18.10.2024
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Dokument-Nr. 5071

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Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss25.10.2007

Nudelbetrieb bleibt aufgrund konkreter Gesund­heits­ge­fahren geschlossenAnforderungen der Lebensmittel- und Betriebshygiene für Herstellung von Eiernudeln grob missachtet

Die gegenüber einem Nudelhersteller ausgesprochene Gewer­be­un­ter­sagung ist zu Recht durch die Schließung des Betriebes vollzogen worden. Dies entschied das Oberver­wal­tungs­gericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.

Im Betrieb der Antragstellerin wurden bei zahlreichen Betrie­bs­kon­trollen erhebliche Verschmutzungen, beträchtlicher Mäusebefall mit entsprechendem Kotaufkommen und die Verwendung nicht mehr verkehrsfähiger Eier in der Nudelproduktion festgestellt. Daraufhin untersagte die Antragsgegnerin mit Verfügung vom 26. Juli 2007 die Herstellung sowie den Vertrieb von Eiernudeln und schloss den Betrieb am 21. September 2007. Den Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Gewer­be­un­ter­sagung anzuordnen, lehnte bereits das Verwal­tungs­gericht ab. Das Oberver­wal­tungs­gericht bestätigte diese Entscheidung.

Die Schließung des Betriebes sei zur Abwehr konkreter Gesund­heits­ge­fahren erforderlich gewesen, weil bei der Herstellung von Eiernudeln die Anforderungen der Lebensmittel- und Betriebshygiene grob missachtet worden seien. Auch nach Erlass der Unter­sa­gungs­ver­fügung habe sich am unhaltbaren Betriebszustand nichts geändert. Die Betriebsstätte sei nach wie vor verschmutzt gewesen. Insbesondere sei wiederum Mäusebefall festgestellt worden. Außerdem habe nur durch das Eingreifen der Lebens­mit­tel­kon­trolleure verhindert werden können, dass nicht mehr frische Eier zur Nudelproduktion verwandt worden seien.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 52/07 des OVG Rheinland-Pfalz vom 30.10.2007

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