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Verwaltungsgericht Neustadt Beschluss23.08.2007

Bei schweren Verstößen gegen Lebens­mit­tel­hygiene kann Gewerbe untersagt werdenNudelhersteller muss Betrieb schließen

Das Verwal­tungs­gericht Neustadt hat in einem Eilverfahren entschieden, dass die mit sofortiger Wirkung ausgesprochene Gewer­be­un­ter­sagung gegen einen Nudelhersteller aus der Vorderpfalz offensichtlich rechtmäßig ist, weil dieser bei der Produktion und beim Vertrieb seiner Waren schwerwiegend gegen lebens­mit­tel­hy­gie­nische Schutz­vor­schriften verstoßen hat.

Bei Betrie­bs­kon­trollen im Februar und im Juni/Juli 2007 wurden im Produktions- und im Lagerbereich des Herstellers erhebliche Verschmutzungen und Schäd­lings­befall sowie eine den Warnwert deutlich überschreitende Staphylokokken-Kontamination bei einer Charge Teigwaren festgestellt. Außerdem gelangten nicht mehr verkehrsfähige Eier in die Nudelproduktion. Das zuständige Ordnungsamt untersagte deshalb Ende Juli 2007 ab sofort das Gewerbe. Um eine aufschiebende Wirkung des Verbots zu erreichen, wandte sich der Betroffene mit einem Eilantrag an das Verwal­tungs­gericht Neustadt.

Die zuständigen Richter lehnten diesen Antrag ab: Aus den beschriebenen, nach ihrer Ansicht lebens­mit­tel­hy­gienisch unhaltbaren Zuständen im Betrieb folge die Unzuver­läs­sigkeit des Gewer­be­trei­benden. Das Verbot seiner gewerblichen Betätigung in der Lebens­mit­tel­branche sei zum Schutz der Allgemeinheit erforderlich und verhältnismäßig. Nachdem zuvor schon behördliche Reaktionen und Anmahnungen der lebens­mit­tel­hy­gie­nischen Bestimmungen erfolglos geblieben seien, sei nun die sofortige Gewer­be­un­ter­sagung zum wirksamen Verbrau­cher­schutz unerlässlich.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 20/07 des VG Neustadt vom 10.09.2007

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