der Arbeitnehmer aus der Überlassung der Berufskleidung und ihrer Pflege und Ersatz­be­schaffung durch den Arbeitgeber hat. Der Arbeitgeber ist berechtigt, einen wirksam vereinbarten pauschalen Kostenbeitrag vom monatlichen Nettoentgelt des Arbeitnehmers einzubehalten. Die Einbehaltung ist unwirksam, soweit das Nettoentgelt unpfändbar ist. Dieses zwingende Recht kann nicht durch Verrech­nungs­abrede umgangen werden.

Der Neunte Senat des Bundes­a­r­beits­ge­richts hat der Klage einer Einzel­han­dels­kauffrau auf Zahlung des von dem beklagten Verbrau­chermarkt einbehaltenen „Kittelgeldes“ stattgegeben. Der Senat hat nicht entschieden, ob die von der Beklagten praktizierte Vertragsklausel wirksam ist, nach der die Arbeitnehmer den monatlichen Beitrag auch dann schulden, wenn sie infolge Urlaubs oder krank­heits­be­dingter Arbeits­un­fä­higkeit nicht gearbeitet haben. Die Einbehaltung der Beklagten scheiterte bereits an den Pfändungs­schutz­be­stim­mungen. Das monatliche Nettoentgelt der Klägerin lag mit rd. 800,00 Euro deutlich unter der Pfändungsgrenze.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 18/09 des BAG vom 17.02.2009

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