18.10.2024
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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss02.07.2014

Widerruf der Gast­stätten­erlaubnis wegen Steuer­straftaten des Geschäfts­führers zulässigMünchener Lokal darf wegen gast­stätten­recht­licher Unzuver­läs­sig­keiten vorläufig nicht weiterbetrieben werden

Der Bayerische Verwaltungs­gerichts­hof entschieden, dass der Widerruf der Gast­stätten­erlaubnis einer Münchener Gesellschaft aufgrund von gast­stätten­recht­licher Unzuver­läs­sigkeit durch Steuer­straftaten des allein­vertretungs­berechtigten Geschäfts­führers sofort wirksam ist. Das Lokal im Stadtzentrum Münchens darf somit unter der Führung des bisherigen Geschäfts­führers nicht bis zur Entscheidung des Gerichts über die Rechtmäßigkeit des Widerrufs weiterbetrieben werden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Dem allein­ver­tre­tungs­be­rech­tigten Geschäftsführer einer Münchner Gesellschaft war die Erlaubnis zum Betrieb einer Schank- und Speise­wirt­schaft für ein im Münchener Stadtzentrum gelegenes Lokal wegen gaststät­ten­recht­licher Unzuverlässigkeit widerrufen worden, nachdem der Geschäftsführer wegen Steuer­straftaten verurteilt worden war. Die Gesellschaft erhob gegen den Widerruf Klage und beantragte vorläufigen Rechtsschutz gegen dessen sofortige Vollziehbarkeit. Das Verwal­tungs­gericht setzte daraufhin den Widerruf vorläufig außer Vollzug. Auf die Beschwerde der Landes­hauptstadt München hin hat der Bayerische Verwal­tungs­ge­richtshof diese Entscheidung nun abgeändert und den Antrag der Gesellschaft auf vorläufigen Rechtsschutz abgelehnt.

Fortsetzung des Betriebs der Gesellschaft während der Dauer des Rechtsstreits lässt konkrete Gefahren für wichtige Gemein­schaftsgüter befürchten

Nach Auffassung des Bayerischen Verwal­tungs­ge­richtshofs ist der Widerruf der Gaststättenerlaubnis wegen Unzuver­läs­sigkeit des allein­ver­tre­tungs­be­rech­tigten Geschäfts­führers voraussichtlich rechtmäßig. Die zugrunde gelegten steuer­straf­recht­lichen Verfehlungen seien gewerbebezogen und nach Art und Dauer sowie angerichtetem Schaden von besonders großem Gewicht. Die Fortsetzung des Betriebs der Gesellschaft während der Dauer des Rechtsstreits lasse konkrete Gefahren für wichtige Gemein­schaftsgüter befürchten.

Gefahr weiterer Unregel­mä­ßig­keiten bei Wareneinkauf, Warenwirtschaft und Warenabsatz bei Weiterführung des Betriebs nicht von der Hand zu weisen

Auch unter Berück­sich­tigung der von der Gesellschaft geplanten und teils umgesetzten Compliance-Maßnahmen könne keine positive Prognose für die Dauer des Klageverfahrens gestellt werden. Die Gefahr, dass es bei Weiterführung des Betriebs erneut zu Unregel­mä­ßig­keiten bei Wareneinkauf, Warenwirtschaft und Warenabsatz komme, wie sie beim Bierverkauf im Betrieb der Gesellschaft und beim Champa­gner­verkauf im Festzelt eines ebenfalls von dem wahrscheinlich gaststät­ten­rechtlich unzuverlässigen Geschäftsführer geführten Betriebs absichtlich herbeigeführt worden seien, sei nicht von der Hand zu weisen. Die äußeren Umstände, unter denen der Geschäftsführer die erheblichen Steuer­straftaten begangen habe, hätten sich nicht maßgeblich geändert. Bei den angekündigten Compliance-Maßnahmen fehle es an einer effektiven Kontrolle durch unabhängige Dritte. Zu berücksichtigen sei auch, dass der Eingriff in die Berufsfreiheit der Gesellschaft durch Abberufung des unzuverlässigen Geschäfts­führers abwendbar sei.

Quelle: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof/ra-online

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